Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die

                Telekommunikationsdienstleistungen erbringen

               (Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung)

                Vom 18. Dezember 1991 (BGBl.I 1991, S. 2337)

                            *** Stand: 10/94 ***

Auf Grund des § 14a Abs. 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung
der  Bekanntmachung  vom  3.  Juli  1989  (BGBl.  I  S.  1455) verordnet die
Bundesregierung:

     . Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung
     . Begriffsbestimmungen
     . Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zu Telekommunikationszwecken
     . Vertragsverhältnisse
     . Telekommunikationsverbindungen
     . Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
     . Störungen und Mißbrauch von Telekommunikationseinrichtungen und
                      Telekommunikationsdienstleistungen
     . Mitteilen ankommender Verbindungen
     . Anzeige der Rufnummer des Anrufers, Anrufweiterschaltung
     . Öffentliche Kundenverzeichnisse
     . Auskunft über Rufnummern
     . Bildschirmtextdienste
     . Telegrammdienst
     . Fernwirk- und Fernmeßdienste
     . Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
     . Inkrafttreten



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