Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die
Telekommunikationsdienstleistungen erbringen
(Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung)
Vom 18. Dezember 1991 (BGBl.I 1991, S. 2337)
*** Stand: 10/94 ***
Auf Grund des § 14a Abs. 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) verordnet die
Bundesregierung:
. Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung
. Begriffsbestimmungen
. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zu Telekommunikationszwecken
. Vertragsverhältnisse
. Telekommunikationsverbindungen
. Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
. Störungen und Mißbrauch von Telekommunikationseinrichtungen und
Telekommunikationsdienstleistungen
. Mitteilen ankommender Verbindungen
. Anzeige der Rufnummer des Anrufers, Anrufweiterschaltung
. Öffentliche Kundenverzeichnisse
. Auskunft über Rufnummern
. Bildschirmtextdienste
. Telegrammdienst
. Fernwirk- und Fernmeßdienste
. Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
. Inkrafttreten
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