§ 1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten der am
Fernmeldeverkehr Beteiligten für die Deutsche Bundespost TELEKOM.
Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
juristischen Person, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den
personenbezogenen Daten dieser Verordnung gleich.
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft, gelten die §§ 1 bis 7,
9 bis 11, 13 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, §§ 18 bis 20 Abs. 1
bis 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 bis 7, §§ 21 bis 26, 35 Abs. 3 Nr. 1, §§ 39, 43
und 44 des Bundesdatenschutzgesetzes.
converted with guide2html by Kochtopf