§ 1   Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung

(1) Diese Verordnung  regelt  den  Schutz  personenbezogener  Daten  der  am
Fernmeldeverkehr   Beteiligten   für   die   Deutsche   Bundespost  TELEKOM.
Einzelangaben  über  Verhältnisse   einer   bestimmten   oder   bestimmbaren
juristischen  Person,  die  dem  Fernmeldegeheimnis  unterliegen, stehen den
personenbezogenen Daten dieser Verordnung gleich.

(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft, gelten die §§ 1 bis  7,
9 bis 11, 13 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, §§ 18 bis 20 Abs. 1
bis 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 bis 7, §§ 21 bis 26, 35 Abs. 3 Nr. 1,  §§  39,  43
und 44 des Bundesdatenschutzgesetzes.



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