§ 276.

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder
wenn  er  sich  im  Ausland  aufhält und seine Gestellung vor das zuständige
Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.



§§ 277-284.  (weggefallen)



§ 285.

(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung  statt.  Das  gegen
einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner
künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.

(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.



§ 286.

(1) Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige  des
Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind,
eidlich zu vernehmen.



§ 287.

(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht  ein  Anspruch  auf  Benachrichtigung
über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.

(2) Der Richter ist  jedoch  befugt,  einem  Abwesenden,  dessen  Aufenthalt
bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.



§ 288.

Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder  mehreren
öffentlichen  Blättern  zum  Erscheinen  vor Gericht oder zur Anzeige seines
Aufenthaltsortes aufgefordert werden.



§ 289.

Stellt sich erst nach Eröffnung  des  Hauptverfahrens  die  Abwesenheit  des
Angeklagten  heraus,  so  erfolgen  die  noch erforderlichen Beweisaufnahmen
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.



§ 290.

(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den  die  öffentliche  Klage  erhoben
ist,  Verdachtsgründe  vor,  die  den  Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen
würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses  Bundesgesetzes  befindliches
Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.

(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet
keine Vermögensbeschlagnahme statt.



§ 291.

Der die Beschlagnahme verhängende  Beschluß  ist  durch  den  Bundesanzeiger
bekanntzumachen  und  kann  nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere
Blätter veröffentlicht werden.



§ 292.

(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im  Bundesanzeiger  verliert
der  Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter
Lebenden zu verfügen.

(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde  mitzuteilen,
die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese
Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.



§ 293.

(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.

(2)  Die  Aufhebung  der   Beschlagnahme   ist   durch   dieselben   Blätter
bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden
war.



§ 294.

(1) Für das nach  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  eintretende  Verfahren
gelten  im  übrigen  die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens
entsprechend.

(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§ 199) ist
zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.



§ 295.

(1)  Das  Gericht  kann  einem  abwesenden  Beschuldigten  sicheres   Geleit
erteilen; es kann. diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.

(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der  Untersuchungshaft,  jedoch
nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.

(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil  ergeht  oder
wenn  der  Beschuldigte  Anstalten  zur  Flucht  trifft  oder  wenn  er  die
Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden
ist.



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