§ 276.
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder
wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige
Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
§§ 277-284. (weggefallen)
§ 285.
(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen
einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner
künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.
§ 286.
(1) Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des
Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind,
eidlich zu vernehmen.
§ 287.
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung
über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt
bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.
§ 288.
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren
öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines
Aufenthaltsortes aufgefordert werden.
§ 289.
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des
Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
§ 290.
(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben
ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen
würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches
Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet
keine Vermögensbeschlagnahme statt.
§ 291.
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist durch den Bundesanzeiger
bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere
Blätter veröffentlicht werden.
§ 292.
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert
der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter
Lebenden zu verfügen.
(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen,
die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese
Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.
§ 293.
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter
bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden
war.
§ 294.
(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren
gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens
entsprechend.
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§ 199) ist
zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
§ 295.
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit
erteilen; es kann. diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch
nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder
wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die
Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden
ist.
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