§ 95. Offenbaren von Staatsgeheimnissen.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für
die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat
nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
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