§ 95. Offenbaren von Staatsgeheimnissen.

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder  auf  deren
Veranlassung  geheimgehalten  wird,  an  einen Unbefugten gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils  für
die  äußere  Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die  Tat
nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe  Freiheitsstrafe  von  einem
Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.



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