§ 77b. Antragsfrist.
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn
der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist
von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,
einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit
Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der
Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der
Tat auch von einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer
Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der
Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den
Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf
dessen Kenntnis an.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so
läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige
übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs
Monate nach dem Tod des Verletzten.
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines
Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde
eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2 der
Strafprozeßordnung.
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