§ 77b. Antragsfrist.

(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht  verfolgt,  wenn
der  Antragsberechtigte  es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist
von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der  Frist  auf  einen  Sonntag,
einen  allgemeinen  Feiertag  oder  einen  Sonnabend, so endet die Frist mit
Ablauf des nächsten Werktags.

(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte  von  der
Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der
Tat auch von einer Entscheidung über die Nichtigkeit  oder  Auflösung  einer
Ehe  ab,  so  beginnt  die  Frist  nicht  vor  Ablauf  des Tages, an dem der
Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt.  Für  den
Antrag  des  gesetzlichen  Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf
dessen Kenntnis an.

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an  der  Tat  beteiligt,  so
läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.

(4)  Ist  durch  Tod  des  Verletzten  das   Antragsrecht   auf   Angehörige
übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs
Monate nach dem Tod des Verletzten.

(5) Der Lauf  der  Frist  ruht,  wenn  ein  Antrag  auf  Durchführung  eines
Sühneversuchs  gemäß  § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde
eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2  der
Strafprozeßordnung.



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