§ 74d. Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung.

(1) Schriften (§ 11 Abs. 3),  die  einen  solchen  Inhalt  haben,  daß  jede
vorsätzliche  Verbreitung  in  Kenntnis  ihres  Inhalts den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen,  wenn  mindestens  ein
Stück  durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt
worden ist. Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung der  Schriften
gebrauchten  oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze,
Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der
bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden
oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch  Versenden  noch  nicht
dem Empfänger ausgehändigt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend  bei  Schriften,  die  einen  solchen  Inhalt
haben,  daß  die  vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei
Hinzutreten  weiterer  Tatumstände  den   Tatbestand   eines   Strafgesetzes
verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur
angeordnet, soweit

    1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten  Gegenstände  sich
    im  Besitz  des Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den
    der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von  diesen  Personen  zur
    Verbreitung bestimmt sind und

    2. die Maßnahmen erforderlich sind,  um  ein  gesetzwidriges  Verbreiten
    durch diese Personen zu verhindern.

(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze  1  bis  3  steht  es  gleich,  wenn
mindestens ein Stück durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer
Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.

(5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



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