§ 74d. Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung.
(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß jede
vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein
Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt
worden ist. Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften
gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze,
Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der
bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden
oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht
dem Empfänger ausgehändigt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, die einen solchen Inhalt
haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei
Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur
angeordnet, soweit
1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich
im Besitz des Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den
der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur
Verbreitung bestimmt sind und
2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten
durch diese Personen zu verhindern.
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn
mindestens ein Stück durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer
Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.
(5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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