§ 69a. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für
die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis
erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden,
wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem
Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis,
so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen
ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen daß der Zweck
der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den
letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden
ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a
der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die
Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei
Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird
die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung
eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem
die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals
geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von
Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre
vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre
sechs Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5
Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
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