§ 69a. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für
die  Dauer  von  sechs  Monaten  bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis
erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer  angeordnet  werden,
wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem
Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter  keine  Fahrerlaubnis,
so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der  Sperre  bestimmte  Arten  von  Kraftfahrzeugen
ausnehmen,  wenn  besondere Umstände die Annahme rechtfertigen daß der Zweck
der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in  den
letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden
ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a
der  Strafprozeßordnung),  so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die
Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam  war.  Es  darf  jedoch  drei
Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In  die  Frist  wird
die   Zeit   einer   wegen   der  Tat  angeordneten  vorläufigen  Entziehung
eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem
die  der  Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals
geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4  und  5  steht  der  vorläufigen  Entziehung  der
Fahrerlaubnis   die   Verwahrung,   Sicherstellung  oder  Beschlagnahme  des
Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich  Grund  zu  der  Annahme,  daß  der  Täter  zum  Führen  von
Kraftfahrzeugen  nicht  mehr  ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre
vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn  die  Sperre
sechs  Monate,  in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5
Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.



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