§ 67d. Dauer der Unterbringung.

(1)   Es   dürfen   nicht   übersteigen   die   Unterbringung    in    einer
Entziehungsanstalt   zwei   Jahre   und   die  erste  Unterbringung  in  der
Sicherungsverwahrung  zehn  Jahre.  Die  Fristen  laufen  vom   Beginn   der
Unterbringung  an.  Wird  vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete
freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die  Höchstfrist
um  die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel
auf die Strafe angerechnet wird.

(2)  Ist  keine  Höchstfrist  vorgesehen  oder  ist  die  Frist  noch  nicht
abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung
zur Bewahrung aus, sobald verantwortet  werden  kann  zu  erproben,  ob  der
Untergebrachte  außerhalb  des  Maßregelvollzugs  keine rechtswidrigen Taten
mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird  der  Untergebrachte  entlassen.
Die Maßregel ist damit erledigt.

(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs  der  Höchstfrist  für  die  erste
Unterbringung    in    der    Sicherungsverwahrung   entlassen,   so   tritt
Führungsaufsicht ein.

(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt  mindestens  ein  Jahr
vollzogen  worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht
weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person  des
Untergebrachten  liegen,  nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus
dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.



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