§ 67d. Dauer der Unterbringung.
(1) Es dürfen nicht übersteigen die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt zwei Jahre und die erste Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung zehn Jahre. Die Fristen laufen vom Beginn der
Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete
freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist
um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel
auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht
abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung
zur Bewahrung aus, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der
Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten
mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen.
Die Maßregel ist damit erledigt.
(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der Höchstfrist für die erste
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entlassen, so tritt
Führungsaufsicht ein.
(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr
vollzogen worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht
weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des
Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus
dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
converted with guide2html by Kochtopf