§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung.
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben
einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe
vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor
der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter
erreicht wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen,
ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es
angezeigt erscheinen lassen.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird
die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei
Drittel der Strafe erledigt sind. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine
Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die
Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt
ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel
fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn
Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
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