§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den  §§  63  und  64  neben
einer  Freiheitsstrafe  angeordnet,  so  wird  die  Maßregel  vor der Strafe
vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor
der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter
erreicht wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung  nach  Absatz  2  nachträglich  treffen,
ändern  oder  aufheben,  wenn  Umstände  in  der  Person des Verurteilten es
angezeigt erscheinen lassen.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen,  so  wird
die  Zeit  des  Vollzugs  der  Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei
Drittel der Strafe erledigt sind. Dies gilt nicht,  wenn  das  Gericht  eine
Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen,  so  kann  das  Gericht  die
Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der  Strafe  erledigt
ist.  Wird  der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel
fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe  anordnen,  wenn
Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.



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