§ 44. Fahrverbot.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder  im  Zusammenhang  mit
dem  Führen  eines  Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen  hat,  zu  einer  Freiheitsstrafe  oder  einer
Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat
bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge  jeder  oder
einer  bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen,
wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe  a,
Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Darf der Täter nach den  für  den  internationalen  Kraftfahrzeugverkehr
geltenden  Vorschriften  im  Inland  Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von
einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt  worden  ist,  so  ist  das
Fahrverbot nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt.

(3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.  Für  seine
Dauer  wird  ein  von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich
verwahrt. In ausländischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.

(4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot  in  einem
ausländischen  Fahrausweis  zu  vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von
dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist  wird  die
Zeit  nicht  eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist. Nebenfolgen



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