§ 44. Fahrverbot.
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer
Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat
bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder
einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen,
wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Darf der Täter nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr
geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von
einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so ist das
Fahrverbot nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt.
(3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine
Dauer wird ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich
verwahrt. In ausländischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.
(4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem
ausländischen Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von
dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die
Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist. Nebenfolgen
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