§ 330. Schwere Umweltgefährdung.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft. wer

    1. eine Tat nach § 324 Abs.1, § 326 Abs. 1, 2, § 327  Abs.1,  2,  §  328
    Abs. 1, 2 oder nach § 329 Abs 1 bis 3 begeht,

    2. beim Betrieb einer Anlage,  insbesondere  einer  Betriebsstätte  oder
    Maschine,   gegen   eine   Rechtsvorschrift,  vollziehbare  Untersagung,
    Anordnung    oder    Auflage    verstößt,    die    dem    Schutz    vor
    Luftverunreinigungen,  Lärm,  Erschütterungen,  Strahlen  oder sonstigen
    schädlichen   Umwelteinwirkungen   oder   anderen   Gefahren   für   die
    Allgemeinheit oder die Nachbarschaft dient,

    3. eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe  oder
    eine   betriebliche   Anlage   zum   Lagern,  Abfüllen  oder  Umschlagen
    wassergefährdender   Stoffe   ohne   die   erforderliche    Genehmigung,
    Eignungsfeststellung    oder   Bauartzulassung   oder   entgegen   einer
    vollziehbaren Untersagung, Anordnung oder Auflage, die  dem  Schutz  vor
    schädlichen   Einwirkungen   auf  die  Umwelt  dient,  oder  unter  grob
    pflichtwidrigem Verstoß  gegen  die  allgemein  anerkannten  Regeln  der
    Technik betreibt oder

    4. Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive  Stoffe,  explosionsgefährliche
    Stoffe  oder  sonstige gefährliche Güter als Führer eines Fahrzeugs oder
    als sonst für die Sicherheit oder die Beförderung Verantwortlicher  ohne
    die   erforderliche  Genehmigung  oder  Erlaubnis  oder  entgegen  einer
    vollziehbaren Untersagung, Anordnung oder Auflage  die  dem  Schutz  vor
    schädlichen   Einwirkungen   auf  die  Umwelt  dient,  oder  unter  grob
    pflichtwidrigem Verstoß gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung  vor  den
    von diesen Gütern ausgehenden

Gefahren befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt,
entgegennimmt  oder  anderen  überläßt  oder  Kennzeichnungen  unterläßt und
dadurch Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von  bedeutendem  Wert,
die  öffentliche  Wasserversorgung oder eine staatlich anerkannte Heilquelle
gefährdet. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen, Luft-  oder
Wasserfahrzeuge.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis  4
bezeichneten Handlungen

    1. die Eigenschaften  eines  Gewässers  oder  eines  landwirtschaftlich,
    forstwirtschaftlich    oder    gärtnerisch   genutzten   Bodens   derart
    beeinträchtigt, daß das Gewässer oder der Boden auf längere  Zeit  nicht
    mehr wie bisher genutzt werden kann oder

    2.  Bestandteile  des  Naturhaushalts   von   erheblicher   ökologischer
    Bedeutung derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit
    unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder erst nach längerer Zeit  wieder
    beseitigt werden kann.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe  Freiheitsstrafe  von  sechs
Monaten  bis  zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter durch die Tat

    1. Leib oder Leben einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder

    2. den Tod oder eine schwere Körperverletzung  (§  224)  eines  Menschen
    leichtfertig verursacht.

(5)  Wer  in  den  Fällen  des  Absatzes  1  oder  2  die  Gefahr  oder  die
Beeinträchtigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1  oder  2  fahrlässig  handelt  und  die
Gefahr   oder   die   Beeinträchtigung   fahrlässig   verursacht,  wird  mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



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