§ 330. Schwere Umweltgefährdung.
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft. wer
1. eine Tat nach § 324 Abs.1, § 326 Abs. 1, 2, § 327 Abs.1, 2, § 328
Abs. 1, 2 oder nach § 329 Abs 1 bis 3 begeht,
2. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder
Maschine, gegen eine Rechtsvorschrift, vollziehbare Untersagung,
Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz vor
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder sonstigen
schädlichen Umwelteinwirkungen oder anderen Gefahren für die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft dient,
3. eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe oder
eine betriebliche Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen
wassergefährdender Stoffe ohne die erforderliche Genehmigung,
Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung oder entgegen einer
vollziehbaren Untersagung, Anordnung oder Auflage, die dem Schutz vor
schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt dient, oder unter grob
pflichtwidrigem Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der
Technik betreibt oder
4. Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, explosionsgefährliche
Stoffe oder sonstige gefährliche Güter als Führer eines Fahrzeugs oder
als sonst für die Sicherheit oder die Beförderung Verantwortlicher ohne
die erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis oder entgegen einer
vollziehbaren Untersagung, Anordnung oder Auflage die dem Schutz vor
schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt dient, oder unter grob
pflichtwidrigem Verstoß gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung vor den
von diesen Gütern ausgehenden
Gefahren befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt,
entgegennimmt oder anderen überläßt oder Kennzeichnungen unterläßt und
dadurch Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert,
die öffentliche Wasserversorgung oder eine staatlich anerkannte Heilquelle
gefährdet. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen, Luft- oder
Wasserfahrzeuge.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4
bezeichneten Handlungen
1. die Eigenschaften eines Gewässers oder eines landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Bodens derart
beeinträchtigt, daß das Gewässer oder der Boden auf längere Zeit nicht
mehr wie bisher genutzt werden kann oder
2. Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer
Bedeutung derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder erst nach längerer Zeit wieder
beseitigt werden kann.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter durch die Tat
1. Leib oder Leben einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
2. den Tod oder eine schwere Körperverletzung (§ 224) eines Menschen
leichtfertig verursacht.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Gefahr oder die
Beeinträchtigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig handelt und die
Gefahr oder die Beeinträchtigung fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
converted with guide2html by Kochtopf