§ 266. Untreue.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft
eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen
zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht,
fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
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