§ 266. Untreue.

(1) Wer die ihm  durch  Gesetz,  behördlichen  Auftrag  oder  Rechtsgeschäft
eingeräumte  Befugnis,  über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen
zu verpflichten,  mißbraucht  oder  die  ihm  kraft  Gesetzes,  behördlichen
Auftrags,  Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht,
fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und  dadurch  dem,  dessen
Vermögensinteressen   er   zu   betreuen  hat,  Nachteil  zufügt,  wird  mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe  Freiheitsstrafe  von  einem
Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.



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