§ 263. Betrug.

(1) Wer in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen
Vermögensvorteil   zu   verschaffen,  das  Vermögen  eines  anderen  dadurch
beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung  oder
Unterdrückung  wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe  Freiheitsstrafe  von  einem
Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und  248a  gelten  entsprechend.  (5)  Das
Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).



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