§ 257. Begünstigung.

(1) Wer einem anderen, der eine  rechtswidrige  Tat  begangen  hat,  in  der
Absicht  Hilfe  leistet,  ihm  die  Vorteile  der  Tat  zu sichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für  die  Vortat  angedrohte
Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer  wegen  Beteiligung  an  der
Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat
Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die  Begünstigung  wird  nur  auf  Antrag,  mit  Ermächtigung  oder  auf
Strafverlangen  verfolgt,  wenn der Begünstige als Täter oder Teilnehmer der
Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung  oder  auf  Strafverlangen  verfolgt
werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.



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