§ 257. Begünstigung.
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der
Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte
Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der
Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat
Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf
Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstige als Täter oder Teilnehmer der
Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt
werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
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