§ 180. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger.
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor
einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter
sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge
für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich
verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen
gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten
an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine
Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch
einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder
Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an
oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen
zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
converted with guide2html by Kochtopf