§ 180. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger.

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder  vor
einem  Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter
sechzehn Jahren

    1. durch seine Vermittlung oder

    2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit
Geldstrafe  bestraft.  Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge
für  die  Person  Berechtigte   handelt;   dies   gilt   nicht,   wenn   der
Sorgeberechtigte  durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich
verletzt.

(2) Wer eine Person unter  achtzehn  Jahren  bestimmt,  sexuelle  Handlungen
gegen  Entgelt  an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten
an sich vornehmen  zu  lassen,  oder  wer  solchen  Handlungen  durch  seine
Vermittlung  Vorschub  leistet,  wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter  achtzehn  Jahren,  die  ihm  zur  Erziehung,  zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,  unter  Mißbrauch
einer   mit   dem   Erziehungs-,  Ausbildungs-,  Betreuungs-,  Dienst-  oder
Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen  an
oder  vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen
zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder  mit  Geldstrafe
bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.



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