§ 113. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung
von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder
Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei
tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um
diese bei der Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr
des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die
Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter
irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehen der Tat irrig an, die Diensthandlung sei
nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer
Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter
den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch
nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich
rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser
Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen.
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