§ 113. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung
von   Gesetzen,   Rechtsverordnungen,   Urteilen,  Gerichtsbeschlüssen  oder
Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen  Diensthandlung  mit
Gewalt  oder  durch  Drohung  mit  Gewalt  Widerstand leistet oder ihn dabei
tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit
Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe  Freiheitsstrafe  von  sechs
Monaten  bis  zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn

    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt,  um
    diese bei der Tat zu verwenden, oder

    2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die  Gefahr
    des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt.

(3)  Die  Tat  ist  nicht  nach  dieser  Vorschrift   strafbar,   wenn   die
Diensthandlung  nicht  rechtmäßig  ist.  Dies gilt auch dann, wenn der Täter
irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehen der Tat irrig  an,  die  Diensthandlung  sei
nicht  rechtmäßig,  und  konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49  Abs.  2)  oder  bei  geringer
Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter
den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch
nicht   zuzumuten,   sich   mit   Rechtsbehelfen   gegen   die  vermeintlich
rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die  Tat  nicht  nach  dieser
Vorschrift  strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von  einer  Bestrafung  nach
dieser Vorschrift absehen.



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