@DATABASE grundgesetz

@NODE Main "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)"

            Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
                       vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
     Zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 28.6.1993 (BGBl. S. 1002).


Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen
beseelt,  als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden
der  Welt  zu  dienen,   hat   sich   das   Deutsche   Volk   kraft   seiner
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Bremen,     Hamburg,    Hessen,    Mecklenburg-Vorpommern,    Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,  Rheinland-Pfalz,  Saarland,  Sachsen,  Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein  und  Thüringen  haben  in  freier  Selbstbestimmung  die
Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt  dieses  Grundgesetz
für das gesamte Deutsche Volk.

    @{" . " link I      } I.        Die Grundrechte
    @{" . " link II     } II.       Der Bund und die Länder
    @{" . " link III    } III.      Der Bundestag
    @{" . " link IV     } IV.       Der Bundesrat
    @{" . " link IVa    } IVa.      Gemeinsamer Ausschuß
    @{" . " link V      } V.        Der Bundespräsident
    @{" . " link VI     } VI.       Die Bundesregierung
    @{" . " link VII    } VII.      Die Gesetzgebung des Bundes
    @{" . " link VIII   } VIII.     Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
    @{" . " link VIIIa  } VIIIa.    Gemeinschaftsaufgaben
    @{" . " link IX     } IX.       Die Rechtsprechung
    @{" . " link X      } X.        Das Finanzwesen
    @{" . " link Xa     } Xa.       Verteidigungsfall
    @{" . " link XI     } XI.       Übergangs- und Schlußbestimmungen

@ENDNODE

@NODE I "I. Die Grundrechte"

    @{" . " link 1} Art. 1 [Schutz der Menschenwürde]
    @{" . " link 2} Art. 2 [Freiheitsrechte]
    @{" . " link 3} Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
    @{" . " link 4} Art. 4 [ Glaubens- und Bekenntnisfreiheit]
    @{" . " link 5} Art. 5 [Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und Wissenschaft]
    @{" . " link 6} Art. 6 [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]
    @{" . " link 7} Art. 7 [Schulwesen]
    @{" . " link 8} Art. 8 [Versammlungsfreiheit]
    @{" . " link 9} Art. 9 [Vereinigungsfreiheit, Verbot von Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe]
    @{" . " link 10} Art. 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
    @{" . " link 11} Art. 11 [Freizügigkeit]
    @{" . " link 12} Art. 12 [Freiheit der Berufswahl]
    @{" . " link 12a} Art. 12a [Wehrpflicht und andere Dienstverpflichtungen]
    @{" . " link 13} Art. 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
    @{" . " link 14} Art. 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
    @{" . " link 15} Art. 15 [Sozialisierung]
    @{" . " link 16} Art. 16 [Ausbürgerung, Auslieferung, Asylrecht]
    @{" . " link 16a} Art. 16a [Asylrecht]
    @{" . " link 17} Art. 17 [Petitionsrecht]
    @{" . " link 17a} Art. 17a [Grundrechtsbeschränkungen bei Wehr- und Ersatzdienstleistenden]
    @{" . " link 18} Art. 18 [Verwirkung von Grundrechten]
    @{" . " link 19} Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten]

@ENDNODE
@NODE II "II. Der Bund und die Länder"

    @{" . " link 20} Art. 20 [Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht]
    @{" . " link 21} Art. 21 [Parteien]
    @{" . " link 22} Art. 22 [Bundesflagge]
    @{" . " link 23} Art. 23 [Geltungsbereich der Grundgesetze]
    @{" . " link 24} Art. 24 [Anschluß an kollektives Sicherheitssystem]
    @{" . " link 25} Art. 25 [Völkerrecht Bestandteil des Bundesrechts]
    @{" . " link 26} Art. 26 [Verbot des Angriffskrieges]
    @{" . " link 27} Art. 27 [Handelsflotte]
    @{" . " link 28} Art. 28 [Bundesgarantie der Landesverfassungen]
    @{" . " link 29} Art. 29 [Neugliederung des Bundesgebiets]
    @{" . " link 30} Art. 30 [Funktionen der Länder]
    @{" . " link 31} Art. 31 [Vorrang des Bundesrechts]
    @{" . " link 32} Art. 32 [Auswärtige Beziehungen]
    @{" . " link 33} Art. 33 [Staatsbürgerliche Gleichstellung aller Deutschen]
    @{" . " link 34} Art. 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
    @{" . " link 35} Art. 35 [Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe]
    @{" . " link 36} Art. 36 [Personal der Bundesbehörden]
    @{" . " link 37} Art. 37 [Bundeszwang]

@ENDNODE
@NODE III "III. Der Bundestag"

    @{" . " link 38} Art. 38 [Wahl]
    @{" . " link 39} Art. 39 [Zusammentritt und Wahlperiode]
    @{" . " link 40} Art. 40 [Präsident; Geschäftsordnung]
    @{" . " link 41} Art. 41 [Wahlprüfung]
    @{" . " link 42} Art. 42 [Verhandlung; Abstimmung]
    @{" . " link 43} Art. 43 [Anwesenheit der Bundesregierung]
    @{" . " link 44} Art. 44 [Untersuchungsausschüsse]
    @{" . " link 45} Art. 45 [Europäische Union]
    @{" . " link 45a} Art. 45a [Ausschüsse für Auswärtiges und Verteidigung]
    @{" . " link 45b} Art. 45b [Wehrbeauftragter des Bundestages]
    @{" . " link 45c} Art. 45c [Petitionsausschuß]
    @{" . " link 46} Art. 46 [Indemnität und Immunität der Abgeordneten]
    @{" . " link 47} Art. 47 [Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten]
    @{" . " link 48} Art. 48 [Ansprüche der Abgeordneten]
            Art. 49 (aufgehoben)

@ENDNODE
@NODE IV "IV. Der Bundesrat"

    @{" . " link 50} Art. 50 [Funktion]
    @{" . " link 51} Art. 51 [Zusammensetzung]
    @{" . " link 52} Art. 52 [Präsident, Beschlußfassung, Geschäftsordnung]
    @{" . " link 53} Art. 53 [Beteiligung der Bundesregierung]

@ENDNODE
@NODE V "V. Der Bundespräsident"

    @{" . " link 54} Art. 54 [Wahl durch die Bundesversammlung]
    @{" . " link 55} Art. 55 [Berufsverbot]
    @{" . " link 56} Art. 56 [Amtseid]
    @{" . " link 57} Art. 57 [Vertretung]
    @{" . " link 58} Art. 58 [Gegenzeichnung der Regierung]
    @{" . " link 59} Art. 59 [Völkerrechtliche Vertretungsmacht]
            Art. 59a (aufgehoben)
    @{" . " link 60} Art. 60 [Ernennung der Bundesbeamten und Soldaten; Begnadigungsrecht]
    @{" . " link 61} Art. 61 [Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht]

@ENDNODE
@NODE VI "VI. Die Bundesregierung"

    @{" . " link 62} Art. 62 [Zusammensetzung]
    @{" . " link 63} Art. 63 [Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers]
    @{" . " link 64} Art. 64 [Ernennung der Bundesminister]
    @{" . " link 65} Art. 65 [Verteilung der Verantwortung]
    @{" . " link 65a} Art. 65a [Befehlsgewalt über die Streitkräfte]
    @{" . " link 66} Art. 66 [Berufsverbot]
    @{" . " link 67} Art. 67 [Mißtrauensvotum]
    @{" . " link 68} Art. 68 [Vertrauensfrage; Bundestagsauflösung]
    @{" . " link 69} Art. 69 [Stellvertreter des Bundeskanzlers; Ende der Amtszeit]

@ENDNODE
@NODE VII "VII. Die Gesetzgebung des Bundes"

    @{" . " link 70} Art. 70 [Gesetzgebung des Bundes und der Länder]
    @{" . " link 71} Art. 71 [Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes]
    @{" . " link 72} Art. 72 [Konkurrierende Gesetzgebung]
    @{" . " link 73} Art. 73 [Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung]
    @{" . " link 74} Art. 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung]
    @{" . " link 74a} Art. 74a [Konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung im
                    öffentlichen Dienst.
    @{" . " link 75} Art. 75 [Rahmenvorschriften]
    @{" . " link 76} Art. 76 [Gesetzesvorlagen]
    @{" . " link 77} Art. 77 [Verfahren bei Gesetzbeschlüssen; Einspruch des Bundesrats]
    @{" . " link 78} Art. 78 [Zustandekommen der Bundesgesetze]
    @{" . " link 79} Art. 79 [Änderung des Grundgesetzes]
    @{" . " link 80} Art. 80 [Erlaß von Rechtsverordnungen]
    @{" . " link 80a} Art. 80a [Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall]
    @{" . " link 81} Art. 81 [Gesetzgebungsnotstand]
    @{" . " link 82} Art. 82 [Verkündung und Inkrafttreten der Gesetze]

@ENDNODE
@NODE VIII "VIII. Die Ausfuehrung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung"

    @{" . " link 83} Art. 83 [Grundsatz der Länderexekutive]
    @{" . " link 84} Art. 84 [Länderverwaltung und Bundesaufsicht]
    @{" . " link 85} Art. 85 [Bundesauftragsverwaltung durch die Länder]
    @{" . " link 86} Art. 86 [Bundeseigene Verwaltung]
    @{" . " link 87} Art. 87 [Gegenstände der Bundeseigenen Verwaltung]
    @{" . " link 87a} Art. 87a [Streitkräfte]
    @{" . " link 87b} Art. 87b [Bundeswehrverwaltung]
    @{" . " link 87c} Art. 87c [Erzeugung und Nutzung der Kernenergie]
    @{" . " link 87d} Art. 87d [Luftverkehrsverwaltung]
    @{" . " link 88} Art. 88 [Bundesbank]
    @{" . " link 89} Art. 89 [Bundeswasserstraßen]
    @{" . " link 90} Art. 90 [Bundesstraßen]
    @{" . " link 91} Art. 91 [Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Landes]

@ENDNODE
@NODE VIIIa "VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben"

    @{" . " link 91a} Art. 91a [Mitwirkung des Bundes bei Gemeinschaftsaufgaben]
    @{" . " link 91b} Art. 91b [Bildungsplanung und Forschung]

@ENDNODE
@NODE IX "IX. Die Rechtsprechung"

    @{" . " link 92} Art. 92 [Gerichtsorganisation]
    @{" . " link 93} Art. 93 [Bundesverfassungsgericht; Zuständigkeit]
    @{" . " link 94} Art. 94 [Bundesverfassungsgericht; Zusammensetzung]
    @{" . " link 95} Art. 95 [Oberste Gerichtshöfe des Bundes; Gemeinsamer Senat]
    @{" . " link 96} Art. 96 [Bundesgerichte]
    @{" . " link 97} Art. 97 [Unabhängigkeit der Richter]
    @{" . " link 98} Art. 98 [Rechtstellung der Richter]
    @{" . " link 99} Art. 99 [Verfassungsstreit innerhalb eines Landes]
    @{" . " link 100} Art. 100 [Verfassungswidrigkeit von Gesetzen]
    @{" . " link 101} Art. 101 [Verbot von Ausnahmegerichten]
    @{" . " link 102} Art. 102 [Abschaffung der Todesstrafe]
    @{" . " link 103} Art. 103 [Grundrechte der Angeklagten]
    @{" . " link 104} Art. 104 [Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]

@ENDNODE
@NODE X "X. Das Finanzwesen"

    @{" . " link 104a} Art. 104a [Ausgabenverteilung; Finanzhilfen]
    @{" . " link 105} Art. 105 [Gesetzgebungskompetenzen]
    @{" . " link 106} Art. 106 [Verteilung der Steuern]
    @{" . " link 107} Art. 107 [Finanzausgleich]
    @{" . " link 108} Art. 108 [Finanzverwaltung]
    @{" . " link 109} Art. 109 [Haushaltstrennung in Bund und Ländern; Grundsätze der Haushaltswirtschaft
    @{" . " link 110} Art. 110 [Haushaltsplan des Bundes]
    @{" . " link 111} Art. 111 [Ausgaben vor Genehmigung des Etats]
    @{" . " link 112} Art. 112 [Haushaltsüberschreitung]
    @{" . " link 113} Art. 113 [Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderung]
    @{" . " link 114} Art. 114 [Rechnungslegung; Bundesrechnungshof]
    @{" . " link 115} Art. 115 [Kreditbeschaffung]

@ENDNODE
@NODE Xa "Xa. Verteidigungsfall"

    @{" . " link 115a} Art. 115a [Begriff und Feststellung des Verteidigungsfalls]
    @{" . " link 115b} Art. 115b [Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte]
    @{" . " link 115c} Art. 115c [Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Verteidigungsfall]
    @{" . " link 115d} Art. 115d [Abgekürztes Verfahren bei dringlichen Gesetzesvorlagen im Verteidigungsfall
    @{" . " link 115e} Art. 115e [Stellung und Rechte des Gemeinsamen Ausschusses]
    @{" . " link 115f} Art. 115f [Außerordentliche Befugnisse der Bundesregierung im Verteidigungsfall
    @{" . " link 115g} Art. 115g [Stellung und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes im
    @{" . " link 115h} Art. 115h [Wahlzeiten und Amtsperioden im Verteidigungsfall]
    @{" . " link 115i} Art. 115i [Außerordentliche Befugnisse der Landesregierungen]
    @{" . " link 115k} Art. 115k [Rang und Geltungsdauer außerordentlicher Gesetze und Verordnungen]
    @{" . " link 115l} Art. 115l [Aufhebung außerordentlicher Maßnahmen; Beendigung des Ver-

@ENDNODE
@NODE XI "XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen"

    @{" . " link 116} Art. 116 [Begriff "Deutscher"; Wiedereinbürgerung]
    @{" . " link 117} Art. 117 [Übergangsregelung für Art. 3 Abs. 2 und Art. 11]
    @{" . " link 118} Art. 118 [Neugliederung der badischen und württembergischen Länder]
    @{" . " link 119} Art. 119 [Flüchtlinge und Vertriebene]
    @{" . " link 120} Art. 120 [Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten]
    @{" . " link 120a} Art. 120a [Durchführung des Lastenausgleichs]
    @{" . " link 121} Art. 121 [Begriff der Mehrheit]
    @{" . " link 122} Art. 122 [Bisherige Gesetzgebungskompetenzen]
    @{" . " link 123} Art. 123 [Fortgeltung alten Rechts und alter Verträge]
    @{" . " link 124} Art. 124 [Altes Recht aus dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung]
    @{" . " link 125} Art. 125 [Altes Recht aus dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung]
    @{" . " link 126} Art. 126 [Streit über das Fortgelten alten Rechts]
    @{" . " link 127} Art. 127 [Recht des Vereinigten Wirtschafsgebietes]
    @{" . " link 128} Art. 128 [Fortbestehen von Weisungsrechten]
    @{" . " link 129} Art. 129 [Fortgelten von Ermächtigungen]
    @{" . " link 130} Art. 130 [Körperschaften des öffentlichen Rechts]
    @{" . " link 131} Art. 131 [Frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes]
    @{" . " link 132} Art. 132 [Aushebung von Beamtenrechten]
    @{" . " link 133} Art. 133 [Vereinigtes Wirtschaftsgebiet; Rechtsnachfolge]
    @{" . " link 134} Art. 134 [Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen]
    @{" . " link 135} Art. 135 [Vermögen bei Änderung des Gebietsstandes]
    @{" . " link 135a} Art. 135a [Aushebung oder Kürzung gewisser Verbindlichkeiten des Reichs, des
                ehemaligen Landes Preußen und anderer Körperschaften.
    @{" . " link 136} Art. 136 [Erster Zusammentritt des Bundesrates]
    @{" . " link 137} Art. 137 [Wählbarkeit von Beamten, Soldaten und Richtern]
    @{" . " link 138} Art. 138 [Notariat]
    @{" . " link 139} Art. 139 [Befreiungsgesetz]
    @{" . " link 140} Art. 140 [Weimarer Verfassung]
    @{" . " link 141} Art. 141 ["Bremer Klausel"]
    @{" . " link 142} Art. 142 [Grundrechte in Landesverfassungen]
        Art. 142a (aufgehoben)
        Art. 143  (aufgehoben)
    @{" . " link 144} Art. 144 [Ratifizierung des Grundgesetzes]
    @{" . " link 145} Art. 145 [Annahme]
    @{" . " link 146} Art. 146 [Gültigkeit]

@ENDNODE

@NODE 1 "1"

Art. 1 @{b}[Schutz der Menschenwürde]@{ub}

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten  und  zu  schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2)  Das  Deutsche  Volk  bekennt  sich   darum   zu   unverletzlichen   und
unveräußerlichen    Menschenrechten   als   Grundlage   jeder   menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,  vollziehende  Gewalt
und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

@ENDNODE
@NODE 2 "2"

Art. 2 @{b}[Freiheitsrechte]@{ub}

(1) Jeder hat das Recht auf  die  freie  Entfaltung  seiner  Persönlichkeit,
soweit   er   nicht   die  Rechte  anderer  verletzt  und  nicht  gegen  die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das  Recht  auf  Leben  und  körperliche  Unversehrtheit.  Die
Freiheit  der  Person  ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.

@ENDNODE
@NODE 3 "3"

Art. 3 @{b}[Gleichheit vor dem Gesetz]@{ub}

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner   Sprache,  seiner  Heimat  und  Herkunft,  seines  Glaubens,  seiner
religiösen  oder  politischen  Anschauungen  benachteiligt  oder   bevorzugt
werden.

@ENDNODE
@NODE 4 "4"

Art. 4 @{b}[ Glaubens- und Bekenntnisfreiheit]@{ub}

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. 

(3) Niemand  darf  gegen  sein  Gewissen  zum  Kriegsdienst  mit  der  Waffe
gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

@ENDNODE
@NODE 5 "5"

Art. 5 @{b}[Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und Wissenschaft]@{ub}

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift  und  Bild  frei  zu
äußern  und  zu  verbreiten  und  sich  aus  allgemein  zugänglichen Quellen
ungehindert  zu  unterrichten.  Die  Pressefreiheit  und  die  Freiheit  der
Berichterstattung  durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur
findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften  der  allgemeinen
Gesetze,  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zum Schutze der Jugend und in dem
Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit  der
Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

@ENDNODE
@NODE 6 "6"

Art. 6 @{b}[Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]@{ub}

(1) Ehe und Familie stehen unter  dem  besonderen  Schutze  der  staatlichen
Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und
die  zuvörderst  ihnen  obliegende  Pflicht.  Über ihre Betätigung wacht die
staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf  Grund
eines    Gesetzes    von    der    Familie   getrennt   werden,   wenn   die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen  zu
verwahrlosen drohen.

(4)  Jede  Mutter  hat  Anspruch  auf  den  Schutz  und  die  Fürsorge   der
Gemeinschaft.

(5) Den  unehelichen  Kindern  sind  durch  die  Gesetzgebung  die  gleichen
Bedingungen  für  ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung
in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

@ENDNODE
@NODE 7 "7"

Art. 7 @{b}[Schulwesen]@{ub}

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. 

(2) Die Erziehungsberechtigten haben  das  Recht,  über  die  Teilnahme  des
Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien  Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht  in  Übereinstimmung  mit  den
Grundsätzen  der  Religionsgemeinschaften  erteilt.  Kein  Lehrer darf gegen
seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht  zur  Errichtung  von  privaten  Schulen  wird  gewährleistet.
Private  Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung
des Staates und unterstehen  den  Landesgesetzen.  Die  Genehmigung  ist  zu
erteilen,  wenn  die  privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen
sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den
öffentlichen  Schulen  zurückstehen  und eine Sonderung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist  zu
versagen,  wenn  die  wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
nicht genügend gesichert ist.

(5)   Eine   private   Volksschule   ist   nur    zuzulassen,    wenn    die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder,
auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als
Bekenntnis-  oder  Weltanschauungsschule  errichtet  werden  soll  und  eine
öffentliche Volksschule dieser Art . in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

@ENDNODE
@NODE 8 "8"

Art. 8 @{b}[Versammlungsfreiheit]@{ub}

(1) Alle Deutschen haben das  Recht,  sich  ohne  Anmeldung  oder  Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann  dieses  Recht  durch  Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

@ENDNODE
@NODE 9 "9"

Art. 9 @{b}[Vereinigungsfreiheit, Verbot von Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe]@{ub}

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. 

(2) Vereinigungen, deren  Zwecke  oder  deren  Tätigkeit  den  Strafgesetzen
zuwiderlaufen  oder  die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3)   Das   Recht,   zur   Wahrung   und   Förderung   der   Arbeits-    und
Wirtschaftsbedingungen  Vereinigungen  zu  bilden, ist für jedermann und für
alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht  einschränken  oder  zu
behindern   suchen,   sind   nichtig,   hierauf  gerichtete  Maßnahmen  sind
rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.2  und  3,Artikel  87a
Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur
Wahrung  und  Förderung  der   Arbeits-   und   Wirtschaftsbedingungen   von
Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

@ENDNODE
@NODE 10 "10"

Art. 10 @{b}[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]@{ub}

(1)  Das  Briefgeheimnis  sowie  das  Post-  und   Fernmeldegeheimnis   sind
unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines  Gesetzes  angeordnet  werden.
Dient   die  Beschränkung  dem  Schutze  der  freiheitlichen  demokratischen
Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung  des  Bundes  oder  eines
Landes,  so  kann  das  Gesetz  bestimmen,  daß  sie  dem  Betroffenen nicht
mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung  durch
von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

@ENDNODE
@NODE 11 "11"

Art. 11 @{b}[Freizügigkeit]@{ub}

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. 

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur
für   die   Fälle   eingeschränkt   werden,   in   denen  eine  ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit  daraus  besondere
Lasten  entstehen  würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr
für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes
oder  eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder
besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor  Verwahrlosung
oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

@ENDNODE
@NODE 12 "12"

Art. 12 @{b}[Freiheit der Berufswahl]@{ub}

(1)   Alle   Deutschen   haben   das   Recht,   Beruf,   Arbeitsplatz    und
Ausbildungsstätte  frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer  bestimmten  Arbeit  gezwungen  werden,  außer  im
Rahmen  einer  herkömmlichen  allgemeinen,  für  alle  gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.

(3)   Zwangsarbeit   ist   nur   bei    einer    gerichtlich    angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.

@ENDNODE
@NODE 12a "12a"

Art. 12a @{b}[Wehrpflicht und andere Dienstverpflichtungen]@{ub}

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an  zum  Dienst  in
den  Streitkräften,  im  Bundesgrenzschutz  oder in einem Zivilschutzverband
verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann
zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf
die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein  Gesetz,
das  die  Freiheit  der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und
auch eine  Möglichkeit  des  Ersatzdienstes  vorsehen  muß,  die  in  keinem
Zusammenhang  mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes
steht.

(3) Wehrpflichtige,  die  nicht  zu  einem  Dienst  nach  Absatz  1  oder  2
herangezogen  sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes zu  zivilen  Dienstleistungen  für  Zwecke  der  Verteidigung
einschließlich  des  Schutzes  der  Zivilbevölkerung  in Arbeitsverhältnisse
verpflichtet     werden;     Verpflichtungen     in     öffentlichrechtliche
Dienstverhältnisse  sind  nur  zur  Wahrnehmung  polizeilicher Aufgaben oder
solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in  einem
öffentlich-rechtlichen  Dienstverhältnis  erfüllt  werden  können, zulässig.
Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei  den  Streitkräften,  im  Bereich
ihrer  Versorgung  sowie  bei  der öffentlichen Verwaltung begründet werden;
Verpflichtungen  in  Arbeitsverhältnisse  im  Bereiche  der  Versorgung  der
Zivilbevölkerung  sind  nur  zulässig,  um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu
decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf  an  zivilen  Dienstleistungen  im
zivilen  Sanitäts-  und  Heilwesen  sowie  in  der  ortsfesten militärischen
Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger  Grundlage  gedeckt  werden,  so
können    Frauen   vom   vollendeten   achtzehnten   bis   zum   vollendeten
fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes  zu
derartigen  Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall
Dienst mit der Waffe leisten.

(5) Für die Zeit vor  dem  Verteidigungsfalle  können  Verpflichtungen  nach
Absatz  3  nur  nach  Maßgabe  des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur
Vorbereitung  auf  Dienstleistungen  nach  Absatz  3,  für   die   besondere
Kenntnisse  oder  Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht
gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der  Bedarf  an  Arbeitskräften  für  die  in
Absatz  3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt
werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die
Ausübung  eines  Berufs  oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder
auf  Grund  eines  Gesetzes   eingeschränkt   werden.   Vor   Eintritt   des
Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

@ENDNODE
@NODE 13 "13"

Art. 13 @{b}[Unverletzlichkeit der Wohnung]@{ub}

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge  auch
durch  die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in
der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im  übrigen  nur  zur  Abwehr  einer
gemeinen  Gefahr  oder  einer  Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund
eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren  für  die  öffentliche
Sicherheit   und   Ordnung,  insbesondere  zur  Behebung  der  Raumnot,  zur
Bekämpfung von  Seuchengefahr  oder  zum  Schutze  gefährdeter  Jugendlicher
vorgenommen werden.

@ENDNODE
@NODE 14 "14"

Art. 14 @{b}[Eigentum, Erbrecht und Enteignung]@{ub}

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken
werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum  verpflichtet.  Sein  Gebrauch  soll  zugleich  dem  Wohle  der
Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.  Sie  darf
nur  durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß
der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der
Interessen  der  Allgemeinheit  und  der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der
Höhe  der  Entschädigung  steht  im  Streitfalle  der  Rechtsweg   vor   den
ordentlichen Gerichten offen.

@ENDNODE
@NODE 15 "15"

Art. 15 @{b}[Sozialisierung]@{ub}

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können  zum  Zwecke  der
Vergesellschaftung  durch  ein  Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung
regelt,  in  Gemeineigentum  oder  in  andere  Formen  der  Gemeinwirtschaft
überführt  werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4
entsprechend.

@ENDNODE
@NODE 16 "16"

Art. 16 @{b}[Ausbürgerung, Auslieferung, Asylrecht]@{ub}

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust
der  Staatsangehörigkeit  darf  nur  auf  Grund eines Gesetzes und gegen den
Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht
staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.

@ENDNODE
@NODE 16a "16a"

Art. 16a @{b}[Asylrecht]@{ub}

(1) Politisch verfolgte geniessen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus  einem  Mitgliedstaat  der
Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem
die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und  der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt
ist. Die Staaten ausserhalb der europäischen  Gemeinschaften,  auf  die  die
Vorraussetzungen  des  Satzes  1  zutreffen,  werden  durch  Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In  den  Fällen  des  Satzes  1
können   aufenthaltsbeendende  Massnahmen  unabhängig  von  einem  hiergegen
eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können  Staaten
bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und
der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass  dort
weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung
oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus  einem
solchen  Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die
die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch  verfolgt
wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Massnahmen wird  in  allen  Fällen
des  Absatzes  3  und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind
oder  als  offensichtlich  unbegründet  gelten,  durch   das   Gericht   nur
ausgesetzt,  wenn  ernstliche  Zweifel  an der Rechtmässigkeit der Massnahme
bestehen; der  Prüfungsumfang  kann  eingeschränkt  werden  und  verspätetes
Vorbringen   unberücksichtigt  bleiben.  Das  Nähere  ist  durch  Gesetz  zu
bestimmen.

(5)  Die  Absätze  1  bis   4   stehen   völkerrechtlichen   Verträgen   von
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft untereinander und mit dritten
Staaten nicht entgegen, die unter  Beachtung  der  Verpflichtungen  aus  dem
Abkommen  über  die  Rechtsstellung  der  Flüchtlinge und der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte  und  Grundfreiheiten,  deren  Anwendung  in  den
Vertragsstaaten  sichergestellt  sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die
Prüfung von Asylbegehren einschliesslich der gegenseitigen  Anerkennung  von
Asylentscheidungen treffen.

@ENDNODE
@NODE 17 "17"

Art. 17 @{b}[Petitionsrecht]@{ub}

Jedermann hat das Recht, sich  einzeln  oder  in  Gemeinschaft  mit  anderen
schriftlich  mit  Bitten  oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an
die Volksvertretung zu wenden.

@ENDNODE
@NODE 17a "17a"

Art. 17a @{b}[Grundrechtsbeschränkungen bei Wehr- und Ersatzdienstleistenden]@{ub}

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß  für  die
Angehörigen  der  Streitkräfte  und  des Ersatzdienstes während der Zeit des
Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild  frei  zu  äußern  und  zu  verbreiten  (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster
Halbsatz), das Grundrecht  der  Versammlungsfreiheit  (Artikel  8)  und  das
Petitionsrecht  (Artikel  17),  soweit  es  das  Recht  gewährt, Bitten oder
Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2)  Gesetze,  die  der  Verteidigung  einschließlich   des   Schutzes   der
Zivilbevölkerung   dienen,   können   bestimmen,  daß  die  Grundrechte  der
Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit  der  Wohnung  (Artikel
13) eingeschränkt werden.

@ENDNODE
@NODE 18 "18"

Art. 18 @{b}[Verwirkung von Grundrechten]@{ub}

Wer die  Freiheit  der  Meinungsäußerung,  insbesondere  die  Pressefreiheit
(Artikel   5   Abs.   1),   die   Lehrfreiheit   (Artikel  5  Abs.  3),  die
Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9),  das
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14)
oder das Asylrecht (Artikel 16 Abs. 2) zum Kampfe  gegen  die  freiheitliche
demokratische  Grundordnung  mißbraucht,  verwirkt  diese  Grundrechte.  Die
Verwirkung  und  ihr  Ausmaß  werden  durch   das   Bundesverfassungsgericht
ausgesprochen

@ENDNODE
@NODE 19 "19"

Art. 19 @{b}[Einschränkung von Grundrechten]@{ub}

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein  Grundrecht  durch  Gesetz  oder  auf
Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und
nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das  Grundrecht
unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in  seinem  Wesensgehalt  angetastet
werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit
sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt,  so
steht  ihm  der  Rechtsweg  offen.  Soweit  eine  andere Zuständigkeit nicht
begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz
2 bleibt unberührt.

@ENDNODE
@NODE 20 "20"

Art. 20 @{b}[Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht]@{ub}

(1) Die Bundesrepublik  Deutschland  ist  ein  demokratischer  und  sozialer
Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in  Wahlen  und
Abstimmungen  und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die  vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben  alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

@ENDNODE
@NODE 21 "21"

Art. 21 @{b}[Parteien]@{ub}

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des  Volkes  mit.
Ihre  Gründung  ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen
entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel  sowie
über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten  ihrer  Anhänger
darauf   ausgehen,   die   freiheitliche   demokratische   Grundordnung   zu
beeinträchtigen oder zu  beseitigen  oder  den  Bestand  der  Bundesrepublik
Deutschland  zu  gefährden,  sind  verfassungswidrig.  Über  die  Frage  der
Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

@ENDNODE
@NODE 22 "22"

Art. 22 @{b}[Bundesflagge]@{ub}

Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

@ENDNODE
@NODE 23 "23"

Art. 23 @{b}[Geltungsbereich der Grundgesetze]@{ub}

(1) Zur Verwirklichung eines  vereinten  Europas  wirkt  die  Bundesrepublik
Deutschland   bei   der   Entwicklung   der   Europäischen  Union  mit,  die
demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und förderativen Grundsätzen und
dem   Grundsatz   der   Subsidiarität  verpflichtet  ist  und  einen  diesem
Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz  gewährleistet.
Der   Bund   kann   hierzu  durch  Gesetz  mit  Zustimmung  des  Bundesrates
Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der  Europäischen  Union  sowie
für  Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen,
durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder  ergänzt  wird
oder   solche  Änderungen oder  Ergänzungen  ermöglicht werden, gilt Artikel
79 Abs. 2 und 3.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch
den  Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den
Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor
ihrer   Mitwirkung   an   Rechtsetzungsakten  der  Europäischen  Union.  Die
Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des  Bundestages  bei  den
Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit
er an einer entsprechenden innerstaatlichen Massnahme mitzuwirken hätte oder
soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich  ausschliesslicher  Zuständigkeiten  des  Bundes
Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht
zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung  die  Stellungnahme
des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die
Einrichtung ihrer Behörden oder ihre  Verwaltungsverfahren  betroffen  sind,
ist   bei   der  Willensbildung  des  Bundes  insoweit  die  Auffassung  des
Bundesrates massgeblich zu berücksichtigen; dabei ist  die  gesamtstaatliche
Verantwortung   des   Bundes   zu   wahren.   In   Angelegenheiten,  die  zu
Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können,  ist
die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschliessliche Gesetzgebungsbefugnisse der  Länder
betroffen  sind,  soll  die  Wahrnehmung  der Rechte, die der Bundesrepublik
Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf
einen  vom  Bundesrat  benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die
Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung  mit  der
Bundesregierung;  dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu
wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.

@ENDNODE
@NODE 24 "24"

Art. 24 @{b}[Anschluß an kollektives Sicherheitssystem]@{ub}

(1)  Der  Bund  kann  durch  Gesetz  Hoheitsrechte  auf   zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse  und  die
Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung
der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche  Einrichtungen
übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem  System  gegenseitiger
kollektiver  Sicherheit  einordnen;  er  wird  hierbei in die Beschränkungen
seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und daürhafte  Ordnung
in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3)  Zur  Regelung  zwischenstaatlicher   Streitigkeiten   wird   der   Bund
Vereinbarungen    über    eine   allgemeine,   umfassende,   obligatorische,
internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

@ENDNODE
@NODE 25 "25"

Art. 25 @{b}[Völkerrecht Bestandteil des Bundesrechts]@{ub}

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für
die Bewohner des Bundesgebietes.

@ENDNODE
@NODE 26 "26"

Art. 26 @{b}[Verbot des Angriffskrieges]@{ub}

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche  Zusammenleben  der  Völker  zu  stören, insbesondere die Führung
eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind  unter
Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegsführung  bestimmte  Waffen  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der
Bundesregierung  hergestellt,  befördert und in Verkehr gebracht werden. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.

@ENDNODE
@NODE 27 "27"

Art. 27 @{b}[Handelsflotte]@{ub}

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte. 

@ENDNODE
@NODE 28 "28"

Art. 28 @{b}[Bundesgarantie der Landesverfassungen]@{ub}

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern  muß  den  Grundsätzen  des
republikanischen,  demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses
Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen  und  Gemeinden  muß  das
Volk  eine  Vertretung  haben,  die  aus allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in  Kreisen  und
Gemeinden   sind   auch   Personen,   die   die   Staatsangehörigkeit  eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach  Massgabe  von
Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden
kann an die Stelle  einer  gewählten  Körperschaft  die  Gemeindeversammlung
treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der
örtlichen  Gemeinschaft  im  Rahmen  der Gesetze in eigener Verantwortung zu
regeln.  Auch  die  Gemeindeverbände  haben  im  Rahmen  ihres  gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den
Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

@ENDNODE
@NODE 29 "29"

Art. 29 @{b}[Neugliederung des Bundesgebiets]@{ub}

(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um  zu  gewährleisten,  daß
die  Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben
wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche  Verbundenheit,
die  geschichtlichen  und  kulturellen  Zusammenhänge,  die  wirtschaftliche
Zweckmässigkeit  sowie   die   Erfordernisse   der   Raumordnung   und   der
Landesplanung zu berücksichtigen.

(2)  Maßnahmen  zur   Neugliederung   des   Bundesgebietes   ergehen   durch
Bundesgesetz,   das   der   Bestätigung  durch  Volksentscheid  bedarf.  Die
betroffenen Länder sind zu hören.

(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten  oder
Gebietsteilen  ein  neues  oder  neu  umgrenztes  Land  gebildet werden soll
(betroffene Länder). Abzustimmen ist über  die  Frage,  ob  die  betroffenen
Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte
Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die  Bildung  eines  neuen
oder  neu  umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet
und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines  betroffenen  Landes,
deren  Landeszugehörigkeit  im  gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils
eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet
eines  der  betroffenen  Länder  eine  Mehrheit  die  Änderung  ablehnt; die
Ablehnung  ist  jedoch  unbeachtlich,  wenn  in  einem  Gebietsteil,  dessen
Zugehörigkeit  zu  dem  betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn,  daß  im  Gesamtgebiet
des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4)  Wird  in   einem   zusammenhängenden,   abgegrenzten   Siedlungs-   und
Wirtschaftsraum,  dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens
eine Million Einwohner hat, von einem  Zehntel  der  in  ihm  zum  Bundestag
Wahlberechtigten  durch  Volksbegehren  gefordert,  daß für diesen Raum eine
einheitliche  Landeszugehörigkeit  herbeigeführt   werde,   so   ist   durch
Bundesgesetz  innerhalb  von  zwei  Jahren  entweder  zu  bestimmen,  ob die
Landeszugehörigkeit  gemäß  Absatz  2  geändert  wird,  oder  daß   in   den
betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob  eine  in  dem
Gesetz  vorzuschlagende  Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet.
Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht  mehr  als  zwei  Vorschläge  der
Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung
der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch  Bundesgesetz  innerhalb  von  zwei
Jahren  zu  bestimmen,  ob  die  Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert
wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den  Maßgaben
des  Absatzes  3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von
zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung  ein  Bundesgesetz  zur
Bildung  des  vorgeschlagenen  Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch
Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung  ist  die  Mehrheit
der  abgegebenen  Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag
Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird  das  Nähere  über  Volksentscheid,
Volksbegehren  und  Volksbefragung  durch  ein Bundesgesetz geregelt; dieses
kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines  Zeitraumes  von  fünf
Jahren nicht wiederholt werden können.

(7)  Sonstige  Änderungen  des  Gebietsbestandes  der  Länder  können  durch
Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung
des  Bundesrates  erfolgen,  wenn  das  Gebiet,  dessen  Landeszugehörigkeit
geändert werden soll, nicht mehr als 10.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und  der  Mehrheit  der
Mitglieder  des  Bundestages  bedarf.  Es  muß  die Anhörung der betroffenen
Gemeinden und Kreise vorsehen.

@ENDNODE
@NODE 30 "30"

Art. 30 @{b}[Funktionen der Länder]@{ub}

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die  Erfüllung  der  staatlichen
Aufgaben  ist  Sache  der  Länder,  soweit  dieses  Grundgesetz keine andere
Regelung trifft oder zuläßt.

@ENDNODE
@NODE 31 "31"

Art. 31 @{b}[Vorrang des Bundesrechts]@{ub}

Bundesrecht bricht Landesrecht.

@ENDNODE
@NODE 32 "32"

Art. 32 @{b}[Auswärtige Beziehungen]@{ub}

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines  Vertrages,  der  die  besonderen  Verhältnisse
eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind,  können  sie  mit
Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

@ENDNODE
@NODE 33 "33"

Art. 33 @{b}[Staatsbürgerliche Gleichstellung aller Deutschen]@{ub}

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte
und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche  hat  nach  seiner  Eignung,  Befähigung  und  fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die  Zulassung  zu
öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind
unabhängig  von  dem  religiösen  Bekenntnis.  Niemandem  darf  aus   seiner
Zugehörigkeit  oder  Nichtzugehörigkeit  zu  einem  Bekenntnisse  oder einer
Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige  Aufgabe  in
der  Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des  öffentlichen  Dienstes  ist  unter  Berücksichtigung  der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.

@ENDNODE
@NODE 34 "34"

Art. 34 @{b}[Haftung bei Amtspflichtverletzungen]@{ub}

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten  öffentlichen  Amtes  die
ihm   einem   Dritten   gegenüber  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft  die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft,  in  deren
Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff  darf
der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

@ENDNODE
@NODE 35 "35"

Art. 35 @{b}[Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe]@{ub}

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts-
und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
oder  Ordnung  kann  ein  Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und
Einrichtungen  des  Bundesgrenzschutzes  zur  Unterstützung  seiner  Polizei
anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder
nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe  bei  einer
Naturkatastrophe  oder  bei  einem  besonders schweren Unglücksfall kann ein
Land  Polizeikräfte  anderer  Länder,  Kräfte  und   Einrichtungen   anderer
Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als
eines   Landes,  so  kann  die  Bundesregierung,  soweit  es  zur  wirksamen
Bekämpfung erforderlich ist, den  Landesregierungen  die  Weisung  erteilen,
Polizeikräfte  anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des
Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte
einsetzen.  Maßnahmen  der  Bundesregierung  nach  Satz 1 sind jederzeit auf
Verlangen des Bundesrates, im  übrigen  unverzüglich  nach  Beseitigung  der
Gefahr aufzuheben.

@ENDNODE
@NODE 36 "36"

Art. 36 @{b}[Personal der Bundesbehörden]@{ub}

(1) Bei den  obersten  Bundesbehörden  sind  Beamte  aus  allen  Ländern  in
angemessenem  Verhältnis  zu  verwenden.  Die bei den übrigen Bundesbehörden
beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in
dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und  ihre
besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

@ENDNODE
@NODE 37 "37"

Art. 37 @{b}[Bundeszwang]@{ub}

(1) Wenn  ein  Land  die  ihm  nach  dem  Grundgesetze  oder  einem  anderen
Bundesgesetze   obliegenden   Bundespflichten   nicht   erfüllt,   kann  die
Bundesregierung mit Zustimmung des  Bundesrates  die  notwendigen  Maßnahmen
treffen,  um  das  Land  im  Wege  des  Bundeszwanges  zur  Erfüllung seiner
Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges  hat  die  Bundesregierung  oder  ihr
Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

@ENDNODE
@NODE 38 "38"

Art. 38 @{b}[Wahl]@{ub}

(1) Die  Abgeordneten  des  Deutschen  Bundestages  werden  in  allgemeiner,
unmittelbarer,   freier,  gleicher  und  geheimer  Wahl  gewählt.  Sie  sind
Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen  nicht  gebunden  und
nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar
ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

@ENDNODE
@NODE 39 "39"

Art. 39 @{b}[Zusammentritt und Wahlperiode]@{ub}

(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode  endet  mit
dem  Zusammentritt  eines  neuen  Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens
fünfundvierzig,  spätestens  siebenundvierzig   Monate   nach   Beginn   der
Wahlperiode  statt.  Im  Falle  einer  Auflösung  des Bundestages findet die
Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag  tritt  spätestens  am  dreißigsten  Tage  nach  der  Wahl
zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.
Der  Präsident  des  Bundestages  kann  ihn früher einberufen. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder  der
Bundeskanzler es verlangen.

@ENDNODE
@NODE 40 "40"

Art. 40 @{b}[Präsident; Geschäftsordnung]@{ub}

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen  Stellvertreter  und  die
Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die  Polizeigewalt  im  Gebäude  des
Bundestages  aus.  Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages
keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

@ENDNODE
@NODE 41 "41"

Art. 41 @{b}[Wahlprüfung]@{ub}

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch,  ob  ein
Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die  Entscheidung  des  Bundestages  ist  die  Beschwerde  an  das
Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

@ENDNODE
@NODE 42 "42"

Art. 42 @{b}[Verhandlung; Abstimmung]@{ub}

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag  eines  Zehntels  seiner
Mitglieder  oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit
die  Öffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.  Über  den   Antrag   wird   in
nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist  die  Mehrheit  der  abgegebenen
Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für
die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen
zulassen.

(3)  Wahrheitsgetreue  Berichte  über   die   öffentlichen   Sitzungen   des
Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

@ENDNODE
@NODE 43 "43"

Art. 43 @{b}[Anwesenheit der Bundesregierung]@{ub}

(1)  Der  Bundestag  und  seine  Ausschüsse  können  die  Anwesenheit  jedes
Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder  des  Bundesrates  und  der  Bundesregierung  sowie  ihre
Beauftragten  haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse
Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

@ENDNODE
@NODE 44 "44"

Art. 44 @{b}[Untersuchungsausschüsse]@{ub}

(1) Der Bundestag hat  das  Recht  und  auf  Antrag  eines  Viertels  seiner
Mitglieder  die  Pflicht,  einen  Untersuchungsausschuß  einzusetzen, der in
öffentlicher   Verhandlung   die   erforderlichen   Beweise   erhebt.    Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf  Beweiserhebungen  finden  die  Vorschriften  über  den  Strafprozeß
sinngemäß   Anwendung.  Das  Brief-,  Post-  und  Fernmeldegeheimnis  bleibt
unberührt.

(3)  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  sind  zur  Rechts-  und   Amtshilfe
verpflichtet.

(4)  Die  Beschlüsse  der  Untersuchungsausschüsse  sind  der  richterlichen
Erörterung  entzogen.  In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung
zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

@ENDNODE
@NODE 45 "45"

Art. 45 @{b}[Europäische Union]@{ub}

Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für Angelegenheiten der  Europäischen
Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäss Artikel 23
gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.

@ENDNODE
@NODE 45a "45a"

Art. 45a @{b}[Ausschüsse für Auswärtiges und Verteidigung]@{ub}

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und
einen Ausschuß für Verteidigung.

(2)  Der   Ausschuß   für   Verteidigung   hat   auch   die   Rechte   eines
Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er
die Pflicht,  eine  Angelegenheit  zum  Gegenstand  seiner  Untersuchung  zu
machen.

(3) Artikel  44  Abs.  1  findet  auf  dem  Gebiet  der  Verteidigung  keine
Anwendung.

@ENDNODE
@NODE 45b "45b"

Art. 45b @{b}[Wehrbeauftragter des Bundestages]@{ub}

Zum Schutz der Grundrechte  und  als  Hilfsorgan  des  Bundestages  bei  der
Ausübung  der  parlamentarischen  Kontrolle  wird  ein  Wehrbeauftragter des
Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

@ENDNODE
@NODE 45c "45c"

Art. 45c @{b}[Petitionsausschuß]@{ub}

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die  Behandlung  der
nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung  von  Beschwerden  regelt
ein Bundesgesetz.

@ENDNODE
@NODE 46 "46"

Art. 46 @{b}[Indemnität und Immunität der Abgeordneten]@{ub}

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder  wegen
einer  Äußerung,  die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan
hat,  gerichtlich  oder  dienstlich  verfolgt  oder  sonst   außerhalb   des
Bundestages   zur   Verantwortung   gezogen  werden.  Dies  gilt  nicht  für
verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur  mit
Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden,
es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des  folgenden  Tages
festgenommen wird.

(3)  Die  Genehmigung  des  Bundestages  ist  ferner   bei   jeder   anderen
Beschränkung   der   persönlichen   Freiheit  eines  Abgeordneten  oder  zur
Einleitung eines  Verfahrens  gegen  einen  Abgeordneten  gemäß  Artikel  18
erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel  18  gegen  einen
Abgeordneten,  jede  Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen
Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

@ENDNODE
@NODE 47 "47"

Art. 47 @{b}[Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten]@{ub}

Die  Abgeordneten  sind  berechtigt,  über  Personen,  die  ihnen  in  ihrer
Eigenschaft  als  Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen
anvertraut  haben,  sowie  über  diese  Tatsachen  selbst  das  Zeugnis   zu
verweigern.   Soweit   dieses   Zeugnisverweigerungsrecht  reicht,  ist  die
Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

@ENDNODE
@NODE 48 "48"

Art. 48 @{b}[Ansprüche der Abgeordneten]@{ub}

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf  den  zur
Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu  übernehmen
und  auszuüben.  Eine  Kündigung  oder  Entlassung  aus  diesem  Grunde  ist
unzulässig.

(3)  Die  Abgeordneten   haben   Anspruch   auf   eine   angemessene,   ihre
Unabhängigkeit  sichernde  Entschädigung.  Sie  haben  das  Recht der freien
Benutzung  aller  staatlichen  Verkehrsmittel.   Das   Nähere   regelt   ein
Bundesgesetz.

@ENDNODE
@NODE 49 "49"

Art. 49 (aufgehoben)

@ENDNODE
@NODE 50 "50"

Art. 50 @{b}[Funktion]@{ub}

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der  Gesetzgebung  und  Verwaltung
des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

@ENDNODE
@NODE 51 "51"

Art. 51 @{b}[Zusammensetzung]@{ub}

(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen  der  Länder,  die
sie  bestellen  und  abberufen.  Sie  können  durch  andere Mitglieder ihrer
Regierungen vertreten werden.

(2) Jedes Land hat  mindestens  drei  Stimmen,  Länder  mit  mehr  als  zwei
Millionen  Einwohnern  haben  vier,  Länder  mit  mehr  als  sechs Millionen
Einwohnern fünf, Länder mit  mehr  als  sieben  Millionen  Einwohnern  sechs
Stimmen.

(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen  hat.  Die
Stimmen  eines  Landes  können  nur  einheitlich  und  nur  durch  anwesende
Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

@ENDNODE
@NODE 52 "52"

Art. 52 @{b}[Präsident, Beschlußfassung, Geschäftsordnung]@{ub}

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. 

(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat  ihn  einzuberufen,  wenn
die  Vertreter  von  mindestens  zwei  Ländern  oder  die Bundesregierung es
verlangen.

(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der  Mehrheit  seiner
Stimmen.  Er  gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen  Union  kann  der  Bundesrat  eine
Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten;
Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4)  Den  Ausschüssen  des  Bundesrates  können   andere   Mitglieder   oder
Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

@ENDNODE
@NODE 53 "53"

Art. 53 @{b}[Beteiligung der Bundesregierung]@{ub}

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht  und  auf  Verlangen  die
Pflicht,   an  den  Verhandlungen  des  Bundesrates  und  seiner  Ausschüsse
teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von  der
Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

@ENDNODE
@NODE 53a "53a"

Art. 53a @{b}[Gemeinsamer Ausschuß]@{ub}

(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln  aus  Abgeordneten  des
Bundestages,   zu   einem  Drittel  aus  Mitgliedern  des  Bundesrates.  Die
Abgeordneten werden vom Bundestage  entsprechend  dem  Stärkeverhältnis  der
Fraktionen  bestimmt;  sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes
Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des  Bundesrates  vertreten;
diese   Mitglieder  sind  nicht  an  Weisungen  gebunden.  Die  Bildung  des
Gemeinsamen   Ausschusses   und   sein   Verfahren   werden    durch    eine
Geschäftsordnung  geregelt,  die  vom  Bundestage zu beschließen ist und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für
den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner
Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

@ENDNODE
@NODE 54 "54"

Art. 54 @{b}[Wahl durch die Bundesversammlung]@{ub}

(1) Der Bundespräsident  wird  ohne  Aussprache  von  der  Bundesversammlung
gewählt.  Wählbar  ist  jeder  Deutsche,  der  das  Wahlrecht zum Bundestage
besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2)  Das  Amt  des  Bundespräsidenten  dauert  fünf   Jahre.   Anschließende
Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern  des  Bundestages  und
einer  gleichen  Anzahl  von  Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der
Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) Die Bundesversammlung tritt  spätestens  dreißig  Tage  vor  Ablauf  der
Amtszeit   des  Bundespräsidenten,  bei  vorzeitiger  Beendigung  spätestens
dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird  von  dem  Präsidenten
des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1  mit
dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6)  Gewählt  ist,  wer  die  Stimmen  der  Mehrheit  der   Mitglieder   der
Bundesversammlung  erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem
Bewerber erreicht, so ist  gewählt,  wer  in  einem  weiteren  Wahlgang  die
meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

@ENDNODE
@NODE 55 "55"

Art. 55 @{b}[Berufsverbot]@{ub}

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch  einer  gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein  Gewerbe  und
keinen  Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf
Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

@ENDNODE
@NODE 56 "56"

Art. 56 @{b}[Amtseid]@{ub}

Der Bundespräsident leistet bei  seinem  Amtsantritt  vor  den  versammelten
Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre,
daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen  Volkes  widmen,  seinen  Nutzen
mehren,  Schaden  von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes
wahren  und  verteidigen,  meine   Pflichten   gewissenhaft   erfüllen   und
Gerechtigkeit  gegen  jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid
kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

@ENDNODE
@NODE 57 "57"

Art. 57 @{b}[Vertretung]@{ub}

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden  im  Falle  seiner  Verhinderung
oder  bei  vorzeitiger  Erledigung  des  Amtes  durch  den  Präsidenten  des
Bundesrates wahrgenommen.

@ENDNODE
@NODE 58 "58"

Art. 58 @{b}[Gegenzeichnung der Regierung]@{ub}

Anordnungen  und  Verfügungen  des  Bundespräsidenten  bedürfen   zu   ihrer
Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  durch  den  Bundeskanzler  oder  durch  den
zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung
des  Bundeskanzlers,  die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das
Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

@ENDNODE
@NODE 59 "59"

Art. 59 @{b}[Völkerrechtliche Vertretungsmacht]@{ub}

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich.  Er  schließt  im
Namen  des  Bundes  die  Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und
empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich
auf  Gegenstände  der  Bundesgesetzgebung  beziehen, bedürfen der Zustimmung
oder der Mitwirkung  der  jeweils  für  die  Bundesgesetzgebung  zuständigen
Körperschaften  in  der  Form  eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen
gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

@ENDNODE
@NODE 59a "59a"

Art. 59a (aufgehoben)

@ENDNODE
@NODE 60 "60"

Art. 60 @{b}[Ernennung der Bundesbeamten und Soldaten; Begnadigungsrecht]@{ub}

(1)  Der  Bundespräsident  ernennt  und  entläßt  die   Bundesrichter,   die
Bundesbeamten,  die  Offiziere  und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. 

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen. 

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46  finden  auf  den  Bundespräsidenten
entsprechende Anwendung.

@ENDNODE
@NODE 61 "61"

Art. 61 @{b}[Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht]@{ub}

(1) Der Bundestag oder der  Bundesrat  können  den  Bundespräsidenten  wegen
vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes
vor dem Bundesverfassungsgericht  anklagen.  Der  Antrag  auf  Erhebung  der
Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder
einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß  auf
Erhebung  der  Anklage  bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Bundestages oder von zwei Dritteln  der  Stimmen  des  Bundesrates.  Die
Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident  einer
vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes
schuldig ist, so kann  es  ihn  des  Amtes  für  verlustig  erklären.  Durch
einstweilige  Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß
er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

@ENDNODE
@NODE 62 "62"

Art. 62 @{b}[Zusammensetzung]@{ub}

Die  Bundesregierung   besteht   aus   dem   Bundeskanzler   und   aus   den
Bundesministern.

@ENDNODE
@NODE 63 "63"

Art. 63 @{b}[Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers]@{ub}

(1)  Der  Bundeskanzler  wird  auf  Vorschlag  des   Bundespräsidenten   vom
Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt,  so  kann  der  Bundestag  binnen
vierzehn  Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder
einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine  Wahl  innerhalb  dieser  Frist  nicht  zustande,  so  findet
unverzüglich  ein  neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten
Stimmen  erhält.  Vereinigt  der  Gewählte  die  Stimmen  der  Mehrheit  der
Mitglieder  des  Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen
sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der  Gewählte  diese  Mehrheit
nicht,  so  hat  der  Bundespräsident  binnen  sieben  Tagen entweder ihn zu
ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

@ENDNODE
@NODE 64 "64"

Art. 64 @{b}[Ernennung der Bundesminister]@{ub}

(1)  Die  Bundesminister  werden  auf  Vorschlag  des   Bundeskanzlers   vom
Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei  der  Amtsübernahme
vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

@ENDNODE
@NODE 65 "65"

Art. 65 @{b}[Verteilung der Verantwortung]@{ub}

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt  dafür  die
Verantwortung.  Innerhalb  dieser  Richtlinien  leitet  jeder Bundesminister
seinen Geschäftsbereich selbständig und unter  eigener  Verantwortung.  Über
Meinungsverschiedenheiten   zwischen  den  Bundesministern  entscheidet  die
Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von  der
Bundesregierung   beschlossenen   und   vom   Bundespräsidenten  genehmigten
Geschäftsordnung.

@ENDNODE
@NODE 65a "65a"

Art. 65a @{b}[Befehlsgewalt über die Streitkräfte]@{ub}

Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über
die Streitkräfte.

@ENDNODE
@NODE 66 "66"

Art. 66 @{b}[Berufsverbot]@{ub}

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt,
kein  Gewerbe  und  keinen  Beruf  ausüben  und  weder der Leitung noch ohne
Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines  auf  Erwerb  gerichteten
Unternehmens angehören.

@ENDNODE
@NODE 67 "67"

Art. 67 @{b}[Mißtrauensvotum]@{ub}

(1)  Der  Bundestag  kann  dem  Bundeskanzler  das  Mißtrauen  nur   dadurch
aussprechen,  daß  er  mit  der  Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger
wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der
Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

@ENDNODE
@NODE 68 "68"

Art. 68 @{b}[Vertrauensfrage; Bundestagsauflösung]@{ub}

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das  Vertrauen  auszusprechen,
nicht  die  Zustimmung  der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann
der Bundespräsident auf Vorschlag des  Bundeskanzlers  binnen  einundzwanzig
Tagen  den  Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der
Bundestag mit der Mehrheit seiner  Mitglieder  einen  anderen  Bundeskanzler
wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung  müssen  achtundvierzig  Stunden
liegen.

@ENDNODE
@NODE 69 "69"

Art. 69 @{b}[Stellvertreter des Bundeskanzlers; Ende der Amtszeit]@{ub}

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers  endigt  in  jedem
Falle   mit  dem  Zusammentritt  eines  neuen  Bundestages,  das  Amt  eines
Bundesministers  auch  mit  jeder   anderen   Erledigung   des   Amtes   des
Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler,  auf  Ersuchen
des   Bundeskanzlers   oder   des   Bundespräsidenten   ein   Bundesminister
verpflichtet,  die  Geschäfte   bis   zur   Ernennung   seines   Nachfolgers
weiterzuführen.

@ENDNODE
@NODE 70 "70"

Art. 70 @{b}[Gesetzgebung des Bundes und der Länder]@{ub}

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit  dieses  Grundgesetz
nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.


(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern  bemißt  sich
nach  den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die
konkurrierende Gesetzgebung.

@ENDNODE
@NODE 71 "71"

Art. 71 @{b}[Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes]@{ub}

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes  haben  die  Länder
die  Befugnis  zur  Gesetzgebung  nur,  wenn  und soweit sie hierzu in einem
Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

@ENDNODE
@NODE 72 "72"

Art. 72 @{b}[Konkurrierende Gesetzgebung]@{ub}

(1) Im Bereiche  der  konkurrierenden  Gesetzgebung  haben  die  Länder  die
Befugnis   zur   Gesetzgebung,  solange  und  soweit  der  Bund  von  seinem
Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.

(2) Der Bund hat in  diesem  Bereiche  das  Gesetzgebungsrecht,  soweit  ein
Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil

    1. eine Angelegenheit durch  die  Gesetzgebung  einzelner  Länder  nicht
    wirksam geregelt werden kann oder

    2.  die  Regelung  einer  Angelegenheit  durch  ein   Landesgesetz   die
    Interessen  anderer  Länder  oder  der Gesamtheit beeinträchtigen könnte
    oder

    3. die Wahrung der Rechts-  oder  Wirtschaftseinheit,  insbesondere  die
    Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines
    Landes hinaus sie erfordert.

@ENDNODE
@NODE 73 "73"

Art. 73 @{b}[Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung]@{ub}

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

    1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich
    des Schutzes der Zivilbevölkerung;

    2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;

    3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und  Auswanderung  und  die
    Auslieferung;

    4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen,  Masse  und  Gewichte  sowie  die
    Zeitbestimmung;

    5.  die  Einheit  des  Zoll-  und  Handelsgebietes,  die  Handels-   und
    Schiffahrtsverträge,  die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren-
    und Zahlungsverkehr  mit  dem  Auslande  einschließlich  des  Zoll-  und
    Grenzschutzes;

    6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;

    7. das Post- und Fernmeldewesen;

    8.  die  Rechtsverhältnisse  der  im  Dienste   des   Bundes   und   der
    bundesunmittelbaren  Körperschaften  des  öffentlichen Rechtes stehenden
    Personen;

    9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

    10.  die  Zusammenarbeit  des  Bundes  und  der   Länder

        a) in der Kriminalpolizei,

        b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen  Grundordnung,  des
        Bestandes   und   der   Sicherheit  des  Bundes  oder  eines  Landes
        (Verfassungsschutz) und

        c)  zum  Schutze  gegen  Bestrebungen  im  Bundesgebiet,  die  durch
        Anwendung  von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
        auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland  gefährden,  sowie
        die    Einrichtung    eines   Bundeskriminalpolizeiamtes   und   die
        internationale Verbrechensbekämpfung;

    11. die Statistik für Bundeszwecke.

@ENDNODE
@NODE 74 "74"

Art. 74 @{b}[Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung]@{ub}

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

    1. das bürgerliche Recht,  das  Strafrecht  und  den  Strafvollzug,  die
    Gerichtsverfassung,  das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft,
    das Notariat und die Rechtsberatung;

    2. das Personenstandswesen;

    3. das Vereins- und Versammlungsrecht;

    4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

    4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

    5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;

    6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;

    7. die öffentliche Fürsorge;

    8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;

    9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

    10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen  und
    die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

    10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von
    Gewaltherrschaft;

    11. das Recht der  Wirtschaft  (Bergbau,  Industrie,  Energiewirtschaft,
    Handwerk,  Gewerbe,  Handel,  Bank-  und  Börsenwesen, privatrechtliches
    Versicherungswesen);

    11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu  friedlichen  Zwecken,
    die  Errichtung  und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen,
    den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch
    ionisierende   Strahlen  entstehen,  und  die  Beseitigung  radioaktiver
    Stoffe;

    12.  das  Arbeitsrecht  einschließlich   der   Betriebsverfassung,   des
    Arbeitsschutzes  und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung
    einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

    13.  die  Regelung  der  Ausbildungsbeihilfen  und  die  Förderung   der
    wissenschaftlichen Forschung;

    14. das Recht der  Enteignung,  soweit  sie  auf  den  Sachgebieten  der
    Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

    15.  die  Überführung  von  Grund  und  Boden,  von  Naturschätzen   und
    Produktionsmitteln   in   Gemeineigentum   oder  in  andere  Formen  der
    Gemeinwirtschaft;

    16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

    17. die Förderung der land-  und  forstwirtschaftlichen  Erzeugung,  die
    Sicherung    der   Ernährung,   die   Ein-   und   Ausfuhr   land-   und
    forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei  und
    den Küstenschutz;

    18.  den  Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche
    Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

    19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und  übertragbare  Krankheiten
    bei  Menschen  und  Tieren,  die  Zulassung  zu  ärztlichen  und anderen
    Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr  mit  Arzneien,  Heil-  und
    Betäubungsmitteln und Giften;

    19a.  die  wirtschaftliche  Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung
    der Krankenhauspflegesätze;

    20.  den   Schutz   beim   Verkehr   mit   Lebens-   und   Genußmitteln,
    Bedarfsgegenständen,  Futtermitteln  und land- und forstwirtschaftlichem
    Saat- und Pflanzgut, den  Schutz  der  Pflanzen  gegen  Krankheiten  und
    Schädlinge sowie den Tierschutz;

    21.   die  Hochsee-  und  Küstenschiffahrt  sowie  die  Seezeichen,  die
    Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die  Seewasserstraßen  und  die  dem
    allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;

    22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung
    von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die  Erhebung  und  Verteilung
    von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

    23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahn sind, mit Ausnahme der
    Bergbahnen;

    24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung.

@ENDNODE
@NODE 74a "74a"

Art. 74a @{b}[Konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung im
          öffentlichen Dienst]@{ub}

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die  Besoldung
und  Versorgung  der  Angehörigen  des  öffentlichen  Dienstes, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit  dem  Bund
nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.

(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach  Artikel
73  Nr.  8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau oder die Bemessung der
Besoldung und Versorgung einschließlich der Bewertung der Ämter oder  andere
Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besoldung und Versorgung
der  Landesrichter.  Für  Gesetze  nach  Artikel  98  Abs.  1  gilt Absatz 3
entsprechend.

@ENDNODE
@NODE 75 "75"

Art. 75 @{b}[Rahmenvorschriften]@{ub}

Der  Bund  hat  das  Recht,  unter  den  Voraussetzungen  des  Artikels   72
Rahmenvorschriften zu erlassen über:

    1. die  Rechtsverhältnisse  der  im  öffentlichen  Dienste  der  Länder,
    Gemeinden  und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden
    Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;

    1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;

    2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;

    3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;

    4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;

    5. das Melde- und Ausweiswesen.

@ENDNODE
@NODE 76 "76"

Art. 76 @{b}[Gesetzesvorlagen]@{ub}

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die  Bundesregierung,  aus
der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst  dem  Bundesrate  zuzuleiten.
Der  Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen
Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie  bei  der
Zuleitung   an   den  Bundesrat  ausnahmsweise  als  besonders  eilbedürftig
bezeichnet hat, nach drei Wochen dem  Bundestage  zuleiten,  auch  wenn  die
Stellungnahme  des  Bundesrates  noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat
die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang  dem  Bundestage
nachzureichen.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch  die  Bundesregierung
innerhalb  von  drei  Monaten  zuzuleiten.  Sie  hat hierbei ihre Auffassung
darzulegen.

@ENDNODE
@NODE 77 "77"

Art. 77 @{b}[Verfahren bei Gesetzbeschlüssen; Einspruch des Bundesrats]@{ub}

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer
Annahme  durch  den  Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate
zuzuleiten.

(2)   Der   Bundesrat   kann   binnen   drei   Wochen   nach   Eingang   des
Gesetzesbeschlusses  verlangen,  daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und
des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß
einberufen  wird.  Die  Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses
regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag  beschlossen  wird  und  der
Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf.  Die  in  diesen  Ausschuß  entsandten
Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden.  Ist  zu  einem
Gesetze  die  Zustimmung  des  Bundesrates  erforderlich, so können auch der
Bundestag und die Bundesregierung die  Einberufung  verlangen.  Schlägt  der
Ausschuß  eine  Änderung  des  Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag
erneut Beschluß zu fassen.

(3)  Soweit  zu  einem  Gesetze  die  Zustimmung   des   Bundesrates   nicht
erforderlich  ist,  kann  der  Bundesrat,  wenn  das Verfahren nach Absatz 2
beendigt ist, gegen ein vom  Bundestage  beschlossenes  Gesetz  binnen  zwei
Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes
2  letzter  Satz  mit  dem  Eingange  des  vom  Bundestage  erneut  gefaßten
Beschlusses,  in  allen  anderen  Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des
Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor
dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) Wird  der  Einspruch  mit  der  Mehrheit  der  Stimmen  des  Bundesrates
beschlossen,  so  kann  er  durch  Beschluß  der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer
Mehrheit  von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf
die Zurückweisung durch den Bundestag  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln,
mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

@ENDNODE
@NODE 78 "78"

Art. 78 @{b}[Zustandekommen der Bundesgesetze]@{ub}

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn  der  Bundesrat
zustimmt,  den  Antrag  gemäß  Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der
Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder  ihn  zurücknimmt
oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

@ENDNODE
@NODE 79 "79"

Art. 79 @{b}[Änderung des Grundgesetzes]@{ub}

(1) Das Grundgesetz kann nur durch  ein  Gesetz  geändert  werden,  das  den
Wortlaut   des   Grundgesetzes   ausdrücklich   ändert   oder  ergänzt.  Bei
völkerrechtlichen Verträgen, die  eine  Friedensregelung,  die  Vorbereitung
einer  Friedensregelung  oder  den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung
zum Gegenstand haben oder der  Verteidigung  der  Bundesrepublik  zu  dienen
bestimmt   sind,   genügt   zur   Klarstellung,  daß  die  Bestimmungen  des
Grundgesetzes  dem  Abschluß  und  dem  Inkraftsetzen  der  Verträge   nicht
entgegenstehen,  eine  Ergänzung  des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich
auf diese Klarstellung beschränkt.

(2)  Ein  solches  Gesetz  bedarf  der  Zustimmung  von  zwei  Dritteln  der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes,  durch  welche  die  Gliederung  des
Bundes   in  Länder,  die  grundsätzliche  Mitwirkung  der  Länder  bei  der
Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1  und  20  niedergelegten  Grundsätze
berührt werden, ist unzulässig.

@ENDNODE
@NODE 80 "80"

Art. 80 @{b}[Erlaß von Rechtsverordnungen]@{ub}

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung,  ein  Bundesminister  oder  die
Landesregierungen  ermächtigt  werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei
müssen Inhalt, Zweck  und  Ausmaß  der  erteilten  Ermächtigung  im  Gesetze
bestimmt  werden.  Die  Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist
durch Gesetz vorgesehen, daß  eine  Ermächtigung  weiter  übertragen  werden
kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des  Bundesrates  bedürfen,  vorbehaltlich  anderweitiger
bundesgesetzlicher  Regelung,  Rechtsverordnungen  der  Bundesregierung oder
eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren  für  die  Benutzung  der
Einrichtungen  der Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewesens, über
den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund  von
Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den
Ländern im Auftrage des Bundes  oder  als  eigene  Angelegenheit  ausgeführt
werden.

@ENDNODE
@NODE 80a "80a"

Art. 80a @{b}[Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall]@{ub}

(1)  Ist  in  diesem  Grundgesetz  oder  in  einem  Bundesgesetz  über   die
Verteidigung  einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß
Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen,
so  ist  die  Anwendung  außer  im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der
Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt  oder  wenn  er  der
Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und
die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5  Satz  1  und
Abs.  6  Satz  2  bedürfen  einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.

(2)  Maßnahmen  auf  Grund  von  Rechtsvorschriften  nach  Absatz   1   sind
aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist  die  Anwendung  solcher  Rechtsvorschriften
auch  auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von
einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit  Zustimmung
der   Bundesregierung   gefaßt  wird.  Maßnahmen  nach  diesem  Absatz  sind
aufzuheben, wenn  der  Bundestag  es  mit  der  Mehrheit  seiner  Mitglieder
verlangt.

@ENDNODE
@NODE 81 "81"

Art. 81 @{b}[Gesetzgebungsnotstand]@{ub}

(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der
Bundespräsident   auf   Antrag   der   Bundesregierung  mit  Zustimmung  des
Bundesrates für eine  Gesetzesvorlage  den  Gesetzgebungsnotstand  erklären,
wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich
bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden
ist,  obwohl  der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden
hatte.

(2)  Lehnt  der   Bundestag   die   Gesetzesvorlage   nach   Erklärung   des
Gesetzgebungsnotstandes  erneut  ab  oder  nimmt  er  sie  in  einer für die
Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das  Gesetz
als  zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt,
wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von  vier  Wochen  nach  der
erneuten Einbringung verabschiedet wird.

(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers  kann  auch  jede  andere  vom
Bundestage  abgelehnte  Gesetzesvorlage  innerhalb  einer  Frist  von  sechs
Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1
und  2  verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit
des    gleichen    Bundeskanzlers     eine     weitere     Erklärung     des
Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.

(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt,
weder  geändert,  noch  ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung
gesetzt werden.

@ENDNODE
@NODE 82 "82"

Art. 82 @{b}[Verkündung und Inkrafttreten der Gesetze]@{ub}

(1) Die nach  den  Vorschriften  dieses  Grundgesetzes  zustande  gekommenen
Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im
Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle,  die
sie   erläßt,  ausgefertigt  und  vorbehaltlich  anderweitiger  gesetzlicher
Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag  des  Inkrafttretens
bestimmen.  Fehlt  eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten
Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben
worden ist.

@ENDNODE
@NODE 83 "83"

Art. 83 @{b}[Grundsatz der Länderexekutive]@{ub}

Die Länder führen die Bundesgesetze als  eigene  Angelegenheit  aus,  soweit
dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

@ENDNODE
@NODE 84 "84"

Art. 84 @{b}[Länderverwaltung und Bundesaufsicht]@{ub}

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als  eigene  Angelegenheit  aus,  so
regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit
nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

(2) Die Bundesregierung  kann  mit  Zustimmung  des  Bundesrates  allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus,  daß  die  Länder  die
Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann
zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden  entsenden,  mit
deren  Zustimmung  und,  falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung
des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4)  Werden  Mängel,  die  die  Bundesregierung  bei  der   Ausführung   der
Bundesgesetze   in   den  Ländern  festgestellt  hat,  nicht  beseitigt,  so
beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat,  ob
das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das
Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch  Bundesgesetz,  das  der  Zustimmung  des
Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen
werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu  erteilen.  Sie  sind,  außer
wenn  die  Bundesregierung  den Fall für dringlich erachtet, an die obersten
Landesbehörden zu richten.

@ENDNODE
@NODE 85 "85"

Art. 85 @{b}[Bundesauftragsverwaltung durch die Länder]@{ub}

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze  im  Auftrage  des  Bundes  aus,  so
bleibt  die  Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht
Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

(2) Die Bundesregierung  kann  mit  Zustimmung  des  Bundesrates  allgemeine
Verwaltungsvorschriften  erlassen.  Sie kann die einheitliche Ausbildung der
Beamten und Angestellten regeln. Die  Leiter  der  Mittelbehörden  sind  mit
ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen  der  zuständigen  obersten
Bundesbehörden.  Die  Weisungen  sind, außer wenn die Bundesregierung es für
dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.  Der  Vollzug
der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4)   Die   Bundesaufsicht   erstreckt   sich   auf   Gesetzmässigkeit   und
Zweckmässigkeit  der  Ausführung.  Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke
Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte  zu  allen  Behörden
entsenden.

@ENDNODE
@NODE 86 "86"

Art. 86 @{b}[Bundeseigene Verwaltung]@{ub}

Führt  der  Bund  die  Gesetze  durch  bundeseigene  Verwaltung  oder  durch
bundesunmittelbare  Körperschaften  oder  Anstalten des öffentlichen Rechtes
aus, so erläßt die  Bundesregierung,  soweit  nicht  das  Gesetz  Besonderes
vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

@ENDNODE
@NODE 87 "87"

Art. 87 @{b}[Gegenstände der Bundeseigenen Verwaltung]@{ub}

(1) In  bundeseigener  Verwaltung  mit  eigenem  Verwaltungsunterbau  werden
geführt    der    Auswärtige   Dienst,   die   Bundesfinanzverwaltung,   die
Bundeseisenbahnen, die Bundespost und  nach  Maßgabe  des  Artikels  89  die
Verwaltung  der  Bundeswasserstraßen  und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz
können  Bundesgrenzschutzbehörden,  Zentralstellen  für   das   polizeiliche
Auskunfts-  und  Nachrichtenwesen,  für die Kriminalpolizei und zur Sammlung
von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes  und  des  Schutzes  gegen
Bestrebungen  im  Bundesgebiet,  die  durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen  auswärtige  Belange  der  Bundesrepublik
Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des  öffentlichen  Rechtes  werden
diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich
sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die  Gesetzgebung
zusteht,   selbständige   Bundesoberbehörden   und  neue  bundesunmittelbare
Körperschaften und Anstalten des  öffentlichen  Rechtes  durch  Bundesgesetz
errichtet  werden.  Erwachsen  dem  Bunde  auf  Gebieten,  für  die  ihm die
Gesetzgebung  zusteht,  neue  Aufgaben,  so  können  bei  dringendem  Bedarf
bundeseigene  Mittel-  und  Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

@ENDNODE
@NODE 87a "87a"

Art. 87a @{b}[Streitkräfte]@{ub}

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur  Verteidigung  auf.  Ihre  zahlenmäßige
Stärke   und   die   Grundzüge   ihrer  Organisation  müssen  sich  aus  dem
Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte  nur  eingesetzt  werden,
soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im  Spannungsfalle  die
Befugnis,  zivile  Objekte  zu  schützen  und  Aufgaben der Verkehrsregelung
wahrzunehmen,  soweit  dies  zur  Erfüllung   ihres   Verteidigungsauftrages
erforderlich  ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und
im  Spannungsfalle  der  Schutz  ziviler  Objekte  auch  zur   Unterstützung
polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit
den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische   Grundordnung   des   Bundes   oder  eines  Landes  kann  die
Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs.  2  vorliegen
und   die   Polizeikräfte  sowie  der  Bundesgrenzschutz  nicht  ausreichen,
Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes  beim
Schutze  von  zivilen  Objekten  und  bei  der  Bekämpfung organisierter und
militärisch  bewaffneter   Aufständischer   einsetzen.   Der   Einsatz   von
Streitkräften  ist  einzustellen,  wenn  der Bundestag oder der Bundesrat es
verlangen.

@ENDNODE
@NODE 87b "87b"

Art. 87b @{b}[Bundeswehrverwaltung]@{ub}

(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener  Verwaltung  mit  eigenem
Verwaltungsunterbau  geführt.  Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und
der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs  der  Streitkräfte.  Aufgaben  der
Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des  Bundesrates  bedarf,  übertragen
werden.  Der  Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie
die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte  Dritter  ermächtigen;  das
gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des
Wehrersatzwesens   und   des   Schutzes  der  Zivilbevölkerung  dienen,  mit
Zustimmung des  Bundesrates  bestimmen,  daß  sie  ganz  oder  teilweise  in
bundeseigener  Verwaltung  mit  eigenem  Verwaltungsunterbau  oder  von  den
Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze  von
den  Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und  den  zuständigen
obersten  Bundesbehörden  auf  Grund  des Artikels 85 zustehenden Befugnisse
ganz  oder  teilweise  Bundesoberbehörden  übertragen  werden;  dabei   kann
bestimmt    werden,    daß    diese    Behörden   beim   Erlaß   allgemeiner
Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der  Zustimmung
des Bundesrates bedürfen.

@ENDNODE
@NODE 87c "87c"

Art. 87c @{b}[Erzeugung und Nutzung der Kernenergie]@{ub}

Gesetze, die  auf  Grund  des  Artikels  74  Nr.  11a  ergehen,  können  mit
Zustimmung  des  Bundesrates  bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage
des Bundes ausgeführt werden.

@ENDNODE
@NODE 87d "87d"

Art. 87d @{b}[Luftverkehrsverwaltung]@{ub}

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird  in  bundeseigener  Verwaltung  geführt.
Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird
durch Bundesgesetz entschieden.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des  Bundesrates  bedarf,  können
Aufgaben  der  Luftverkehrsverwaltung  den  Ländern  als  Auftragsverwaltung
übertragen werden.

@ENDNODE
@NODE 88 "88"

Art. 88 @{b}[Bundesbank]@{ub}

Der Bund  errichtet  eine  Währungs-  und  Notenbank  als  Bundesbank.  Ihre
Aufgaben   können   im   Rahmen  der  Europäischen  Union  der  Europäischen
Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem  vorrangigen  Ziel
der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

@ENDNODE
@NODE 89 "89"

Art. 89 @{b}[Bundeswasserstraßen]@{ub}

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen  durch  eigene  Behörden.  Er
nimmt  die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben
der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm  durch
Gesetz  übertragen  werden.  Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen,
soweit sie im Gebiete eines Landes  liegen,  diesem  Lande  auf  Antrag  als
Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer
Länder, so kann der Bund das  Land  beauftragen,  für  das  die  beteiligten
Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die
Bedürfnisse  der  Landeskultur  und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit
den Ländern zu wahren.

@ENDNODE
@NODE 90 "90"

Art. 90 @{b}[Bundesstraßen]@{ub}

(1)  Der  Bund  ist   Eigentümer   der   bisherigen   Reichsautobahnen   und
Reichsstraßen.

(2)    Die    Länder    oder    die     nach     Landesrecht     zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen
Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(3) Auf Antrag eines Landes kann  der  Bund  Bundesautobahnen  und  sonstige
Bundesstraßen  des  Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen,
in bundeseigene Verwaltung übernehmen.

@ENDNODE
@NODE 91 "91"

Art. 91 @{b}[Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Landes]@{ub}

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische  Grundordnung  des  Bundes  oder  eines  Landes  kann ein Land
Polizeikräfte  anderer  Länder  sowie  Kräfte  und   Einrichtungen   anderer
Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur  Bekämpfung  der
Gefahr  bereit  oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in
diesem  Lande  und  die  Polizeikräfte  anderer   Länder   ihren   Weisungen
unterstellen   sowie   Einheiten   des  Bundesgrenzschutzes  einsetzen.  Die
Anordnung  ist  nach  Beseitigung  der  Gefahr,  im  übrigen  jederzeit  auf
Verlangen  des  Bundesrates  aufzuheben.  Erstreckt  sich die Gefahr auf das
Gebiet mehr als eines Landes, so kann die  Bundesregierung,  soweit  es  zur
wirksamen  Bekämpfung  erforderlich  ist,  den  Landesregierungen  Weisungen
erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

@ENDNODE
@NODE 91a "91a"

Art. 91a @{b}[Mitwirkung des Bundes bei Gemeinschaftsaufgaben]@{ub}

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der
Länder  mit,  wenn  diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die
Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der  Lebensverhältnisse  erforderlich
ist (Gemeinschaftsaufgaben):

    1.   Ausbau   und   Neubau   von    Hochschulen    einschließlich    der
    Hochschulkliniken,

    2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,

    3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2)  Durch  Bundesgesetz  mit  Zustimmung   des   Bundesrates   werden   die
Gemeinschaftsaufgaben  näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze
für ihre Erfüllung enthalten.

(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen
für  eine  gemeinsame  Rahmenplanung.  Die  Aufnahme  eines Vorhabens in die
Rahmenplanung  bedarf  der  Zustimmung  des  Landes,  in  dessen  Gebiet  es
durchgeführt wird.

(4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die  Hälfte  der
Ausgaben  in  jedem  Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund
mindestens die Hälfte; die  Beteiligung  ist  für  alle  Länder  einheitlich
festzusetzen.  Das  Nähere  regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel
bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des  Bundes  und  der  Länder
vorbehalten.

(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über  die  Durchführung
der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.

@ENDNODE
@NODE 91b "91b"

Art. 91b @{b}[Bildungsplanung und Forschung]@{ub}

Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der  Bildungsplanung
und  bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen
Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken.  Die  Aufteilung  der
Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.

@ENDNODE
@NODE 92 "92"

Art. 92 @{b}[Gerichtsorganisation]@{ub}

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird  durch  das
Bundesverfassungsgericht,  durch  die  in  diesem  Grundgesetze vorgesehenen
Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
@ENDNODE
@NODE 93 "93"

Art. 93 @{b}[Bundesverfassungsgericht; Zuständigkeit]@{ub}

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

    1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von  Streitigkeiten
    über  den  Umfang  der  Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans
    oder anderer Beteiligter, die  durch  dieses  Grundgesetz  oder  in  der
    Geschäftsordnung   eines   obersten  Bundesorgans  mit  eigenen  Rechten
    ausgestattet sind;

    2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über  die  förmliche  und
    sachliche  Vereinbarkeit  von  Bundesrecht  oder  Landesrecht mit diesem
    Grundgesetze  oder  die  Vereinbarkeit  von  Landesrecht  mit  sonstigem
    Bundesrechte  auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder
    eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;

    3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und  Pflichten  des  Bundes
    und  der  Länder,  insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch
    die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

    4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen  dem  Bunde
    und  den  Ländern,  zwischen  verschiedenen Ländern oder innerhalb eines
    Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

    4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann  mit  der  Behauptung
    erhoben  werden  können,  durch  die  öffentliche Gewalt in einem seiner
    Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs.4, 33, 38,  101,  103
    und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

    4b. über  Verfassungsbeschwerden  von  Gemeinden  und  Gemeindeverbänden
    wegen  Verletzung  des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch
    ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde  beim
    Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;

    5.  in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2)  Das  Bundesverfassungsgericht  wird  ferner  in  den  ihm  sonst  durch
Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

@ENDNODE
@NODE 94 "94"

Art. 94 @{b}[Bundesverfassungsgericht; Zusammensetzung]@{ub}

(1) Das Bundesverfassungsgericht  besteht  aus  Bundesrichtern  und  anderen
Mitgliedern.  Die  Mitglieder  des  Bundesverfassungsgerichtes werden je zur
Hälfte vom Bundestage und vom  Bundesrate  gewählt.  Sie  dürfen  weder  dem
Bundestage,  dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen
eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt,
in  welchen  Fällen  seine  Entscheidungen  Gesetzeskraft haben. Es kann für
Verfassungsbeschwerden  die  vorherige  Erschöpfung  des   Rechtsweges   zur
Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

@ENDNODE
@NODE 95 "95"

Art. 95 @{b}[Oberste Gerichtshöfe des Bundes; Gemeinsamer Senat]@{ub}

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der  Verwaltungs-,  der  Finanz-,  der
Arbeits-  und  der  Sozialgerichtsbarkeit  errichtet  der  Bund  als oberste
Gerichtshöfe  den  Bundesgerichtshof,  das   Bundesverwaltungsgericht,   den
Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet  der  für  das
jeweilige   Sachgebiet   zuständige   Bundesminister   gemeinsam  mit  einem
Richterwahlausschuß, der aus den für das  jeweilige  Sachgebiet  zuständigen
Ministern  der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die
vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist  ein  Gemeinsamer
Senat  der  in  Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.

@ENDNODE
@NODE 96 "96"

Art. 96 @{b}[Bundesgerichte]@{ub}

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des  gewerblichen  Rechtsschutzes  ein
Bundesgericht errichten.

(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als  Bundesgerichte
errichten.  Sie  können  die  Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle
sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland  entsandt
oder  an  Bord  von  Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.   Diese   Gerichte   gehören    zum    Geschäftsbereich    des
Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum
Richteramt haben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2  genannten  Gerichte  ist
der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in  einem  öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis     stehen,     Bundesgerichte    zur    Entscheidung    in
Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des  Artikels  26  Abs.  1  und  des
Staatsschutzes   kann   ein  Bundesgesetz  mit  Zustimmung  des  Bundesrates
vorsehen, daß Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.

@ENDNODE
@NODE 97 "97"

Art. 97 @{b}[Unabhängigkeit der Richter]@{ub}

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. 

(2) Die hauptamtlich und planmäßig  endgültig  angestellten  Richter  können
wider  ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen
und unter den  Formen,  welche  die  Gesetze  bestimmen,  vor  Ablauf  ihrer
Amtszeit  entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an
eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.  Die  Gesetzgebung
kann   Altersgrenzen   festsetzen,   bei  deren  Erreichung  auf  Lebenszeit
angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung
der  Gerichte  oder  ihrer  Bezirke  können  Richter  an ein anderes Gericht
versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter  Belassung  des
vollen Gehaltes.

@ENDNODE
@NODE 98 "98"

Art. 98 @{b}[Rechtstellung der Richter]@{ub}

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch  besonderes  Bundesgesetz
zu regeln.

(2) Wenn ein Bundesrichter im  Amte  oder  außerhalb  des  Amtes  gegen  die
Grundsätze  des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines
Landes    verstößt,    so    kann    das    Bundesverfassungsgericht     mit
Zweidrittelmehrheit  auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in
ein anderes Amt oder in den Ruhestand  zu  versetzen  ist.  Im  Falle  eines
vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der  Richter  in  den  Ländern  ist  durch  besondere
Landesgesetze  zu  regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit
Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in  den
Ländern  der  Landesjustizminister  gemeinsam  mit einem Richterwahlausschuß
entscheidet.

(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung
treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung
über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

@ENDNODE
@NODE 99 "99"

Art. 99 @{b}[Verfassungsstreit innerhalb eines Landes]@{ub}

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die  Entscheidung  von
Verfassungsstreitigkeiten  innerhalb  eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1
genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die  Entscheidung
in  solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von
Landesrecht handelt.

@ENDNODE
@NODE 100 "100"

Art. 100 @{b}[Verfassungswidrigkeit von Gesetzen]@{ub}

(1)  Hält  ein  Gericht  ein  Gesetz,  auf  dessen  Gültigkeit  es  bei  der
Entscheidung   ankommt,   für   verfassungswidrig,   so  ist  das  Verfahren
auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines  Landes
handelt,  die  Entscheidung  des  für  Verfassungsstreitigkeiten zuständigen
Gerichtes des Landes, wenn es sich um die  Verletzung  dieses  Grundgesetzes
handelt,  die  Entscheidung  des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies
gilt auch, wenn  es  sich  um  die  Verletzung  dieses  Grundgesetzes  durch
Landesrecht  oder  um  die  Unvereinbarkeit  eines  Landesgesetzes mit einem
Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des  Völkerrechtes
Bestandteil  des  Bundesrechtes  ist  und  ob  sie  unmittelbar  Rechte  und
Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht  die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3)  Will  das  Verfassungsgericht  eines  Landes  bei  der  Auslegung   des
Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des
Verfassungsgerichtes  eines   anderen   Landes   abweichen,   so   hat   das
Verfassungsgericht    die    Entscheidung   des   Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.

@ENDNODE
@NODE 101 "101"

Art. 101 @{b}[Verbot von Ausnahmegerichten]@{ub}

(1) Ausnahmegerichte  sind  unzulässig.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen
Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können  nur  durch  Gesetz  errichtet
werden.

@ENDNODE
@NODE 102 "102"

Art. 102 @{b}[Abschaffung der Todesstrafe]@{ub}

Die Todesstrafe ist abgeschafft.

@ENDNODE
@NODE 103 "103"

Art. 103 @{b}[Grundrechte der Angeklagten]@{ub}

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. 

(2) Eine Tat kann nur bestraft  werden,  wenn  die  Strafbarkeit  gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen  Strafgesetze
mehrmals bestraft werden.

@ENDNODE
@NODE 104 "104"

Art. 104 @{b}[Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]@{ub}

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und
nur  unter  Beachtung  der  darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.
Festgehaltene Personen dürfen  weder  seelisch  noch  körperlich  mißhandelt
werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer  Freiheitsentziehung  hat  nur
der  Richter  zu  entscheiden.  Bei  jeder nicht auf richterlicher Anordnung
beruhenden   Freiheitsentziehung   ist   unverzüglich   eine    richterliche
Entscheidung     herbeizuführen.    Die    Polizei    darf    aus    eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende  des  Tages  nach  dem
Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3)  Jeder  wegen  des  Verdachtes  einer  strafbaren   Handlung   vorläufig
Festgenommene  ist  spätestens  am  Tage  nach  der  Festnahme  dem  Richter
vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu  vernehmen
und   ihm  Gelegenheit  zu  Einwendungen  zu  geben  hat.  Der  Richter  hat
unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen  Haftbefehl
zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung  oder  Fortdauer
einer    Freiheitsentziehung    ist   unverzüglich   ein   Angehöriger   des
Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

@ENDNODE
@NODE 104a "104a"

Art. 104a @{b}[Ausgabenverteilung; Finanzhilfen]@{ub}

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus  der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes
bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des  Bundes,  trägt  der  Bund  die  sich
daraus ergebenden Ausgaben.

(3)  Bundesgesetze,  die  Geldleistungen  gewähren  und  von   den   Ländern
ausgeführt  werden,  können  bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum
Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die  Hälfte
der  Ausgaben  oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
Bestimmt das Gesetz, daß die Länder  ein  Viertel  der  Ausgaben  oder  mehr
tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.

(4)  Der  Bund  kann  den  Ländern  Finanzhilfen  für  besonders  bedeutsame
Investitionen  der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur
Abwehr einer Störung  des  gesamtwirtschaftlichen  Gleichgewichts  oder  zum
Ausgleich   unterschiedlicher  Wirtschaftskraft  im  Bundesgebiet  oder  zur
Förderung des wirtschaftlichen  Wachstums  erforderlich  sind.  Das  Nähere,
insbesondere   die   Arten  der  zu  fördernden  Investitionen,  wird  durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund  des
Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(5) Der Bund und die Länder  tragen  die  bei  ihren  Behörden  entstehenden
Verwaltungsausgaben   und   haften   im   Verhältnis   zueinander  für  eine
ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt  ein  Bundesgesetz,  das  der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.

@ENDNODE
@NODE 105 "105"

Art. 105 @{b}[Gesetzgebungskompetenzen]@{ub}

(1) Der Bund  hat  die  ausschließliche  Gesetzgebung  über  die  Zölle  und
Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die  übrigen  Steuern,
wenn  ihm  das  Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die
Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die  Befugnis  zur  Gesetzgebung  über  die  örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich
geregelten Steuern gleichartig sind.

(3) Bundesgesetze  über  Steuern,  deren  Aufkommen  den  Ländern  oder  den
Gemeinden  (Gemeindeverbänden)  ganz  oder  zum  Teil zufließt, bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates.

@ENDNODE
@NODE 106 "106"

Art. 106 @{b}[Verteilung der Steuern]@{ub}

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen  der  folgenden  Steuern
stehen dem Bund zu:

    1. die Zölle,

    2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach  Absatz  2  den  Ländern,
    nach  Absatz  3  Bund  und  Ländern  gemeinsam  oder  nach  Absatz 6 den
    Gemeinden zustehen,

    3. die Straßengüterverkehrsteuer,

    4.   die   Kapitalverkehrsteuern,   die   Versicherungsteuer   und   die
    Wechselsteuer,

    5.  die  einmaligen  Vermögensabgaben  und  die  zur  Durchführung   des
    Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,

    6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,

    7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

    1. die Vermögensteuer,

    2. die Erbschaftsteuer,

    3. die Kraftfahrzeugsteuer,

    4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach
    Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,

    5. die Biersteuer,

    6. die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das  Aufkommen  der  Einkommensteuer,  der  Körperschaftsteuer  und  der
Umsatzsteuer    steht    dem    Bund    und   den   Ländern   gemeinsam   zu
(Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer  nicht  nach
Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und
der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt.
Die   Anteile  von  Bund  und  Ländern  an  der  Umsatzsteuer  werden  durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates  bedarf,  festgesetzt.  Bei
der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

    1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen  haben  der  Bund  und  die  Länder
    gleichmäßig  Anspruch  auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist
    der  Umfang  der  Ausgaben  unter  Berücksichtigung  einer  mehrjährigen
    Finanzplanung zu ermitteln.

    2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander
    abzustimmen,  daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der
    Steuerpflichtigen    vermieden    und    die     Einheitlichkeit     der
    Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

(4)  Die  Anteile  von  Bund  und  Ländern  an  der  Umsatzsteuer  sind  neu
festzusetzen,  wenn  sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben
des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt. Werden  den  Ländern
durch  Bundesgesetz  zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen,
so kann  die  Mehrbelastung  durch  Bundesgesetz,  das  der  Zustimmung  des
Bundesrates  bedarf,  auch  mit  Finanzzuweisungen  des  Bundes ausgeglichen
werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz  sind
die  Grundsätze  für  die  Bemessung  dieser  Finanzzuweisungen und für ihre
Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5)  Die  Gemeinden   erhalten   einen   Anteil   an   dem   Aufkommen   der
Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der
Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner  weiterzuleiten  ist.  Das  Nähere
bestimmt  ein  Bundesgesetz,  das  der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es
kann  bestimmen,  daß  die  Gemeinden  Hebesätze  für   den   Gemeindeanteil
festsetzen.

(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den  Gemeinden,  das  Aufkommen  der
örtlichen  Verbrauch-  und  Aufwandsteuern  steht  den  Gemeinden  oder nach
Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den  Gemeinden  ist
das  Recht  einzuräumen, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze
festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen
der Realsteuern und der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu.
Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der  Gewerbesteuer
beteiligt  werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe  der  Landesgesetzgebung
können   die   Realsteuern   und   der   Gemeindeanteil  vom  Aufkommen  der
Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der  Gemeinschaftsteuern  fließt
den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung
zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die  Landesgesetzgebung,
ob   und   inwieweit   das   Aufkommen   der   Landessteuern  den  Gemeinden
(Gemeindeverbänden) zufließt.

(8)   Veranlaßt   der   Bund   in   einzelnen   Ländern    oder    Gemeinden
(Gemeindeverbänden)   besondere   Einrichtungen,  die  diesen  Ländern  oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder  Mindereinnahmen
(Sonderbelastungen)   verursachen,   gewährt  der  Bund  den  erforderlichen
Ausgleich, wenn und soweit den Ländern  oder  Gemeinden  (Gemeindeverbänden)
nicht    zugemutet   werden   kann,   die   Sonderbelastungen   zu   tragen.
Entschädigungsleistungen  Dritter  und  finanzielle  Vorteile,  die   diesen
Ländern  oder  Gemeinden  (Gemeindeverbänden)  als  Folge  der Einrichtungen
erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne  dieses  Artikels  gelten
auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

@ENDNODE
@NODE 107 "107"

Art. 107 @{b}[Finanzausgleich]@{ub}

(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil  am  Aufkommen  der
Einkommensteuer  und  der  Körperschaftsteuer  stehen  den einzelnen Ländern
insoweit zu,  als  die  Steuern  von  den  Finanzbehörden  in  ihrem  Gebiet
vereinnahmt  werden  (örtliches  Aufkommen).  Durch  Bundesgesetz,  das  der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer  und  die
Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang
der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu  treffen.  Das  Gesetz  kann  auch
Bestimmungen  über  die  Abgrenzung  und  Zerlegung des örtlichen Aufkommens
anderer Steuern treffen. Der  Länderanteil  am  Aufkommen  der  Umsatzsteuer
steht  den  einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen
Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses  Länderanteils,  können  durch
Bundesgesetz,  das  der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile
für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern  und
aus  der  Einkommensteuer  und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem
Durchschnitt der Länder liegen.

(2)  Durch  das  Gesetz  ist  sicherzustellen,  daß   die   unterschiedliche
Finanzkraft  der  Länder  angemessen  ausgeglichen  wird;  hierbei  sind die
Finanzkraft  und  der  Finanzbedarf  der  Gemeinden  (Gemeindeverbände)   zu
berücksichtigen.   Die   Voraussetzungen  für  die  Ausgleichsansprüche  der
ausgleichsberechtigten Länder und für  die  Ausgleichsverbindlichkeiten  der
ausgleichspflichtigen   Länder   sowie   die   Maßstäbe  für  die  Höhe  der
Ausgleichsleistungen  sind  in  dem  Gesetz  zu  bestimmen.  Es  kann   auch
bestimmen,  daß  der  Bund  aus  seinen  Mitteln  leistungsschwachen Ländern
Zuweisungen  zur  ergänzenden  Deckung   ihres   allgemeinen   Finanzbedarfs
(Ergänzungszuweisungen) gewährt.

@ENDNODE
@NODE 108 "108"

Art. 108 @{b}[Finanzverwaltung]@{ub}

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten  Verbrauchsteuern
einschließlich  der  Einfuhrumsatzsteuer  und  die  Abgaben  im  Rahmen  der
Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der
Aufbau  dieser  Behörden  wird  durch  Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der
Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.

(2) Die übrigen Steuern werden  durch  Landesfinanzbehörden  verwaltet.  Der
Aufbau  dieser  Behörden  und die einheitliche Ausbildung der Beamten können
durch Bundesgesetz mit  Zustimmung  des  Bundesrates  geregelt  werden.  Die
Leiter  der  Mittelbehörden  sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu
bestellen.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum  Teil  dem
Bund  zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs.
3 und 4 gilt mit der Massgabe, daß an die  Stelle  der  Bundesregierung  der
Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann  bei
der   Verwaltung   von   Steuern   ein   Zusammenwirken   von   Bundes-  und
Landesfinanzbehörden sowie für Steuern,  die  unter  Absatz  1  fallen,  die
Verwaltung  durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung
durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und  soweit  dadurch  der
Vollzug  der  Steuergesetze  erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für
die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern  kann  die
den  Landesfinanzbehörden  zustehende  Verwaltung durch die Länder ganz oder
zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.

(5) Das von  den  Bundesfinanzbehörden  anzuwendende  Verfahren  wird  durch
Bundesgesetz  geregelt.  Das  von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen
des Absatzes 4 Satz 2 von  den  Gemeinden  (Gemeindeverbänden)  anzuwendende
Verfahren  kann  durch  Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt
werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann  allgemeine  Verwaltungsvorschriften  erlassen,
und   zwar  mit  Zustimmung  des  Bundesrates,  soweit  die  Verwaltung  den
Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

@ENDNODE
@NODE 109 "109"

Art. 109 @{b}[Haushaltstrennung in Bund und Ländern; Grundsätze der Haushalts-
          wirtschaft]@{ub}

(1) Bund und  Länder  sind  in  ihrer  Haushaltswirtschaft  selbständig  und
voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft  den  Erfordernissen
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des  Bundesrates  bedarf,  können
für  Bund  und  Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht,
für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft  und  für  eine  mehrjährige
Finanzplanung aufgestellt werden.

(4) Zur  Abwehr  einer  Störung  des  gesamtwirtschaftlichen  Gleichgewichts
können  durch  Bundesgesetz,  das  der  Zustimmung  des  Bundesrates bedarf,
Vorschriften über

    1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der  Aufnahme  von  Krediten
    durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und

    2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben  bei
    der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),
    erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen  können
    nur  der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen
    der  Zustimmung  des  Bundesrates.  Sie  sind  aufzuheben,  soweit   der
    Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.

@ENDNODE
@NODE 110 "110"

Art. 110 @{b}[Haushaltsplan des Bundes]@{ub}

(1) Alle Einnahmen  und  Ausgaben  des  Bundes  sind  in  den  Haushaltsplan
einzustellen;  bei  Bundesbetrieben  und bei Sondervermögen brauchen nur die
Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der  Haushaltsplan
ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach  Jahren
getrennt,  vor  Beginn  des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz
festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß  sie
für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des
Haushaltsgesetzes  und  des  Haushaltsplanes  werden  gleichzeitig  mit  der
Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht;  der  Bundesrat  ist
berechtigt,  innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von
drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen  werden,  die
sich  auf  die  Einnahmen  und  die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum
beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das  Haushaltsgesetz
kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten
Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu  einem  späteren
Zeitpunkt außer Kraft treten.

@ENDNODE
@NODE 111 "111"

Art. 111 @{b}[Ausgaben vor Genehmigung des Etats]@{ub}

(1) Ist bis zum Schluß  eines  Rechnungsjahres  der  Haushaltsplan  für  das
folgende  Jahr  nicht  durch  Gesetz  festgestellt,  so  ist  bis  zu seinem
Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten,  die
nötig sind,

    a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen  zu  erhalten  und  gesetzlich
    beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,

    c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige  Leistungen  fortzusetzen  oder
    Beihilfen  für  diese  Zwecke  weiter  zu  gewähren,  sofern  durch  den
    Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze  beruhende  Einnahmen  aus  Steuern,
Abgaben  und  sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben
unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung  die  zur  Aufrechterhaltung
der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der
Endsumme des  abgelaufenen  Haushaltsplanes  im  Wege  des  Kredits  flüssig
machen.

@ENDNODE
@NODE 112 "112"

Art. 112 @{b}[Haushaltsüberschreitung]@{ub}

Überplanmäßige und außerplanmäßige  Ausgaben  bedürfen  der  Zustimmung  des
Bundesministers  der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen
und  unabweisbaren  Bedürfnisses  erteilt   werden.   Näheres   kann   durch
Bundesgesetz bestimmt werden.

@ENDNODE
@NODE 113 "113"

Art. 113 @{b}[Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderung]@{ub}

(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des
Haushaltsplanes  erhöhen  oder  neue Ausgaben in sich schließen oder für die
Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der  Bundesregierung.  Das
gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für
die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann  verlangen,  daß  der
Bundestag  die  Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall
hat die Bundesregierung innerhalb  von  sechs  Wochen  dem  Bundestage  eine
Stellungnahme zuzuleiten.

(2)  Die  Bundesregierung  kann  innerhalb  von  vier  Wochen,  nachdem  der
Bundestag  das  Gesetz  beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut
Beschluß faßt.

(3)  Ist  das  Gesetz  nach  Artikel  78   zustande   gekommen,   kann   die
Bundesregierung  ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann
versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach
Absatz  2  eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als
erteilt.

@ENDNODE
@NODE 114 "114"

Art. 114 @{b}[Rechnungslegung; Bundesrechnungshof]@{ub}

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage  und  dem  Bundesrate
über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im
Laufe  des  nächsten  Rechnungsjahres  zur  Entlastung  der  Bundesregierung
Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen  Mitglieder  richterliche  Unabhängigkeit
besitzen,    prüft   die   Rechnung   sowie   die   Wirtschaftlichkeit   und
Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er  hat  außer  der
Bundesregierung  unmittelbar  dem  Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu
berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des  Bundesrechnungshofes  durch
Bundesgesetz geregelt.

@ENDNODE
@NODE 115 "115"

Art. 115 @{b}[Kreditbeschaffung]@{ub}

(1)  Die  Aufnahme  von  Krediten  sowie  die  Übernahme  von  Bürgschaften,
Garantien  oder  sonstigen  Gewährleistungen,  die  zu Ausgaben in künftigen
Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten  oder
bestimmbaren  Ermächtigung  durch  Bundesgesetz.  Die Einnahmen aus Krediten
dürfen  die  Summe  der  im  Haushaltsplan   veranschlagten   Ausgaben   für
Investitionen  nicht  überschreiten;  Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr
einer Störung des gesamtwirtschaftlichen  Gleichgewichts.  Das  Nähere  wird
durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch  Bundesgesetz  Ausnahmen  von
Absatz 1 zugelassen werden.

@ENDNODE
@NODE 115a "115a"

Art. 115a @{b}[Begriff und Feststellung des Verteidigungsfalls]@{ub}

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird
oder  ein  solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der
Bundestag mit Zustimmung  des  Bundesrates.  Die  Feststellung  erfolgt  auf
Antrag  der  Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und  stehen  einem
rechtzeitigen  Zusammentritt  des  Bundestages  unüberwindliche  Hindernisse
entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame  Ausschuß
diese  Feststellung  mit  einer  Mehrheit  von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3)  Die  Feststellung  wird  vom  Bundespräsidenten  gemäß  Artikel  82  im
Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt
die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte  nachzuholen,
sobald die Umstände es zulassen.

(4)  Wird  das  Bundesgebiet  mit  Waffengewalt  angegriffen  und  sind  die
zuständigen  Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1
Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als  zu  dem
Zeitpunkt  verkündet,  in  dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident
gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5) Ist die Feststellung des  Verteidigungsfalles  verkündet  und  wird  das
Bundesgebiet  mit  Waffengewalt  angegriffen,  so  kann  der Bundespräsident
völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des  Verteidigungsfalles  mit
Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

@ENDNODE
@NODE 115b "115b"

Art. 115b @{b}[Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte]@{ub}

Mit  der  Verkündung  des  Verteidigungsfalles   geht   die   Befehls-   und
Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

@ENDNODE
@NODE 115c "115c"

Art. 115c @{b}[Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Verteidigungsfall]@{ub}

(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall  das  Recht  der  konkurrierenden
Gesetzgebung  auch  auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit
der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhältnisse während  des  Verteidigungsfalles  erfordern,
kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall

    1. bei Enteignungen  abweichend  von  Artikel  14  Abs.  3  Satz  2  die
    Entschädigung vorläufig geregelt werden,

    2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs.2 Satz 3 und  Abs.
    3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen,
    für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für
    Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr  eines  gegenwärtigen  oder  unmittelbar  drohenden
Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes
und  der  Länder  abweichend  von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt
werden,   wobei   die   Lebensfähigkeit   der    Länder,    Gemeinden    und
Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1  dürfen  zur  Vorbereitung
ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

@ENDNODE
@NODE 115d "115d"

Art. 115d @{b}[Abgekürztes Verfahren bei dringlichen Gesetzesvorlagen im
           Verteidigungsfall]@{ub}

(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt  im  Verteidigungsfalle  abweichend
von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78
und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.

(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich  bezeichnet,
sind  gleichzeitig  mit  der  Einbringung  beim  Bundestage  dem  Bundesrate
zuzuleiten. Bundestag und  Bundesrat  beraten  diese  Vorlagen  unverzüglich
gemeinsam.   Soweit   zu   einem  Gesetze  die  Zustimmung  des  Bundesrates
erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes  der  Zustimmung
der  Mehrheit  seiner  Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die
vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Für die  Verkündung  der  Gesetze  gilt  Artikel  115a  Abs.  3  Satz  2
entsprechend.

@ENDNODE
@NODE 115e "115e"

Art. 115e @{b}[Stellung und Rechte des Gemeinsamen Ausschusses]@{ub}

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer  Mehrheit
von  zwei  Dritteln  der  abgegebenen  Stimmen,  mindestens mit der Mehrheit
seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des  Bundestages
unüberwindliche   Hindernisse   entgegenstehen   oder   daß   dieser   nicht
beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag
und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz  weder
geändert  noch  ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt
werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1  Satz  2,  Artikel  24
Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.

@ENDNODE
@NODE 115f "115f"

Art. 115f @{b}[Außerordentliche Befugnisse der Bundesregierung im Verteidigungs-
           fall]@{ub}

(1)  Die  Bundesregierung  kann  im  Verteidigungsfalle,   soweit   es   die
Verhältnisse erfordern,

    1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;

    2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und,  wenn  sie
    es  für  dringlich  erachtet,  den Landesbehörden Weisungen erteilen und
    diese   Befugnis   auf   von   ihr   zu   bestimmende   Mitglieder   der
    Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind  unverzüglich  von
den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

@ENDNODE
@NODE 115g "115g"

Art. 115g @{b}[Stellung und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes im
           Verteidigungsfall]@{ub}

Die verfassungsmäßige Stellung  und  die  Erfüllung  der  verfassungsmäßigen
Aufgaben  des  Bundesverfassungsgerichtes  und  seiner  Richter dürfen nicht
beeinträchtigt werden. Das Gesetz  über  das  Bundesverfassungsgericht  darf
durch  ein  Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden,
als  dies  auch   nach   Auffassung   des   Bundesverfassungsgerichtes   zur
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis
zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht  die  zur
Erhaltung   der  Arbeitsfähigkeit  des  Gerichtes  erforderlichen  Maßnahmen
treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht
mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

@ENDNODE
@NODE 115h "115h"

Art. 115h @{b}[Wahlzeiten und Amtsperioden im Verteidigungsfall]@{ub}

(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des  Bundestages
oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des
Verteidigungsfalles.  Die  im  Verteidigungsfalle  ablaufende  Amtszeit  des
Bundespräsidenten   sowie   bei  vorzeitiger  Erledigung  seines  Amtes  die
Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten  des  Bundesrates  enden
neun    Monate    nach    Beendigung   des   Verteidigungsfalles.   Die   im
Verteidigungsfalle    ablaufende    Amtszeit    eines     Mitgliedes     des
Bundesverfassungsgerichtes   endet   sechs   Monate   nach   Beendigung  des
Verteidigungsfalles.

(2) Wird eine Neuwahl des  Bundeskanzlers  durch  den  Gemeinsamen  Ausschuß
erforderlich,  so  wählt  dieser  einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit
seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß  einen
Vorschlag.  Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur
dadurch aussprechen, daß er  mit  der  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  seiner
Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des  Bundestages
ausgeschlossen.

@ENDNODE
@NODE 115i "115i"

Art. 115i @{b}[Außerordentliche Befugnisse der Landesregierungen]@{ub}

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen
zur  Abwehr  der  Gefahr  zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein
sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes,  so
sind  die  Landesregierungen  oder  die  von  ihnen bestimmten Behörden oder
Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne  des
Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im  Verhältnis
zu   Landesbehörden   und   nachgeordneten  Bundesbehörden  auch  durch  die
Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

@ENDNODE
@NODE 115k "115k"

Art. 115k @{b}[Rang und Geltungsdauer außerordentlicher Gesetze und Verordnungen]@{ub}

(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c,
115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen,
entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber  früherem
Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.

(2)  Gesetze,   die   der   Gemeinsame   Ausschuß   beschlossen   hat,   und
Rechtsverordnungen,  die  auf  Grund  solcher  Gesetze ergangen sind, treten
spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106  und  107  abweichende
Regelungen   enthalten,   gelten   längstens   bis   zum  Ende  des  zweiten
Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles  folgt.  Sie
können  nach  Beendigung  des  Verteidigungsfalles  durch  Bundesgesetz  mit
Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu  der  Regelung  gemäß  den
Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.

@ENDNODE
@NODE 115l "115l"

Art. 115l @{b}[Aufhebung außerordentlicher Maßnahmen; Beendigung des Ver-
           teidigungsfalles; Friedensschluß]@{ub}

(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze  des
Gemeinsamen  Ausschusses  aufheben.  Der  Bundesrat  kann verlangen, daß der
Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur  Abwehr  der  Gefahr  getroffene
Maßnahmen   des   Gemeinsamen  Ausschusses  oder  der  Bundesregierung  sind
aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.

(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch  einen
vom  Bundespräsidenten  zu  verkündenden  Beschluß den Verteidigungsfall für
beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der  Bundestag  hierüber
beschließt.  Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären,
wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

@ENDNODE
@NODE 116 "116"

Art. 116 @{b}[Begriff "Deutscher"; Wiedereinbürgerung]@{ub}

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich  anderweitiger
gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als
Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit  oder  als  dessen
Ehegatte  oder  Abkömmling  in  dem  Gebiete  des Deutschen Reiches nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem  30.  Januar  1933
und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder
religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag
wieder  einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem
8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen  haben  und  nicht  einen
entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

@ENDNODE
@NODE 117 "117"

Art. 117 @{b}[Übergangsregelung für Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 11]@{ub}

(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht  bleibt  bis  zu  seiner
Anpassung  an  diese  Bestimmung  des  Grundgesetzes  in Kraft, jedoch nicht
länger als bis zum 31. März 1953.

(2)  Gesetze,  die  das  Recht  der  Freizügigkeit  mit  Rücksicht  auf  die
gegenwärtige  Raumnot  einschränken,  bleiben  bis  zu ihrer Aufhebung durch
Bundesgesetz in Kraft.

@ENDNODE
@NODE 118 "118"

Art. 118 @{b}[Neugliederung der badischen und württembergischen Länder]@{ub}

Die  Neugliederung  in  dem  die   Länder   Baden,   Württemberg-Baden   und
Württemberg-Hohenzollern   umfassenden   Gebiete  kann  abweichend  von  den
Vorschriften des Artikels  29  durch  Vereinbarung  der  beteiligten  Länder
erfolgen.  Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung
durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

@ENDNODE
@NODE 119 "119"

Art. 119 @{b}[Flüchtlinge und Vertriebene]@{ub}

In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere  zu  ihrer
Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die
Bundesregierung   mit   Zustimmung   des   Bundesrates   Verordnungen    mit
Gesetzeskraft  erlassen.  Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung
ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei
Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.

@ENDNODE
@NODE 120 "120"

Art. 120 @{b}[Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten]@{ub}

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und  die  sonstigen
inneren   und   äußeren   Kriegsfolgelasten   nach  näherer  Bestimmung  von
Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch
Bundesgesetze  geregelt  worden  sind,  tragen Bund und Länder im Verhältnis
zueinander  die  Aufwendungen  nach  Maßgabe  dieser  Bundesgesetze.  Soweit
Aufwendungen  für  Kriegsfolgelasten,  die  in Bundesgesetzen weder geregelt
worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von  den  Ländern,
Gemeinden  (Gemeindeverbänden)  oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben
von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund  zur
Übernahme  von  Aufwendungen  dieser  Art  auch  nach diesem Zeitpunkt nicht
verpflichtet.  Der  Bund   trägt   die   Zuschüsse   zu   den   Lasten   der
Sozialversicherung   mit  Einschluß  der  Arbeitslosenversicherung  und  der
Arbeitslosenhilfe.  Die  durch  diesen  Absatz  geregelte   Verteilung   der
Kriegsfolgelasten  auf  Bund  und  Länder  läßt die gesetzliche Regelung von
Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte  über,  an  dem
der Bund die Ausgaben übernimmt.

@ENDNODE
@NODE 120a "120a"

Art. 120a @{b}[Durchführung des Lastenausgleichs]@{ub}

(1) Die Gesetze, die der Durchführung des  Lastenausgleichs  dienen,  können
mit  Zustimmung  des  Bundesrates  bestimmen,  daß  sie  auf dem Gebiete der
Ausgleichsleistungen teils durch den Bund,  teils  im  Auftrage  des  Bundes
durch  die  Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den
zuständigen obersten Bundesbehörden  auf  Grund  des  Artikels  85  insoweit
zustehenden   Befugnisse   ganz   oder   teilweise  dem  Bundesausgleichsamt
übertragen  werden.  Das  Bundesausgleichsamt  bedarf  bei  Ausübung  dieser
Befugnisse  nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates;  seine Weisungen sind,
abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die  obersten  Landesbehörden
(Landesausgleichsämter) zu richten.

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

@ENDNODE
@NODE 121 "121"

Art. 121 @{b}[Begriff der Mehrheit]@{ub}

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung  im  Sinne
dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

@ENDNODE
@NODE 122 "122"

Art. 122 @{b}[Bisherige Gesetzgebungskompetenzen]@{ub}

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die  Gesetze  ausschließlich
von   den   in   diesem  Grundgesetze  anerkannten  gesetzgebenden  Gewalten
beschlossen.

(2)  Gesetzgebende   und   bei   der   Gesetzgebung   beratend   mitwirkende
Körperschaften,  deren  Zuständigkeit  nach  Absatz 1 endet, sind mit diesem
Zeitpunkt aufgelöst.

@ENDNODE
@NODE 123 "123"

Art. 123 @{b}[Fortgeltung alten Rechts und alter Verträge]@{ub}

(1) Recht aus der Zeit vor dem  Zusammentritt  des  Bundestages  gilt  fort,
soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen  Staatsverträge,  die  sich  auf
Gegenstände    beziehen,    für    die    nach   diesem   Grundgesetze   die
Landesgesetzgebung  zuständig  ist,  bleiben,  wenn  sie  nach   allgemeinen
Rechtsgrundsätzen  gültig  sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte
und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die
nach  diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre
Beendigung auf Grund  der  in  ihnen  enthaltenen  Bestimmungen  anderweitig
erfolgt.

@ENDNODE
@NODE 124 "124"

Art. 124 @{b}[Altes Recht aus dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung]@{ub}

Recht,  das  Gegenstände  der  ausschließlichen  Gesetzgebung   des   Bundes
betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

@ENDNODE
@NODE 125 "125"

Art. 125 @{b}[Altes Recht aus dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung]@{ub}

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft,
wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

    1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer  Besatzungszonen  einheitlich
    gilt,

    2. soweit es sich um Recht handelt, durch  das  nach  dem  8.  Mai  1945
    früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

@ENDNODE
@NODE 126 "126"

Art. 126 @{b}[Streit über das Fortgelten alten Rechts]@{ub}

Meinungsverschiedenheiten über das  Fortgelten  von  Recht  als  Bundesrecht
entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

@ENDNODE
@NODE 127 "127"

Art. 127 @{b}[Recht des Vereinigten Wirtschafsgebietes]@{ub}

Die Bundesregierung kann mit  Zustimmung  der  Regierungen  der  beteiligten
Länder  Recht  der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es
nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb  eines  Jahres
nach  Verkündung  dieses  Grundgesetzes  in  den Ländern Baden, Groß-Berlin,
Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.

@ENDNODE
@NODE 128 "128"

Art. 128 @{b}[Fortbestehen von Weisungsrechten]@{ub}

Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels  84  Abs.  5
vorsieht,  bleiben  sie  bis  zu  einer  anderweitigen gesetzlichen Regelung
bestehen.

@ENDNODE
@NODE 129 "129"

Art. 129 @{b}[Fortgelten von Ermächtigungen]@{ub}

(1) Soweit in  Rechtsvorschriften,  die  als  Bundesrecht  fortgelten,  eine
Ermächtigung   zum   Erlasse   von   Rechtsverordnungen   oder   allgemeinen
Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme  von  Verwaltungsakten  enthalten
ist,  geht  sie  auf  die  nunmehr  sachlich  zuständigen  Stellen  über. In
Zweifelsfällen entscheidet  die  Bundesregierung  im  Einvernehmen  mit  dem
Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Soweit in  Rechtsvorschriften,  die  als  Landesrecht  fortgelten,  eine
solche  Ermächtigung  enthalten  ist,  wird  sie  von  den  nach Landesrecht
zuständigen Stellen ausgeübt.

(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung
oder  Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen
ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und  2  gelten  entsprechend,  soweit  in
Rechtsvorschriften  auf  nicht  mehr  geltende  Vorschriften oder nicht mehr
bestehende Einrichtungen verwiesen ist.

@ENDNODE
@NODE 130 "130"

Art. 130 @{b}[Körperschaften des öffentlichen Rechts]@{ub}

(1)  Verwaltungsorgane  und  sonstige  der  öffentlichen   Verwaltung   oder
Rechtspflege   dienende   Einrichtungen,  die  nicht  auf  Landesrecht  oder
Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung  der
südwestdeutschen  Eisenbahnen  und  der  Verwaltungsrat  für  das  Post- und
Fernmeldewesen  für  das  französische  Besatzungsgebiet   unterstehen   der
Bundesregierung.   Diese   regelt   mit   Zustimmung   des  Bundesrates  die
Überführung, Auflösung oder Abwicklung.

(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und
Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.

(3) Nicht landesunmittelbare und  nicht  auf  Staatsverträgen  zwischen  den
Ländern  beruhende  Körperschaften  und  Anstalten  des öffentlichen Rechtes
unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

@ENDNODE
@NODE 131 "131"

Art. 131 @{b}[Frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes]@{ub}

Die Rechtsverhältnisse  von  Personen  einschließlich  der  Flüchtlinge  und
Vertriebenen,  die  am  8.  Mai  1945  im  öffentlichen Dienste standen, aus
anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen  ausgeschieden  sind  und
bisher  nicht  oder  nicht  ihrer  früheren  Stellung entsprechend verwendet
werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für  Personen
einschließlich  der  Flüchtlinge  und  Vertriebenen,  die  am  8.  Mai  1945
versorgungsberechtigt   waren   und   aus   anderen   als   beamten-    oder
tarifrechtlichen  Gründen  keine  oder  keine  entsprechende Versorgung mehr
erhalten. Bis zum  Inkrafttreten  des  Bundesgesetzes  können  vorbehaltlich
anderweitiger   landesrechtlicher  Regelung  Rechtsansprüche  nicht  geltend
gemacht werden.

@ENDNODE
@NODE 132 "132"

Art. 132 @{b}[Aushebung von Beamtenrechten]@{ub}

(1)  Beamte  und  Richter,  die  im  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses
Grundgesetzes  auf  Lebenszeit  angestellt sind, können binnen sechs Monaten
nach  dem  ersten  Zusammentritt  des  Bundestages  in  den  Ruhestand  oder
Wartestand  oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden,
wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für  ihr  Amt  fehlt.  Auf
Angestellte,  die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese
Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis
kündbar   ist,   können   über   die   tarifmäßige   Regelung  hinausgehende
Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des  öffentlichen
Dienstes,    die    von   den   Vorschriften   über   die   "Befreiung   von
Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen  oder  die  anerkannte
Verfolgte  des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in
ihrer Person vorliegt.

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.

(4) Das  Nähere  bestimmt  eine  Verordnung  der  Bundesregierung,  die  der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.

@ENDNODE
@NODE 133 "133"

Art. 133 @{b}[Vereinigtes Wirtschaftsgebiet; Rechtsnachfolge]@{ub}

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der  Verwaltung  des  Vereinigten
Wirtschaftsgebietes ein.

@ENDNODE
@NODE 134 "134"

Art. 134 @{b}[Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen]@{ub}

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen. 

(2) Soweit es nach seiner  ursprünglichen  Zweckbestimmung  überwiegend  für
Verwaltungsaufgaben   bestimmt  war,  die  nach  diesem  Grundgesetze  nicht
Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich  auf  die  nunmehr
zuständigen  Aufgabenträger  und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht
nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben  dient,  die  nach  diesem
Grundgesetze  nunmehr  von  den  Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu
übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3)   Vermögen,   das   dem   Reich   von   den   Ländern   und    Gemeinden
(Gemeindeverbänden)   unentgeltlich   zur  Verfügung  gestellt  wurde,  wird
wiederum Vermögen der Länder und  Gemeinden  (Gemeindeverbände),  soweit  es
nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung  des  Bundesrates
bedarf.

@ENDNODE
@NODE 135 "135"

Art. 135 @{b}[Vermögen bei Änderung des Gebietsstandes]@{ub}

(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes
die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem  Gebiete
das  Vermögen  des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es
jetzt angehört.

(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und  nicht  mehr  bestehender
anderer  Körperschaften  und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit
es   nach   seiner   ursprünglichen    Zweckbestimmung    überwiegend    für
Verwaltungsaufgaben  bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur
vorübergehenden Benutzung überwiegend  Verwaltungsaufgaben  dient,  auf  das
Land  oder  die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die
nunmehr diese Aufgaben erfüllen.

(3) Grundvermögen nicht mehr  bestehender  Länder  geht  einschließlich  des
Zubehörs,  soweit  es  nicht  bereits  zu  Vermögen  im Sinne des Absatzes 1
gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.

(4) Sofern  ein  überwiegendes  Interesse  des  Bundes  oder  das  besondere
Interesse  eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den
Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die  Auseinandersetzung,  soweit
sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten
Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt,
durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6)  Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten
Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere  regelt  ein  Bundesgesetz,  das
auch Abweichendes bestimmen kann.

(7)  Soweit  über  Vermögen,  das  einem  Lande oder einer Körperschaft oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3  zufallen  würde,
von  dem  danach  Berechtigten  durch  ein  Landesgesetz,  auf  Grund  eines
Landesgesetzes oder in anderer Weise  bei  Inkrafttreten  des  Grundgesetzes
verfügt  worden  war,  gilt  der  Vermögensübergang  als  vor  der Verfügung
erfolgt.

@ENDNODE
@NODE 135a "135a"

Art. 135a @{b}[Aushebung oder Kürzung gewisser Verbindlichkeiten des Reichs, des
           ehemaligen Landes Preußen und anderer Körperschaften]@{ub}

(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und  Artikel  135  Abs.  5  vorbehaltene
Gesetzgebung  des  Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in
voller Höhe zu erfüllen sind

    1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des  ehemaligen
    Landes  Preußen  und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und
    Anstalten des öffentlichen Rechts,

    2.  Verbindlichkeiten  des  Bundes  oder  anderer   Körperschaften   und
    Anstalten   des   öffentlichen  Rechts,  welche  mit  dem  Übergang  von
    Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen,
    und  Verbindlichkeiten  dieser  Rechtsträger,  die  auf Maßnahmen der in
    Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,

    3. Verbindlichkeiten der Länder und  Gemeinden  (Gemeindeverbände),  die
    aus  Maßnahmen  entstanden  sind,  welche  diese Rechtsträger vor dem 1.
    August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der  Besatzungsmächte  oder
    zur  Beseitigung  eines  kriegsbedingten  Notstandes im Rahmen dem Reich
    obliegender oder vom Reich  übertragener  Verwaltungsaufgaben  getroffen
    haben.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der 
Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf 
Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des 
öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der 
Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im 
Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der 
Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen. 

@ENDNODE
@NODE 136 "136"

Art. 136 @{b}[Erster Zusammentritt des Bundesrates]@{ub}

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage  des  ersten  Zusammentrittes  des
Bundestages zusammen.

(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen  Befugnisse  von
dem  Präsidenten  des  Bundesrates  ausgeübt.  Das  Recht  der Auflösung des
Bundestages steht ihm nicht zu.

@ENDNODE
@NODE 137 "137"

Art. 137 @{b}[Wählbarkeit von Beamten, Soldaten und Richtern]@{ub}

(1) Die Wählbarkeit von Beamten,  Angestellten  des  öffentlichen  Dienstes,
Berufssoldaten,  freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den
Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der  ersten  Bundesversammlung  und
des    ersten    Bundespräsidenten   der   Bundesrepublik   gilt   das   vom
Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel  41  Abs.  2  zustehende
Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das
Vereinigte  Wirtschaftsgebiet  wahrgenommen,   das   nach   Maßgabe   seiner
Verfahrensordnung entscheidet.

@ENDNODE
@NODE 138 "138"

Art. 138 @{b}[Notariat]@{ub}

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den  Ländern
Baden,  Bayern,  Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der
Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

@ENDNODE
@NODE 139 "139"

Art. 139 @{b}[Befreiungsgesetz]@{ub}

Die  zur  "Befreiung  des  deutschen  Volkes  vom  Nationalsozialismus   und
Militarismus"  erlassenen  Rechtsvorschriften  werden  von  den Bestimmungen
dieses Grundgesetzes nicht berührt.

@ENDNODE
@NODE 140 "140"

Art. 140 @{b}[Weimarer Verfassung]@{ub}

Die Bestimmungen der Artikel 136,  137,  138,  139  und  141  der  deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

@ENDNODE
@NODE 141 "141"

Art. 141 @{b}["Bremer Klausel"]@{ub}

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am  1.
Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

@ENDNODE
@NODE 142 "142"

Art. 142 @{b}[Grundrechte in Landesverfassungen]@{ub}

Ungeachtet  der  Vorschrift  des  Artikels  31  bleiben   Bestimmungen   der
Landesverfassungen  auch  insoweit  in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit
den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

@ENDNODE
@NODE 142a  "142a"

Art. 142a  (aufgehoben)

@ENDNODE
@NODE 143 "143"

Art. 143

(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags  genannten  Gebiet  kann
längstens  bis  zum  31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes
abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die
völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden
kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen
mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind 
längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig. 

(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und
Regelungen  zu  seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen,
daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten
Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

@ENDNODE
@NODE 144 "144"

Art. 144 @{b}[Ratifizierung des Grundgesetzes]@{ub}

(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme  durch  die  Volksvertretungen  in
zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.

(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem  der  in  Artikel  23
aufgeführten  Länder  oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen
unterliegt,hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38
Vertreter  in  den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat
zu entsenden.

@ENDNODE
@NODE 145 "145"

Art. 145 @{b}[Annahme]@{ub}

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung
der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt
es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft. 

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen. 

@ENDNODE
@NODE 146 "146"

Art. 146 @{b}[Gültigkeit]@{ub}

Dieses  Grundgesetz,  das  nach  Vollendung   der   Einheit   und   Freiheit
Deutschlands  für  das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit
an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die  von  dem  deutschen
Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

@ENDNODE

