Art. 42 [Verhandlung; Abstimmung]
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner
Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit
die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in
nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für
die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen
zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des
Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
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