Art. 42 [Verhandlung; Abstimmung]

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag  eines  Zehntels  seiner
Mitglieder  oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit
die  Öffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.  Über  den   Antrag   wird   in
nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist  die  Mehrheit  der  abgegebenen
Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für
die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen
zulassen.

(3)  Wahrheitsgetreue  Berichte  über   die   öffentlichen   Sitzungen   des
Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.



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