Art. 17a [Grundrechtsbeschränkungen bei Wehr- und Ersatzdienstleistenden]

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß  für  die
Angehörigen  der  Streitkräfte  und  des Ersatzdienstes während der Zeit des
Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild  frei  zu  äußern  und  zu  verbreiten  (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster
Halbsatz), das Grundrecht  der  Versammlungsfreiheit  (Artikel  8)  und  das
Petitionsrecht  (Artikel  17),  soweit  es  das  Recht  gewährt, Bitten oder
Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2)  Gesetze,  die  der  Verteidigung  einschließlich   des   Schutzes   der
Zivilbevölkerung   dienen,   können   bestimmen,  daß  die  Grundrechte  der
Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit  der  Wohnung  (Artikel
13) eingeschränkt werden.



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