Art. 17a [Grundrechtsbeschränkungen bei Wehr- und Ersatzdienstleistenden]
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die
Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des
Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster
Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das
Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder
Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der
Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13) eingeschränkt werden.
converted with guide2html by Kochtopf