(1) Für gentechnische Arbeiten, die bei Inkrafttreten der Vorschriften dieses
Gesetzes über Anmeldungen und Genehmigungspflichten in einem nach den
"Richtlinien zum Schutz vor Gefahren durch in-vitro neukombinierte
Nukleinsäuren" (Gen-Richtlinien) registrierten Genlabor durchgeführt werden
durften und die nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur in genehmigten oder
angemeldeten gentechnischen Anlagen durchgeführt werden dürfen, angemeldet
werden müssen oder einer Genehmigung bedürfen, gilt die Anmeldung als erfolgt
oder die Genehmigung als erteilt; für gentechnische Arbeiten in solchen Anlagen
ist § 9 oder § 10 anwendbar. Die durch Satz 1 erfaßten Betreiber haben der
zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Inkrafttreten der Vorschriften dieses Gesetzes über Anmeldungen und
Genehmigungspflichten das Vorliegen eines Registrierungsbescheides des
Bundesgesundheitsamtes sowie eine nach den Gen-Richtlinien erforderliche
Zustimmung der Kommission oder des Bundesgesundheitsamtes zu gentechnischen
Arbeiten oder Freisetzungen nachzuweisen.
(2) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten der Vorschriften dieses Gesetzes
über Anmeldungen sowie Genehmigungspflichten nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt worden ist, gilt im bisherigen Umfang als
Anmeldung oder Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort.
(3) Auf bereits begonnene Verfahren finden die Vorschriften des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 4.11 des Anhangs zur
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S.
1586), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 1988 (BGBl.
I S. 1059), weiterhin Anwendung. Nach Wahl des Antragstellers können bereits
begonnene Verfahren auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu Ende
geführt werden.
(4) § 19 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Kommission in der Zusammensetzung nach § 4 Abs. 1 ist bis zum 30. Juni
1991 zu berufen. Bis zu dieser Berufung werden die sich aus diesem Gesetz
ergebenden Aufgaben der Kommission, insbesondere die Anhörung beim Erlaß von
Rechtsverordnungen, von der gegenwärtigen Kommission nach Nummer 24 der
Gen-Richtlinien wahrgenommen. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogenen
Berufungen gelten fort.
(6) Auf die bis zum 21. Dezember 1993 begonnenen Verfahren finden die
Vorschriften des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes vom 16.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2059) keine Anwendung. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1
Satz 2 und § 24 Abs. 1; Anmeldungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 gelten als Anzeigen
nach § 21 Abs. 1a.
converted with guide2html by Kochtopf