(1) Für gentechnische Arbeiten, die bei Inkrafttreten  der  Vorschriften  dieses
Gesetzes   über   Anmeldungen   und  Genehmigungspflichten  in  einem  nach  den
"Richtlinien   zum   Schutz   vor   Gefahren   durch   in-vitro   neukombinierte
Nukleinsäuren"  (Gen-Richtlinien)  registrierten  Genlabor  durchgeführt  werden
durften und die nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur  in  genehmigten  oder
angemeldeten  gentechnischen  Anlagen  durchgeführt  werden  dürfen,  angemeldet
werden müssen oder einer Genehmigung bedürfen, gilt die  Anmeldung  als  erfolgt
oder  die Genehmigung als erteilt; für gentechnische Arbeiten in solchen Anlagen
ist § 9 oder § 10 anwendbar. Die durch  Satz  1  erfaßten  Betreiber  haben  der
zuständigen  Überwachungsbehörde  innerhalb  einer  Frist  von drei Monaten nach
Inkrafttreten  der   Vorschriften   dieses   Gesetzes   über   Anmeldungen   und
Genehmigungspflichten   das   Vorliegen   eines   Registrierungsbescheides   des
Bundesgesundheitsamtes  sowie  eine  nach  den   Gen-Richtlinien   erforderliche
Zustimmung  der  Kommission  oder  des  Bundesgesundheitsamtes zu gentechnischen
Arbeiten oder Freisetzungen nachzuweisen.

(2) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten der Vorschriften dieses Gesetzes
über       Anmeldungen       sowie      Genehmigungspflichten      nach      dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt worden ist, gilt im bisherigen Umfang  als
Anmeldung oder Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort.

(3)   Auf   bereits   begonnene   Verfahren   finden   die   Vorschriften    des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes  in  Verbindung  mit Nummer 4.11 des Anhangs zur
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli  1985  (BGBl.  I  S.
1586),  zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 1988 (BGBl.
I S. 1059), weiterhin Anwendung. Nach Wahl  des  Antragstellers  können  bereits
begonnene  Verfahren  auch  nach  den  Vorschriften  dieses Gesetzes und der auf
diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu  Ende
geführt werden.

(4) § 19 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Kommission in der Zusammensetzung nach § 4 Abs. 1 ist bis zum  30.  Juni
1991  zu  berufen.  Bis  zu  dieser  Berufung  werden die sich aus diesem Gesetz
ergebenden Aufgaben der Kommission, insbesondere die  Anhörung  beim  Erlaß  von
Rechtsverordnungen,   von  der  gegenwärtigen  Kommission  nach  Nummer  24  der
Gen-Richtlinien wahrgenommen. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes  vollzogenen
Berufungen gelten fort.

(6)  Auf  die  bis  zum  21.  Dezember  1993  begonnenen  Verfahren  finden  die
Vorschriften  des  Ersten  Gesetzes  zur Änderung des Gentechnikgesetzes vom 16.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2059) keine Anwendung. Dies gilt nicht für § 9 Abs.  1
Satz  2  und § 24 Abs. 1; Anmeldungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 gelten als Anzeigen
nach § 21 Abs. 1a.


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