(1) Die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 bis 6 aus den Finanzhilfen
des Bundes ist bis zu 75 vom Hundert, in den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Jahr 1992
bis zu 90 vom Hundert, in den Jahren 1993 und 1994 bis zu 90 vom Hundert der
zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach
§ 6 Abs. 1 erstellten Programme des Bundesministers für Verkehr sind,
beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert, in den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren
1993 und 1994 bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten.
(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. Beim
Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
(3) Nicht zuwendungsfähig sind
1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen
verpflichtet ist,
2. Verwaltungskosten,
3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt
werden, es sei denn, daß sie nicht nutzbar sind,
b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.
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