(1) Die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 bis 6  aus  den  Finanzhilfen
des  Bundes  ist  bis  zu  75  vom  Hundert,  in  den  Ländern  Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im  Jahr  1992
bis zu 90 vom Hundert, in den Jahren 1993 und 1994 bis zu 90 vom Hundert der
zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der  nach
§  6  Abs.  1  erstellten  Programme  des  Bundesministers für Verkehr sind,
beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert,  in  den  Ländern  Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,  Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren
1993 und 1994 bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten.

(2) Zuwendungsfähig sind  die  Kosten  für  das  Vorhaben  nach  §  2.  Beim
Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.

(3) Nicht zuwendungsfähig sind

    1. Kosten, die ein anderer  als  der  Träger  des  Vorhabens  zu  tragen
    verpflichtet ist,

    2. Verwaltungskosten,

    3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die

        a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für  das  Vorhaben  benötigt
        werden, es sei denn, daß sie nicht nutzbar sind,

        b)  vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.



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