§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der
gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muß bei seiner
Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom
Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) Der Beauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen,
seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige
Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht
der Bundesregierung.
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesminister des Innern eingerichtet.
Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers des Innern. Dem
Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige
Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im
Einzelplan des Bundesministers des Innern in einem eigenen Kapitel
auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu
besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme
nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet
oder umgesetzt werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes
verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der
Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu
gehört werden.
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