§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses
Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen
angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs
bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daß die Zulässigkeit des
Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich
festzulegen:
1. Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Datenempfänger,
3. Art der zu übermittelnden Daten,
4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. Im
öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch
die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in §
12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.
Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19
Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn der für die
speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder
Landesminister oder deren Vertreter zugestimmt haben.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der
Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur,
wenn dazu Anlaß besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß
die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete
Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein
Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt
(Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung
und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung
des Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die
jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung
offenstehen.
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