§ 10   Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das  die  Übermittlung
personenbezogener  Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses
Verfahren  unter  Berücksichtigung   der   schutzwürdigen   Interessen   der
Betroffenen  und  der  Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen
angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen  Abrufs
bleiben unberührt.

(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daß die Zulässigkeit des
Abrufverfahrens  kontrolliert  werden  kann.  Hierzu  haben  sie schriftlich
festzulegen:

    1. Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens,

    2. Datenempfänger,

    3. Art der zu übermittelnden Daten,

    4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.  Im
    öffentlichen  Bereich  können die erforderlichen Festlegungen auch durch
    die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.

(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in §
12  Abs.  1  genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.
Die  Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19
Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn der für  die
speichernde  und  die  abrufende  Stelle  jeweils  zuständige  Bundes-  oder
Landesminister oder deren Vertreter zugestimmt haben.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen  Abrufs  trägt  der
Empfänger.  Die  speichernde  Stelle  prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur,
wenn dazu Anlaß besteht. Die speichernde Stelle hat  zu  gewährleisten,  daß
die   Übermittlung   personenbezogener   Daten   zumindest  durch  geeignete
Stichprobenverfahren  festgestellt  und  überprüft  werden  kann.  Wird  ein
Gesamtbestand    personenbezogener    Daten   abgerufen   oder   übermittelt
(Stapelverarbeitung), so bezieht sich die  Gewährleistung  der  Feststellung
und  Überprüfung  nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung
des Gesamtbestandes.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus  Datenbeständen,  die
jedermann,  sei  es  ohne  oder  nach  besonderer  Zulassung,  zur Benutzung
offenstehen.



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