§ 634. Gewährleistung: Wandelung, Minderung.
(1) Zur Beseitigung eines Mangels der im § 633 bezeichneten Art kann der
Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Zeigt sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann
der Besteller die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden,
daß sie nicht vor der für die Ablieferung bestimmten Frist abläuft. Nach dem
Ablaufe der Frist kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags
(Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn
nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf
Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.
(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des
Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die
sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung
durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.
(3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die
Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.
(4) Auf die Wandelung und die Minderung finden die für den Kauf geltenden
Vorschriften der §§ 465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende Anwendung.
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