§ 634. Gewährleistung: Wandelung, Minderung.

(1)  Zur  Beseitigung  eines  Mangels der im § 633 bezeichneten Art kann der
Besteller  dem  Unternehmer  eine  angemessene  Frist  mit   der   Erklärung
bestimmen,  daß  er  die  Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Zeigt sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann
der  Besteller die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden,
daß sie nicht vor der für die Ablieferung bestimmten Frist abläuft. Nach dem
Ablaufe   der  Frist  kann  der  Besteller  Rückgängigmachung  des  Vertrags
(Wandelung) oder Herabsetzung  der  Vergütung  (Minderung)  verlangen,  wenn
nicht  der  Mangel  rechtzeitig  beseitigt  worden  ist;  der  Anspruch  auf
Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.

(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht,  wenn  die  Beseitigung  des
Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die
sofortige Geltendmachung des Anspruchs  auf  Wandelung  oder  auf  Minderung
durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.

(3)  Die  Wandelung  ist  ausgeschlossen,  wenn der Mangel den Wert oder die
Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.

(4) Auf die Wandelung und die Minderung finden die für  den  Kauf  geltenden
Vorschriften der §§ 465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende Anwendung.


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