§ 622. Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres
gekündigt werden. Eine kürzere Kündigungsfrist kann einzelvertraglich nur
vereinbar werden, wenn sie einen Monat nicht unterschreitet und die
Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen wird.
(2) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Hat das Arbeitsverhältnis
in demselben Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre bestanden, so erhöht sich
die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende, hat es zehn Jahre
bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate zum
Monatsende, hat es zwanzig Jahre bestanden, so erhöht sich die
Kündigungsfrist auf drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres: bei
der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung
des fünfundzwanzigsten Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Kürzere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kündigungsfristen
können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines
solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen
Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(4) Ist ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt, so können
kürzere als die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Kündigungsfristen
auch einzelvertraglich vereinbart werden, dies gilt nicht, wenn das
Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.
(5) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf
einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart werden, als für die
Kündigung durch den Arbeitgeber.
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