§ 622. Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten  kann  unter  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen  zum  Schluß eines Kalendervierteljahres
gekündigt werden. Eine kürzere Kündigungsfrist  kann  einzelvertraglich  nur
vereinbar  werden,  wenn  sie  einen  Monat  nicht  unterschreitet  und  die
Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen wird.

(2) Das  Arbeitsverhältnis  eines  Arbeiters  kann  unter  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  von zwei Wochen gekündigt werden. Hat das Arbeitsverhältnis
in demselben Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre bestanden, so  erhöht  sich
die  Kündigungsfrist  auf  einen  Monat  zum  Monatsende,  hat es zehn Jahre
bestanden,  so  erhöht  sich  die  Kündigungsfrist  auf  zwei   Monate   zum
Monatsende,   hat   es   zwanzig   Jahre   bestanden,  so  erhöht  sich  die
Kündigungsfrist auf drei Monate zum Ende  eines  Kalendervierteljahres:  bei
der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung
des fünfundzwanzigsten Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Kürzere als die in den Absätzen  1  und  2  genannten  Kündigungsfristen
können  durch  Tarifvertrag  vereinbart  werden.  Im  Geltungsbereich  eines
solchen   Tarifvertrages   gelten   die   abweichenden    tarifvertraglichen
Bestimmungen  zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(4) Ist ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt, so können
kürzere  als die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Kündigungsfristen
auch  einzelvertraglich  vereinbart  werden,  dies  gilt  nicht,  wenn   das
Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.

(5) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den  Arbeitnehmer  darf
einzelvertraglich  keine  längere  Frist  vereinbart  werden,  als  für  die
Kündigung durch den Arbeitgeber.


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