§ 580a. Schiffsmiete.
(1) Die Vorschriften der §§ 571, 572, 576 bis 579 gelten im Fall der
Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs
sinngemäß.
(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über
den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfallenden Mietzins
getroffen hat, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das gleiche gilt von
einem Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die
Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere von der Entrichtung des
Mietzinses; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums
vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. § 575 gilt
sinngemäß.
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