§ 580a. Schiffsmiete.

(1) Die Vorschriften der §§ 571,  572,  576  bis  579  gelten  im  Fall  der
Veräußerung  oder  Belastung  eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs
sinngemäß.

(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang  des  Eigentums  über
den  auf  die  Zeit  der  Berechtigung  des  Erwerbers entfallenden Mietzins
getroffen hat, ist dem Erwerber gegenüber  wirksam.  Das  gleiche  gilt  von
einem  Rechtsgeschäft,  das  zwischen  dem Mieter und dem Vermieter über die
Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere  von  der  Entrichtung  des
Mietzinses;   ein  Rechtsgeschäft,  das  nach  dem  Übergang  des  Eigentums
vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts  von  dem  Übergang  des  Eigentums Kenntnis hat. § 575 gilt
sinngemäß.


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