§ 557. Ansprüche bei verspäteter Rückgabe.
(1) Gibt der Mieter die vermietete Sache nach der Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der
Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen; bei
einem Mietverhältnis über Räume kann er anstelle dessen als Entschädigung
den Mietzins verlangen, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(2) Der Vermieter von Wohnraum kann jedoch einen weiteren Schaden nur
geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist,
die der Mieter zu vertreten hat; der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen,
als den Umständen nach die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies
gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(3) Wird dem Mieter von Wohnraum nach § 721 oder 794a der Zivilprozeßordnung
eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren
Schadens nicht verpflichtet.
(4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 oder
3 abweicht, ist unwirksam.
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