§ 557. Ansprüche bei verspäteter Rückgabe.

(1)  Gibt  der  Mieter  die  vermietete  Sache  nach  der   Beendigung   des
Mietverhältnisses  nicht  zurück,  so  kann  der Vermieter für die Dauer der
Vorenthaltung als Entschädigung den  vereinbarten  Mietzins  verlangen;  bei
einem  Mietverhältnis  über  Räume kann er anstelle dessen als Entschädigung
den Mietzins verlangen, der für  vergleichbare  Räume  ortsüblich  ist.  Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(2)  Der  Vermieter  von  Wohnraum  kann  jedoch  einen weiteren Schaden nur
geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von  Umständen  unterblieben  ist,
die  der  Mieter zu vertreten hat; der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen,
als den Umständen nach die Billigkeit eine Schadloshaltung  erfordert.  Dies
gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(3) Wird dem Mieter von Wohnraum nach § 721 oder 794a der Zivilprozeßordnung
eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von  der  Beendigung  des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren
Schadens nicht verpflichtet.

(4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2  oder
3 abweicht, ist unwirksam.


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