§ 549. Untermiete.
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den
Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die
Sache weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann
der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund
vorliegt.
(2) Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach dem Abschluß des Mietvertrages
ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum
Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu
verlangen; dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger
Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter
die Überlassung nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die
Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so
kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, daß der Mieter sich mit einer
solchen Erhöhung einverstanden erklärt. Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(3) Überläßt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem
Dritten bei dem Gebrauche zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch
wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
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