§ 549. Untermiete.

(1)  Der  Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den
Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere  die
Sache  weiter  zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann
der Mieter  das  Mietverhältnis  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist
kündigen,  sofern  nicht  in  der  Person  des  Dritten  ein wichtiger Grund
vorliegt.

(2) Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach dem Abschluß des Mietvertrages
ein  berechtigtes  Interesse,  einen  Teil  des  Wohnraums einem Dritten zum
Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter  die  Erlaubnis  hierzu
verlangen;  dies  gilt  nicht,  wenn in der Person des Dritten ein wichtiger
Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter
die   Überlassung  nicht  zugemutet  werden  kann.  Ist  dem  Vermieter  die
Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so
kann  er  die Erlaubnis davon abhängig machen, daß der Mieter sich mit einer
solchen Erhöhung  einverstanden  erklärt.  Eine  zum  Nachteil  des  Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(3)  Überläßt  der  Mieter  den  Gebrauch  einem  Dritten, so hat er ein dem
Dritten bei dem Gebrauche zur Last fallendes Verschulden zu vertreten,  auch
wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.


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