§ 490. Verjährung der Mängelansprüche.
(1) Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen
eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer zugesichert hat,
verjährt in sechs Wochen von dem Ende der Gewährfrist an. Im übrigen bleiben
die Vorschriften des § 477 unberührt.
(2) An die Stelle der in den §§ 210, 212, 215 bestimmten Fristen tritt eine
Frist von sechs Wochen.
(3) Der Käufer kann auch nach der Verjährung des Anspruchs auf Wandelung die
Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung des Anspruchs auf
Schadensersatz unterliegt nicht der im § 479 bestimmten Beschränkung.
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