§ 490. Verjährung der Mängelansprüche.

(1)  Der  Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen
eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer zugesichert hat,
verjährt in sechs Wochen von dem Ende der Gewährfrist an. Im übrigen bleiben
die Vorschriften des § 477 unberührt.

(2) An die Stelle der in den §§ 210, 212, 215 bestimmten Fristen tritt  eine
Frist von sechs Wochen.

(3) Der Käufer kann auch nach der Verjährung des Anspruchs auf Wandelung die
Zahlung des  Kaufpreises  verweigern.  Die  Aufrechnung  des  Anspruchs  auf
Schadensersatz unterliegt nicht der im § 479 bestimmten Beschränkung.


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