§ 480. Gattungskauf.

(1) Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache  kann  statt  der
Wandelung  oder  der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften
Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf diesen Anspruch  finden  die  für
die  Wandelung  geltenden  Vorschriften der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz 1
und der §§ 469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.

(2) Fehlt der Sache zu der Zeit,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer
übergeht,  eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler
arglistig  verschwiegen,  so  kann  der  Käufer  statt  der  Wandelung,  der
Minderung  oder  der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.


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