§ 480. Gattungskauf.
(1) Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der
Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften
Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die für
die Wandelung geltenden Vorschriften der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz 1
und der §§ 469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.
(2) Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer
übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler
arglistig verschwiegen, so kann der Käufer statt der Wandelung, der
Minderung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
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