§ 1903. Befreite Stellung der Eltern

(1) Wird der Vater oder die Mutter des Mündels zum Vormund bestellt, so wird
ein Gegenvormund nicht bestellt.  Dem  Vater  oder  der  Mutter  stehen  die
Befreiungen  zu, die nach den §§ 1852 bis 1854 angeordnet werden können. Das
Vormundschaftsgericht kann die Befreiungen außer Kraft setzen, wenn sie  das
Interesse des Mündels gefährden.

(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn der Vater oder die Mutter
im Falle der Minderjährigkeit  des  Mündels  zur  Vermögensverwaltung  nicht
berechtigt wäre.


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