§ 1903. Befreite Stellung der Eltern
(1) Wird der Vater oder die Mutter des Mündels zum Vormund bestellt, so wird
ein Gegenvormund nicht bestellt. Dem Vater oder der Mutter stehen die
Befreiungen zu, die nach den §§ 1852 bis 1854 angeordnet werden können. Das
Vormundschaftsgericht kann die Befreiungen außer Kraft setzen, wenn sie das
Interesse des Mündels gefährden.
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn der Vater oder die Mutter
im Falle der Minderjährigkeit des Mündels zur Vermögensverwaltung nicht
berechtigt wäre.
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