§ 1791a. Vereinsvormundschaft

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn  er  vom
Landesjugendamt  hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur
zum Vormund bestellt werden, wenn eine als  Einzelvormund  geeignete  Person
nicht  vorhanden  ist  oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist, die
Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2)   Die   Bestellung   erfolgt   durch    schriftliche    Verfügung    des
Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789,1791 sind nicht anzuwenden.

(3)  Der  Verein  bedient  sich  bei der Führung der Vormundschaft einzelner
seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die  den  Mündel  in  einem
Heim  des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht
ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds oder  des  Mitarbeiters  ist  der
Verein  dem  Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden
eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein  einen  Mitvormund  oder
will  es  einen  Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den
Verein hören.


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