§ 1791a. Vereinsvormundschaft
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom
Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur
zum Vormund bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person
nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist, die
Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des
Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789,1791 sind nicht anzuwenden.
(3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner
seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem
Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht
ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der
Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden
eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder
will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den
Verein hören.
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