§ 1615l. Unterhalt der Mutter aus Anlaß der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs  Wochen  vor  und  acht
Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.

(2)  Soweit  die  Mutter  einer  Erwerbstätigkeit  nicht  nachgeht, weil sie
infolge der Schwangerschaft oder einer durch die  Schwangerschaft  oder  die
Entbindung  verursachten  Krankheit  dazu  außerstande  ist,  ist  der Vater
verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt  zu
gewähren.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Mutter  nicht oder nur beschränkt
erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt  werden  könnte.
Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Entbindung; sie
endet spätestens ein Jahr nach der Entbindung.

(3) Die Vorschriften über die  Unterhaltspflicht  zwischen  Verwandten  sind
entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung
der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige  unverheiratete
Kinder  des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter
geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2,  §  1615d  und  §
1615i  Abs.  l,  3  gelten entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem
Tode des Vaters.

(4) Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie
nicht  gehemmt  oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung
folgenden Jahres.


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