§ 1594. Anfechtungsfrist für den Ehemann

(1)  Die  Ehelichkeit  eines  Kindes  kann  von  dem Mann binnen zwei Jahren
angefochten werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann  Kenntnis  von  den
Umständen  erlangt,  die  für  die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Sie
beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.

(3)  Auf  den  Lauf  der  Frist  sind  die  für  die  Verjährung   geltenden
Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.


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