. § 2100. Begriff des Nacherben
     . § 2101. Noch nicht Erzeugter
     . § 2102. Nacherbe und Ersatzerbe
     . § 2103. Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
     . § 2104. Gesetzliche Erben als Nacherben
     . § 2105. Gesetzliche Erben als Vorerben
     . § 2106. Eintritt der Nacherbfolge
     . § 2107. Kinderloser Vorerbe
     . § 2108. Erbfähigkeit- Vererblichkeit des Nacherbrechts
     . § 2109. Dreißigjährige Frist für Nacherbschaft
     . § 2110. Umfang des Nacherbenrechts
     . § 2111. Surrogation
     . § 2112. Verfügungsrecht des Vorerben
     . § 2113. Verfügungen über Grundstücke und Schiffe; Schenkungen
     . § 2114. Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
     . § 2115. Zwangsverfügungen gegen Vorerben
     . § 2116. Hinterlegung von Wertpapieren
     . § 2117. Umschreibung, Umwandlung
     . § 2118. Sperrvermerk im Schuldbuch
     . § 2119. Anlegung von Geld
     . § 2120. Einwilligungspflicht des Nacherben
     . § 2121. Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
     . § 2122. Feststellung des Zustandes der Erbschaft
     . § 2123. Wirtschaftsplan
     . § 2124. Notwendige Aufwendungen
     . § 2125. Ersatz von Verwendungen; Wegnahmerecht
     . § 2126. Außerordentliche Lasten
     . § 2127. Auskunftsrecht des Nacherben
     . § 2128. Sicherheitsleistung
     . § 2129. Entziehung der Verwaltung
     . § 2130. Eintritt der Nacherbfolge
     . § 2131. Haftung des Vorerben
     . § 2132. Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
     . § 2133. Übermäßige Fruchtziehung
     . § 2134. Eigennützige Verwendung
     . § 2135. Einfluß der Nacherbfolge auf Miete und Pacht
     . § 2136. Befreiung des Vorerben
     . § 2137. Nacherbeneinsetzung auf den Überrest
     . § 2138. Beschränkte Herausgabepflicht
     . § 2139. Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
     . § 2140. Zwischenzeitliche Verfügungen des Vorerben
     . § 2141. Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
     . § 2142. Ausschlagung der Nacherbschaft
     . § 2143. Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
     . § 2144. Haftung des Nacherben
     . § 2145. Haftung des Vorerben
     . § 2146. Anzeigepflicht des Vorerben



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