§ 1954. Anfechtungsfrist
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung
nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem
Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde
Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung
geltenden Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten
Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne
der Frist im Ausland aufhält.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der
Ausschlagung dreißig Jahre verstrichen sind.
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