§ 1954. Anfechtungsfrist

(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung
nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der  Anfechtbarkeit  wegen  Drohung  mit  dem
Zeitpunkt,  in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von  dem  Anfechtungsgrunde
Kenntnis  erlangt.  Auf  den  Lauf  der  Frist finden die für die Verjährung
geltenden Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt  sechs  Monate,  wenn  der  Erblasser  seinen  letzten
Wohnsitz  nur im Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne
der Frist im Ausland aufhält.

(4) Die Anfechtung ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Annahme  oder  der
Ausschlagung dreißig Jahre verstrichen sind.


converted with guide2html by Kochtopf