§ 1934b. Berechnung des  Erbersatzanspruchs;  anzuwendende  Vorschriften;
Verjährung

(1)  Der Berechnung des Erbersatzanspruchs wird der Bestand und der Wert des
Nachlasses zur Zeit des Erbfalls  zugrunde  gelegt.  Der  Wert  ist,  soweit
erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. § 2049 gilt entsprechend.

(2)  Auf  den  Erbersatzanspruch  sind  die  für  den  Pflichtteil geltenden
Vorschriften mit Ausnahme der §§ 2303 bis 2312, 2315, 2316, 2318,  2322  bis
2331,  2332  bis  2338a sowie die für die Annahme und die Ausschlagung eines
Vermächtnisses   geltenden   Vorschriften    sinngemäß    anzuwenden.    Der
Erbersatzanspruch  verjährt  in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Erbersatzberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und  den  Umständen,  aus
denen  sich  das Bestehen des Anspruchs ergibt, Kenntnis erlangt, spätestens
in dreißig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.

(3) Auf den Erbersatzanspruch eines Abkömmlings des Erblassers sind auch die
Vorschriften  über  die  Ausgleichungspflicht  unter  Abkömmlingen,  die als
gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, entsprechend anzuwenden.


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