§ 1934b. Berechnung des Erbersatzanspruchs; anzuwendende Vorschriften;
Verjährung
(1) Der Berechnung des Erbersatzanspruchs wird der Bestand und der Wert des
Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Wert ist, soweit
erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. § 2049 gilt entsprechend.
(2) Auf den Erbersatzanspruch sind die für den Pflichtteil geltenden
Vorschriften mit Ausnahme der §§ 2303 bis 2312, 2315, 2316, 2318, 2322 bis
2331, 2332 bis 2338a sowie die für die Annahme und die Ausschlagung eines
Vermächtnisses geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Der
Erbersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Erbersatzberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und den Umständen, aus
denen sich das Bestehen des Anspruchs ergibt, Kenntnis erlangt, spätestens
in dreißig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
(3) Auf den Erbersatzanspruch eines Abkömmlings des Erblassers sind auch die
Vorschriften über die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen, die als
gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, entsprechend anzuwenden.
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