§ 27. Bestellung und Geschäftsführung des Vorstandes.
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf
die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung
auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag
geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
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