§ 27. Bestellung und Geschäftsführung des Vorstandes.

(1)   Die   Bestellung   des   Vorstandes   erfolgt   durch   Beschluß   der
Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf
die  vertragsmäßige  Vergütung.  Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung
auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger  Grund  für  den  Widerruf
vorliegt;  ein  solcher  Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des  Vorstandes  finden  die  für  den  Auftrag
geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.


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