§ 917. Notweg.
(1) Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige
Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den
Nachbarn verlangen, daß sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer
Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die
Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden
erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine
Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der
§§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
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