§ 917. Notweg.

(1) Fehlt einem Grundstücke die  zur  ordnungsmäßigen  Benutzung  notwendige
Verbindung  mit  einem  öffentlichen  Wege,  so  kann der Eigentümer von den
Nachbarn verlangen, daß sie bis zur Hebung des Mangels die  Benutzung  ihrer
Grundstücke  zur  Herstellung  der  erforderlichen  Verbindung  dulden.  Die
Richtung  des  Notwegs  und   der   Umfang   des   Benutzungsrechts   werden
erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.

(2)  Die  Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine
Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und  der
§§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.


converted with guide2html by Kochtopf