§ 2256. Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als
widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser
zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die im
Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde
vermerken und aktenkundig machen, daß beides geschehen ist.
(2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf
nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248
hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments
ohne Einfluß.
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