§ 2256. Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

(1) Ein vor einem Notar oder nach §  2249  errichtetes  Testament  gilt  als
widerrufen,  wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser
zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die  im
Satz  1  vorgesehene  Folge  der  Rückgabe  belehren,  dies  auf der Urkunde
vermerken und aktenkundig machen, daß beides geschehen ist.

(2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament  darf
nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.

(3)  Die  Vorschriften  des  Absatzes  2  gelten  auch  für  ein nach § 2248
hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des  Testaments
ohne Einfluß.


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