§ 2249. Nottestament vor dem Bürgermeister

(1) Ist zu besorgen,  daß  der  Erblasser  früher  sterben  werde,  als  die
Errichtung  eines  Testaments  vor  einem  Notar möglich ist, so kann er das
Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde in der  er  sich
aufhält,  errichten.  Der  Bürgermeister  muß zu der Beurkundung zwei Zeugen
zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden
Testament   bedacht   oder  zum  Testamentsvollstrecker  ernannt  wird;  die
Vorschriften der §§ 7, 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend.  Für
die  Errichtung  gelten  die  Vorschriften  der  §§  2232,  2233  sowie  die
Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §
13  Abs.  1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30
bis 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes;  der  Bürgermeister  tritt  an  die
Stelle  des Notars. Die Niederschrift muß auch von den Zeugen unterschrieben
werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach  der  Überzeugung
des  Bürgermeisters  seinen Namen nicht zu schreichrift des Erblassers durch
die  Feststellung  dieser  Angabe  oder  Überzeugung  in  der  Niederschrift
ersetzt.

(2) Die Besorgnis, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht
mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden.  Der
Gültigkeit  des  Testaments  steht  nicht  entgegen, daß die Besorgnis nicht
begründet war.

(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, daß das Testament
seine  Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der im § 2252 Abs.
1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift  feststellen,
daß dieser Hinweis gegeben ist.

(4)  Für  die  Anwendung  der  vorstehenden Vorschriften steht der Vorsteher
eines Gutsbezirks dem Bürgermeister einer Gemeinde gleich.

(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet  werden  der  nach  den
gesetzlichen   Vorschriften  zur  Vertretung  des  Bürgermeisters  oder  des
Gutsvorstehers befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift  angeben,
worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.

(6)  Sind  bei  Abfassung  der  Niederschrift über die Errichtung des in den
vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments  Formfehler  unterlaufen,  ist
aber  dennoch mit Sicherheit anzunehmen, daß das Testament eine zuverlässige
Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so  steht  der  Formverstoß
der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.


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