§ 2249. Nottestament vor dem Bürgermeister
(1) Ist zu besorgen, daß der Erblasser früher sterben werde, als die
Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das
Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde in der er sich
aufhält, errichten. Der Bürgermeister muß zu der Beurkundung zwei Zeugen
zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden
Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die
Vorschriften der §§ 7, 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für
die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die
Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §
13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30
bis 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die
Stelle des Notars. Die Niederschrift muß auch von den Zeugen unterschrieben
werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung
des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreichrift des Erblassers durch
die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift
ersetzt.
(2) Die Besorgnis, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht
mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der
Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, daß die Besorgnis nicht
begründet war.
(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, daß das Testament
seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der im § 2252 Abs.
1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen,
daß dieser Hinweis gegeben ist.
(4) Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften steht der Vorsteher
eines Gutsbezirks dem Bürgermeister einer Gemeinde gleich.
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden der nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters oder des
Gutsvorstehers befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben,
worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den
vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist
aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, daß das Testament eine zuverlässige
Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß
der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.
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