§ 2038. Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder
Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken,
die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung
notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen
treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung
der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die
Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann
jeder Miterbe am Schlusse jedes Jahres die Teilung des Reinertrags
verlangen.
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