§ 2038. Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder
Miterbe  ist  den  anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken,
die zur ordnungsmäßigen Verwaltung  erforderlich  sind;  die  zur  Erhaltung
notwendigen  Maßregeln  kann  jeder  Miterbe  ohne  Mitwirkung  der  anderen
treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung
der   Früchte   erfolgt   erst   bei   der   Auseinandersetzung.   Ist   die
Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein  Jahr  ausgeschlossen,  so  kann
jeder   Miterbe  am  Schlusse  jedes  Jahres  die  Teilung  des  Reinertrags
verlangen.


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