§ 1980. Antrag auf Konkurseröffnung
(1) Hat der Erbe von der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so
hat er unverzüglich die Eröffnung des Konkursverfahrens oder, sofern nach §
113 der Vergleichsordnung ein solcher Antrag zulässig ist, die Eröffnung des
gerichtlichen Vergleichsverfahrens über den Nachlaß zu beantragen. Verletzt
er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses
bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer
Betracht.
(2) Der Kenntnis der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende
Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe
das Aufgebot der Nachlaßgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das
Vorhandensein unbekannter Nachlaßverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot
ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestande des
Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
converted with guide2html by Kochtopf