§ 1980. Antrag auf Konkurseröffnung

(1) Hat der Erbe von der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis  erlangt,  so
hat  er unverzüglich die Eröffnung des Konkursverfahrens oder, sofern nach §
113 der Vergleichsordnung ein solcher Antrag zulässig ist, die Eröffnung des
gerichtlichen  Vergleichsverfahrens über den Nachlaß zu beantragen. Verletzt
er diese Pflicht, so ist er  den  Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden
Schaden  verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses
bleiben  die  Verbindlichkeiten  aus  Vermächtnissen  und   Auflagen   außer
Betracht.

(2)  Der  Kenntnis  der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende
Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere,  wenn  der  Erbe
das  Aufgebot der Nachlaßgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das
Vorhandensein unbekannter Nachlaßverbindlichkeiten anzunehmen; das  Aufgebot
ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Kosten des Verfahrens dem Bestande des
Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.


converted with guide2html by Kochtopf