Gültig ab dem 01. September 1996
Die Bussen für Vergehen im Strassenverkehr wurden auf den 1. September 1996 zum Teil massiv erhöht. Gleich viermal mehr zahlen beispielsweise Fussgänger, die bei Rot über die Strasse gehen. NETprises sah diese massive Erhöhung als Grund, Ihnen topaktuell die neuesten Bussentarife zu präsentieren.
(Alle Angaben in Schweizer Franken)
1. Fahrzeugführerinnen und -führer; administrative Bestimmungen
100. Nichtmitführen
1. des Führerausweises 20.-
2. des Lernfahrausweises 20.-
3. des Fahrzeugausweises 20.-
4. der Bewilligung für Spezialtransporte 20.-
5. des Abgas-Wartungsdokuments 20.-
6. der Ausnahmebewilligung zu einer signalisierten Vorschrift 20.-
101. Nichtmitführen
1. der in der laufenden Woche benützten Einlageblätter oder des Einlageblattes
des letzten Tages der vorangegangenen Woche 140.-
2. der Ersatz-Fahrtschreibereinlageblätter bzw. -Wochenbündel 40.-
3. des Einlageblattes des Vortages 40.-
4. des Arbeitsbuches 40.-
5. der betriebsinternen Tagesrapporte der laufenden Woche oder Doppel davon 40.-
6. der Bewilligung zur Befreiung vom Führen des Arbeitsbuches 40.-
7. der Kontrollkarte für Taxiführer 40.-
102. Nichteintragen der erfoderlichen Angaben
1. im Wochenblatt 40.-
2. im Tagesblatt 40.-
3. in der Kontrollkarte für Taxiführer 40.-
103. 1. Nichtbeschriften des Fahrtschreiber-Einlageblattes 40.-
2. Unvollständiges Beschriften des Fahrtschreiber-Einlageblattes 40.-
3. Wahrheitswidriges Beschriften des Fahrtschreiber-Einlageblattes 40.-
4. Verwenden eines nicht typengeprüften Fahrtschreiber-Einlageblattes 40.-
5. Verwenden eines nicht zum Fahrtschreiber passenden Einlageblattes 40.-
104. Nichtmitführen
1. der SDR-Ausbildungsbescheinigung 20.-
2. des SDR-Beförderungspapiers 140.-
3. der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblat) bei SDR-Transporten 140.-
105. Nichtentfernen oder Nichtabdecken der orangen Signaltafeln bei einem
Transport ohne gefährliche Güter 60.-
106. Unterlassen der Meldung oder nicht rechtzeitiges Melden von Tatsachen,
die eine Aenderung oder Ersetzung eines Ausweises oder einer Bewilligung
erfordern 20.-
2. Motorfahrzeugführerinnen und -führer; Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr
200. Ueberschreiten der zulässigen Parkzeit
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
201. Erneutes Parkieren
1. innerhalb des gleichen Strassenzuges in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug
vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40.-
2. innerhalb des gleichen Strassenzuges in der Roten Zone, ohne das Fahrzeug
vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40.-
3. auf dem gleichen Parkplatz in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug
vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40.-
4. auf dem gleichen Parkplatz in der Roten Zone, ohne das Fahrzeug
vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40.-
5. innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit Gebühren-
pflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40.-
6. innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit zeitlicher
Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40.-
7. auf dem gleichen Parkplatz mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug
vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40.-
8. auf dem gleichen Parkplatz mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug
vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40.-
202. Nichtanbringen
1. der Parkscheibe hinter der Frontscheibe 40.-
2. des Parkzettels hinter der Frontscheibe 40.-
3. der Parkscheibe am Anhänger 40.-
4. des Parkzettels am Anhänger 40.-
203. 1. Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe 40.-
2. Aendern der eingestellten Ankunftszeit, ohne Wegzufahren 40.-
3. Nichingangsetzen der Parkuhr 40.-
4. Verbotenes Nachzahlen 40.-
5. Zahlen nach abgelaufener Parkzeit 40.-
204. Halten an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven
und Kuppen 80.-
205. Halten in Engpässen 80.-
206. Halten neben einem Hindernis in der Fahrbahn 80.-
207. 1. Parkieren auf einer Einspurstrecke bis 60 Minuten 120.-
2. Halten auf einer Einspurstrecke 80.-
208. 1. Parkieren neben einer Sicherheitslinie, wenn nicht eine wenigstens 3m
breite Durchfahrt bleibt, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten neben einer Sicherheitsliniem wenn nicht eine wenigstens 3m
breite Durchfahrt bleibt 80.-
209. 1. Parkieren neben einer ununterbrochenen Längslinie, wenn nicht eine
wenigstens 3m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten neben einer ununterbrochenen Längslinie, wenn nicht eine
wenigstens 3m breite Durchfahrt frei bleibt. 80.-
210. 1. Parkieren neben einer Doppellinie, wenn nicht eine
wenigstens 3m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten neben einer Doppellinie, wenn nicht eine
wenigstens 3m breite Durchfahrt frei bleibt 80.-
211. 1. Parkieren auf einer Strassenverzweigung, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten auf einer Strassenverzweigung 80.-
212. 1. Parkieren vor einer Strassenverzweigung nährer als 5m von der Querfahrbahn
bis 60 Minuten 120.-
2. Halten vor einer Strassenverzweigung näher als 5m von der Querfahrbahn 80.-
213. 1. Parkieren vor einer Strassenverzweigung nährer als 5m von der Querfahrbahn
bis 60 Minuten 120.-
2. Halten vor einer Strassenverzweigung näher als 5m von der Querfahrbahn 80.-
214. 1. Parkieren auf einem Fussgängerstreifen, bis 60 Mintuen 120.-
2. Halten auf einem Fussgängerstreifen 80.-
215. 1. Parkieren seitlich angrenzend an einen Fussgängerstreifen, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten seitlich angrenzend an einem Fussgängerstreifen 80.-
216. Halten auf einem Bahnübergang 80.-
217. 1. Parkieren näher als 10m vor einer Haltestellentafel öffentlicher
Verkehrsbetreibe, bis 60 Minuten 120.-
2. Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen näher
als 10m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe 80.-
3. Halten zum Güterumschlag näher als 10m vor einer Haltestellentafel
öffentlicher Verkehrbetriebe 80.-
218. 1. Parkieren näher als 10m nach einer Haltestellentafel öffentlicher
Verkehrsbetreibe, bis 60 Minuten 120.-
2. Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen näher
als 10m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe 80.-
3. Halten zum Güterumschlag näher als 10m nach einer Haltestellentafel
öffentlicher Verkehrbetriebe 80.-
219. 1. Parkieren bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe auf dem
angrenzenden Trottoir, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe auf dem
angrenzenden Trottoir 80.-
220. 1. Parkieren vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen 80.-
3. Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen vor
Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen 80.-
221. Behinderndes Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des
Strassenrandes parkiert sind 80.-
222. 1. Parkieren auf einem Radstreifen, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten auf einem Radstreifen, wenn der Fahrradverkehr dadurch behindert wird 80.-
223. Parkieren auf der Fahrbahn neben einem Radstreifen, bis 60 Minuten 120.-
224. 1. Parkieren auf dem Strassenbahngeleise, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten auf dem Strassenbahngeleise 80.-
225. 1. Parkieren näher als 1.5m neben der nächsten Strassenbahnschiene, bis 60 Min. 120.-
2. Halten näher als 1.5m neben der nächsten Strassenbahnschiene 80.-
226. 1. Parkieren auf dem Pannenstreifen einer Autobahn, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten auf dem Pannenstreifen einer Autobahn, ausgenommen Nothalt 80.-
227. 1. Parkieren auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse, ausgenommen Nothalt 80.-
228. 1. Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht
ausdrücklich zulassen, ohne dass für Fussgängerinngen und Fussgänger ein
ein 1.5m breiter Raum frei bleibt, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht
ausdrücklich zulassen, ohne dass für Fussgängerinngen und Fussgänger ein
ein 1.5m breiter Raum frei bleibt 80.-
229. 1. Parkieren auf Längsstreifen für Fussgänger mit Behinderung des Fussgänger-
verkehrs, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten auf Längsstreifen für Fussgänger mit Behinderung der Fussgängerverkehrs80.-
230. 1. Parkieren innerhalb des signalisierten Halteverbots, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten innerhalb des signalisierten Halteverbots 80.-
231. 1. Parkieren auf einem Busstreifen, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten auf einem Busstreifen 80.-
232. 1. Parkieren auf einem "Ausstellplatz", bis 60 Minuten 120.-
2. Halten auf einem "Ausstellplatz" 80.-
233. 1. Parkieren auf eine "Abstellplatz für Pannenfahrzeuge", bis 60 Mintuen 120.-
2. Halten auf einem "Abstellplatz für Pannenfahrzeuge" 80.-
234. 1. Parkieren auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen, bis 60 Min.120.-
2. Halten auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen 80.-
235. 1. Parkieren näher als 5m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbots-
linie angebracht ist, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten näher als 5m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbots-
linie angebracht ist. 80.-
236. 1. Parkieren auf dem Trottoir vor einem Fussgängerstreifen neben einer
Halteverbotslinie, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten auf dem Trottoir vor einem Fussgängerstreifen neben einer Halte-
verbotslinie 80.-
237. 1. Parkieren auf dem Trottoir näher als 5m vor einem Fussgängerstreifen, wo
keine Halteverbotslinie angebracht ist, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten auf dem Trottoir näher als 5m vor einem Fussgängerstreifen, wo
keine Halteverbotslinie angebracht ist 80.-
238. 1. Parkieren auf einer Sperrfläche 120.-
2. Halten auf einer Sperrfläche 80.-
239. 1. Parkieren auf einer Zickzacklinie, bis 60 Minuten 120.-
2. Behinderndes Halten auf einer Zickzacklinier zum Ein- und Aussteinenlassen
von Personen 80.-
3. Halten auf einer Zickzackline zum Güterumschlag 80.-
240. Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem Gehbehinderten-
parkplatz, bis 60 Minuten 120.-
241. 1. Parkieren auf einer Halteverbotslinie, bis 60 Minuten 120.-
2. Halten auf einer Halteverbotslinie 80.-
242. Parkieren auf einer Hauptstrasse ausserorts
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
243. Parkieren auf einer Hauptstrasse innerorts, wenn für das Kreuzen von
Motorwagen nicht genügend Raum bliebe
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
244. Parkieren näher als 50m bei einem Bahnübergang ausserorts
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
245. Parkieren näher als 20m bei einem Bahnübergang innerorts
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
246. Parkieren auf einer Brücke
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
247. Parkieren vor einer Zufahrt zu einem fremden Gebäude
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
248. Parkieren vor einer Zufahrt zu einem fremden Grundstück
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
249. Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht
ausdrücklich zulassen, wenn für die Fussgänger ein 1.5m breiter Raum
frei bleibt
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
250. Parkieren innerhalt des signalisierten Parkverbots
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
251. Parkieren in einer Wohnstrasse an nicht dafür gekennzeichneten Stellen
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
252. Parkieren ausserhalt von Parkfeldern
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
253. Parkieren eines Fahrzeuges auf einem Parkfeld, welches grössenmässig
nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
254. Parkieren eines Fahrzeuges auf einem Parkfeld, welches aufgrund der
Signalisation nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
255. Parkieren auf einer Parkverbotslinie
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
256. Parkieren auf einem Parkverbotsfeld
a. bis 2 Stunden 40.-
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60.-
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100.-
3. Motofahrzeugführerinnen und -führer; Verkehrsregeln im Fahrverkehr
300. Ueberschreiten des zulässigen Gewichts
a. um mehr als 5, aber nicht mehr als 7% (mind. mehr als 100kg) 100.-
b. um mehr als 7, aber nicht mehr als 9% (mind. mehr als 100kg) 200.-
301. Fahren mit einem Motorrad auf einem Trottoir 100.-
302. Nichtbeibehalten des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne,
wenn der Verkehr angehalten wird 60.-
303. 1. Ueberschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchst-
geschwindigtkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge innerorts
a. um 1 - 5 km/h 40.-
b. um 6 - 10 km/h 120.-
c. um 11 - 15 km/h 250.-
2. Ueberschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchst-
geschwindigtkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge
ausserorts und auf Autostrassen
a. um 1 - 5 km/h 40.-
b. um 6 - 10 km/h 100.-
c. um 11 - 15 km/h 160.-
d. um 16 - 20 km/h 240.-
3. Ueberschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchst-
geschwindigtkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge
auf Autobahnen
a. um 1 - 5 km/h 20.-
b. um 6 - 10 km/h 60.-
c. um 11 - 15 km/h 120.-
d. um 16 - 20 km/h 180.-
e. um 21 - 25 km/h 260.-
304. Nichtbeachten des Vorschriftssignals
1. Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen 100.-
2. Einfahrt verboten 100.-
3. Verbot für Motorwagen 100.-
4. Verbot für Motorräder 100.-
5. Verbot für Lastwagen 100.-
6. Verbot für Gesellschaftswagen 100.-
7. Verbot für Anhänger 100.-
8. Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts 100.-
9. Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links 100.-
10. Hindernis rechts umfahren 100.-
11. Hindernis links umfahren 100.-
12. Geradeausfahren 100.-
13. Rechtsabbiegen 100.-
14. Linksabbiegen 100.-
15. Kreisverkehr 100.-
16. Abbiegen nach rechts verboten 100.-
17. Abbiegen nach links verboten 100.-
18. Wenden verboten 100.-
19. Schneeketten obligatorisch 100.-
20. Fussgängerzone 100.-
21. Radweg 100.-
22. Fussweg 100.-
23. Rad- und Fussweg 100.-
305. Befahren eines Tramtrassees 60.-
306. 1. Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten
Richtungspfeils 100.-
2. Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des Konturpfeils
der Lichtsignalanlage 100.-
3. Nichtffortsetzen der Fahr in Pfeilrichtung 100.-
307. Befahren eines Busstreifens 60.-
308. Nicht vollständiges Anhalten bei Stop-Signalen (Rollstopp) 60.-
309. 1. Nichtbeachten eines Lichtsignals 250.-
2. Nichtbeachten einses "Wechselblinklichts" oder eines "Einfachen Blinklichts" 250.-
310. Ueberfahren/Ueberqueren eines mit ununterbrochener Linie markierten
Radstreifens 60.-
311. Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt 100.-
312. 1. Nichttragen der Sicherheitsgurten durch die Fahrzeugführerin oder den
Fahrzeugführer 60.-
2. Mitführen eines nicht gesicherten Kindes bis zu 7 Jahren neben der
Führerin oder dem Führer 60.-
3. Mitführen von nicht gesicherten Kindern von 7 bis 12 Jahren 60.-
313. Nichttragen des Schutzhelmes durch die Füherin oder den Führer von
Motorrädern und Kleinmotorrädern 60.-
314. 1. Nichtbenützen des äussersten Fahrstreifens rechts auf Strassen mit
mehreren Fahrstreifen, sofern nicht überholt, eingespurt, in parallelen
Kolonnen oder innerorts gefahren wird 60.-
2. Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Strassen mit
mehreren Fahrstreifen innerorts 140.-
315. Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Ueberholen auf Einspurstrecke 100.-
316. Halten oder Parkieren auf der linken Strassenseite, obwohl rechts kein
Strassenbahngeleise verläuft, kein Parverbot oder Halteverbot signalisiert
und die Strasse breit ist 60.-
317. Verlassen des Fahrzeuges, ohne den Zündschlüssel wegzunehmen 60.-
318. 1. Nichtaufstellen des Pannensignals 60.-
2. Vorschriftswidriges Aufstellen des Pannensignals 40.-
3. Missbräuchliche Verwendung der Warnblinker am stehenden Fahrzeug 40.-
4. Missbräuchliche Verwendung der Warnblinker am fahrenden Fahrzeug 40.-
5. Nichtanbringen des Pannensignals an der Rückseite des abgeschleppten
Fahrzeugs 40.-
319. Anhalten eines schweren Motorwagens ausserorts näher als 100m vor einem
Bahnübergang, sofern dieser geschlossen ist. 60.-
320. 1. Lernfahrten ohne Anbringen des L-Schildes 20.-
2. Nichtentfernen des L-Schildes, wenn keine Lernfahrt stattfindet 20.-
321. 1. Unterlassen der Richtungsanzeige 100.-
2. Nichteinstellen der Richtungsanzeige nach erfolgter Richtungsänderung 100.-
3. Nichtmitführen der Winkkelle, sofern erforderlich 40.-
322. Missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen 40.-
323. Fahren ohne Licht
1. bei beleuchteter Strasse nachts 60.-
2. in einem beleuchteten Tunnel 60.-
324. Fahren mit Standlicht
1. bei beleuchteter Strasse nachts 40.-
2. in einem beleuchteten Tunnel 40.-
325. Missbräuchliche Verwendung von
1. Nebellichtern 40.-
2. Nebelschlusslichtern 40.-
3. Suchlampen 40.-
4. Arbeitslichtern 40.-
326. 1. Unnötiges Vorwärmen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs 60.-
2. Unnötiges Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs 60.-
327. 1. Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit Kleinmotorrad 60.-
2. Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf
nicht zugelassenen Motorfahrzeug 140.-
3. Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit Spikesreifen 60.-
4. Abschleppen auf Autobahn oder Autostrasse weiter als zur nächste Ausfahrt 140.-
328. 1. Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen oder Autostrassen 140.-
2. Benützen des äussersten linken Fahrstreifens auf Autobahnen mit mindestens
3 Fahrstreifen in gleicher Richtung durch Motorfahrzeuge, die nicht mehr
als 80 km/h erreichen dürfen 60.-
329. Behinderndes Befahren von Längsstreifen für Fussgänger 60.-
330. Fahren mit nicht gut lesbaren Kontrollschildern 60.-
331. Mitführen von mehr Personen als Plätze bewilligt sind 60.-
332. Missachten des Nachtfahrverbots
a. bis eine Stunde 100.-