#Titel Politik / Hintergrund: Das Asylrecht
#Logo gadget25:pinsel/AG.Politik
#Font Losse 16
#C31
Hintergrund : Das Asylrecht
#Font topaz 8
#C21

Im Dezember 1992 endete mit dem sogenannten "Asylkompromiß" zwischen
CDU/CSU, F.D.P. und SPD eine der wohl brisantesten politischen
Auseinandersetzungen der letzten Jahre. In einem sich ständig aufheizenden
Klima wurde von großen Teilen der Bevölkerung die Zahl der in die
Bundesrepublik Deutschland einreisenden Flüchtlinge und Asylbewerber
als zu hoch empfunden und darin eine Bedrohung für den sozialen Frieden
gesehen. Da manche diese dumpfe Angst nicht nur verbal artikulierten
sondern in fremdenfeindlichen Verbrechen zum Ausdruck brachten - oder sie
zumindest als Anlaß für ihr kriminelles Verhalten nahmen - wuchs im Laufe
des Jahres 1992 der Druck auf F.D.P. und SPD, eine zuvor von ihnen strikt
abgelehnte Änderung des Grundrechts auf Asyl zu ermöglichen. Nach heftigen
gesellschaftlichen und auch innerparteilichen Debatten einigte man sich
dann im Dezember auf eine gemeinsame Position und im Juni 1993 wurden
schließlich sowohl das Grundrecht auf Asyl als auch die einfachgesetzlichen
Umsetzungen entsprechend verändert. Mit drei Urteilen zur
Verfassungsmäßigkeit sowohl der Grundgesetzänderung als auch der neuen
einfachgesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesverfassungsgericht am 14.Mai
dieses Jahres die Änderungen fast ohne Einschränkungen bestätigt. Obwohl
das Thema Grundrecht auf Asyl im Rahmen dieser "Hintergrund"-Reihe bereits
einmal angesprochen wurde (vgl. "AmigaGadget"#21), soll die nun geklärte
Rechtslage Anlaß für eine umfassendere Behandlung der Thematik sein.

#C31
I. Geschichte des Asylrechtes
#C21

Der Gedanke des "Asyls" ist religiösen Ursprungs und blieb auch noch dann
sakralen Einflüssen verbunden, als sich andere Rechtsgebiete längst
verweltlicht hatten. Indem das Asyl die Überwindung der Blutrache
ermöglichte, wurde es auch als "erste große Rechtswohltat" bezeichnet.
Doch auch erste überstaatliche (Nicht)Auslieferungsabkommen gab es bereits
sehr früh. So existieren solche Vereinbarungen um das Jahr 1270 v.Chr. etwa
zwischen Hethiter-Königen und ägyptischen Pharaonen und auch im
kleinasiatischen Raum. Die griechischen Stadtstaaten gewährten wenig später
bereits politisches Asyl im modernen Sinne.

In Europa entwickelte sich das Asylrecht im Laufe des Mittelalters zunächst
primär als Kirchenasyl. In kirchlichen Einrichtungen wurde Verfolgten
innerhalb eines Staates Asyl als landesrechtliches Asyl gewährt. Diese
Praxis wurde ab dem 13.Jahrhundert (z.B. durch Papst Gregor IX. im Jahre
1238) beschränkt und verlor nis heute zunehmend an Bedeutung. So erwähnte
der Codex Juris Canonici vom 27.11.1983 - im Gegensatz zu seinem Vorgänger
von 1917 - das Kirchenasyl nicht mehr.

Mit fortschreitender Säkularisierung des politischen Geschehens gewann auch
das völkerrechtliche Asyl als "externes Asyl" stärkere Bedeutung als das
"interne" Asylrecht des Kirchenasyls. Seit Gründung des Völkerbundes
existiert schließlich ein internationaler Flüchtlingsschutz, der durch
Gründung der Vereinten Nationen noch verbessert wurde. Dieser
Flüchtlingsschutz spielt sich auf völkerrechtlicher Ebene ab, was
ausnahmsweise Einzelpersonen völkerrechtlichen Schutz ermöglicht
(normalerweise haben auf völkerrechtlicher Ebene nur Völkerrechtssubjekte,
also in der Regel Staaten, gegeneinander Ansprüche und der Bürger muß zur
Durchsetzung seiner Interessen innerstaatlich seinen Staat zum Aktivwerden
bewegen), woraus aber aus Gründen der Staatenpraxis bis zum heutigen Tage
noch kein Menschenrecht auf Asyl hergeleitet werden konnte. Art.14 I der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 sagt zwar:

#C10
"Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu
                         suchen und zu genießen."
#C21

Aufgrund seiner Entstehungsgeschichte ist in ihm jedoch lediglich eine
besondere Ausprägung des Rechtes auf Freizügigkeit (mithin: des Rechtes sich
auf die Flucht zu begeben) und kein subjektiver Anspruch gegenüber anderen
Staaten auf Asyl zu sehen. Gewährt ein Staat jedoch - auf völkerrechtlich
freiwilliger Basis - Asyl, so muß dies von anderen Staaten als Ausfluß
seiner Souveränität akzeptiert werden. Nichts wesentlich neues brachte in
dieser Hinsicht auch eine Asylrechtserklärung der Vereinten Nationen vom
14.12.1967, die darüber hinaus auch nur empfehlenden Charakter hatte. In ihr
wurde zunächst erneut die oben beschriebene Haltung bestätigt. Ihr Absatz 3
enthielt dann zwar die Aussage, daß niemand in einen Verfolgerstaat
abgeschoben werden dürfe. Dabei handelte es sich jedoch nur um eine
Bestätigung des völkerrechtlich bereits anerkannten Grundsatzes des
"Non-Refoulment".

Die Entwicklung in Europa verlief zum großen Teil entsprechend. Auch in
der Europarat-Asylrechtserklärung von 1977 wurde das Asyl primär als
Ausdruck der Souveränität der einzelnen Staaten gewertet, die Erfüllung
etwaiger "humanitärer Pflichten" blieb jedem Staat selbst überlassen.
Für die EG wurde lange Zeit die Kompetenz zur gemeinsamen Regelung von
Asylrechtsfragen verneint, so daß bis zum Vertrag von Maastricht 1992, in
den eine solche Kompetenz dann Eingang fand, primär mit dem Instrument
des "begleitenden Gemeinschaftsrechtes" gearbeitet werden mußte. Darunter
sind völkerrechtliche Verträge zu verstehen, in denen die Vertragsstaaten
Sachfragen regeln, die prinzipiell in den Bereich der Europäischen
Gemeinschaft fallen. Im Gegensatz zum eigentlichen Gemeinschaftsrecht
bedürfen solche Verträge jedoch vollständiger Verfassungskonformität,
um innerstaatliche Rechtswirkungen zu erzeugen. Aus diesem Grunde blieben
die beiden Schengener Abkommen (16.Juni 1985 und 19.Juni 1990) sowie
das Dubliner Asylabkommen vom 15.Juni 1990 für die bundesdeutsche
Asylrechtsregelung zunächst ohne größeren Einfluß. Auch wenn nach den
Abkommen bereits eine Asylentscheidung eines anderen Staates vorlag, konnte
diese in der Bundesrepublik Deutschland nicht einfach erkannt werden. Vielmehr
mußte ein neuer Asylantrag nach Maßgabe des Art.16 II GG geprüft werden.
In Deutschland selbst gab es vor 1945 kein verfassungsrechtlich verankertes
Grundrecht auf Asyl. Lediglich in §3 DAG vom 23.12.1929 fand sich der
bei weitem nicht so umfassende Grundsatz der Nichtauslieferung wegen
politischer Taten. Als Reaktion auf die Erfahrungen aus der Zeit des
Nationalsozialismus, in der politisch verfolgte Deutsche (insbesondere
Deutsche jüdischen Glaubens) im Ausland nur sehr schwer Schutz fanden,
wurde dann nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges ein Asylrecht zunächst in
einigen Landesverfassungen festgeschrieben - so heißt es z.B. in Art.7 der
Hessischen Verfassung:

#C10
"[...]Fremde genießen den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung, wenn sie
 unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im
        Ausland verfolgt werden und nach Hessen geflohen sind."

#C21
1949 fand dann schließlich ein Grundrecht auf Asyl auch Einzug in das
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Der zweite Satz des Art. 16 II
bestimmte:

#C10
               "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."
#C21
Bis zum 31.12.1992 nahmen lediglich 166.169 Personen als anerkannte
Asylberechtigte dieses Recht in Anspruch. Die Zahl derjenigen, die Schutz
in der Bundesrepublik Deutschland suchten, stieg jedoch Mitte der
70er Jahre erstmals stark an. Der Gesetzgeber reagierte mit ersten
Straffungen des Anerkennungsverfahrens und konnte mit dem
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) von 1982 auch meßbare Erfolge erzielen. Die
Zahl der Aslysuchenden ging in den unmittelbar folgenden Jahren erheblich
zurück, um dann jedoch gegen Ende der achtziger und Anfang der neunziger
Jahre wieder stark anzusteigen. Der Gesetzgeber versuchte wiederum, mit
zahlreichen verfahrensrechtlichen Änderungen, u.a. einer umfassenden
Veränderung des AsylVfG im Juni 1992, die Verfahren kürzer zu gestalten,
hatte damit jedoch keinen Erfolg.

Neben dem Asylrecht haben inzwischen andere Bleiberechte erheblich an
Bedeutung gewonnen ("kleines Asyl"). So verhindert jedenfalls der Schutz der
Menschenwürde aus Art.1 I GG - ohne daß ein Asylanspruch vorliegen muß -
Abschiebungen in Länder, in denen dem Betroffenen die Folter droht. (Für
eine drohende Todesstrafe dürfte inzwischen ähnliches gelten.)
#Seitenende
#Y+25
        |                           |
--------|---------------------------|---------------------------------------
        |                           |
        |                           |
        |                           |
        |                           |
        |                           |
        |                           |
        |                           |
        |                           |
        |                           |
        |                           |
        |                           |
        |                           |
#Y-140
#C10
Jahr        Asylbewerber (in Tsd.)      anerkannte Asylberechtigte (in Tsd.)

1984                35                                  7
1985                74                                 11
1986               100                                  9
1987                57                                  8
1988               103                                  8
1989               121                                  6
1990               193                                  7
1991               256                                 12
1992               438                                  9
1993               323                                 16
1994               127                                 26
1995               128                                 18
#Seitenende
#C31
II. Das "alte" Asylrecht in der Praxis
#C21

Obwohl die folgenden Erläuterungen sich auf die Praxis vor der Neuregelung
des Asylrechts 1993 beziehen, sind sie - trotz der Formulierung im
Imperfekt - zum überwiegenden Teil auch heute noch relevant, wobei natürlich
die Einschränkungen durch die Neuregelung zu berücksichtigen sind.

Art.16 II 2 a.F. GG gewährte politisch Verfolgten einen innerstaatlichen
subjektiven Anspruch auf Asyl und ging damit erheblich über völkerrechtliche
Bestimmungen hinaus. Dieser Anspruch stand ausschließlich Fremden (also
Ausländern und Staatenlosen) zu. Er galt für "politisch Verfolgte", wobei in
der Folgezeit der Flüchtlingsbegriff des Genfer Abkommens (GFK) als
Definitionshilfe herangezogen wurde. Somit lag politische Verfolgung dann
vor, wenn der Betroffene wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer nationalen Gruppen oder wegen seiner politischen
Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder
Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt war oder begründeten
Anlaß zur Furcht vor solchen Maßnahmen hatte. Diese Flüchtlingsdefinition war
jedoch nicht in der Lage, den Begriff des "politisch Verfolgten" abschließend
zu regeln, denkbar waren mithin Fälle, in denen das Grundgesetz auch Personen
Asyl gewähren wollte, die vom Flüchtlingsbegriff der GFK nicht erfaßt sind -
etwa bei staatlicher Verfolgung Homosexueller.

#C31
1. Die Verfolgung
#C21

Die Verfolgung mußte von einem Träger überlegener Gewalt ausgehen. Damit
war in der Regel nur die Verfolgung durch hoheitliche / staatliche Stellen
erfaßt. In Zeiten deren Ausschaltung (etwa im Bürgerkrieg) wurde aber
auch Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen von de facto herrschenden Gruppen
gewährt.

Die Verfolgung mußte nicht unbedingt aktiv von den Inhabern hoheitlicher
Gewalt ausgehen, es reichte eine passive Duldung, d.h. ein Nichteinschreiten
gegen Verfolgungsmaßnahmen durch Private, obwohl die Ergreifung von
Gegenmaßnahmen möglich gewesen wäre (nicht erfaßt vom Begriff der
Verfolgung waren also Situationen, in denen ein Staat aus tatsächlichen
Gründen einfach nicht in der Lage war, dem Betroffenen Schutz zu gewähren).

Erforderlich für die Annahme einer Verfolgung war eine vermutete
Rechtsgutsverletzung von erheblicher Intensität, die den Verfolgten aus
der gesellschaftlichen Ordnung ausgegrenzt hätte. D.h. es mußte eine
Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der wirtschaftlichen
Existenzgrundlage oder der persönlichen, bzw. religiösen Freiheit des
Einzelnen vorliegen, der Betroffene durch die Rechtsgutsverletzung also in
eine "ausweglose Lage" gebracht werden. Dieser Ausschluß weniger erheblicher
Konsequenzen aus dem Begriff der Verfolgung erklärte sich aus der
humanitären Zielsetzung des Grundrechtes, das Flüchtenden als letzten
Ausweg die Zuflucht in der Bundesrepublik ermöglichen sollte.

Der Annahme einer Verfolgung stand ebenfalls die Existenz einer
Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes entgegen. Wurde der
Betroffene also nur in einer bestimmten Region verfolgt, und hätte er ohne
unzumutbare Belastung und ohne weitere Verfolgung in einen anderen Teil
des Landes flüchten können, so wurde das Vorliegen einer Verfolgung
verneint. Die Gerichte gingen sogar darüber hinaus und lehnten eine
Verfolgung auch beim Vorhandensein einer ausländischen Fluchtalternative
ab. Eine solche wurde dann angenommen, wenn der in seinem Heimatland
Verfolgte bereits in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt worden
war und die rechtliche Stellung im Sinne der GFK oder entsprechender
Übereinkommen genoß. Diese zusätzliche Begrenzung des Verfolgungsbegriffes
wurde zum Teil als bedenklich angesehen, da der Anspruch auf Zuflucht
gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - und nicht der BRD als Teil der
Staatengemeinschaft - bestand und lediglich vom Vorliegen der politischen
Verfolgung - und nicht vom Nichtvorliegen anderweitiger Schutzmöglichkeiten
- abhängig war.

Die Verfolgung mußte sich gegen den Aslysuchenden selbst richten, die bloße
Zugehörigkeit zu einer "verfolgten" Gruppe wurde nur in Ausnahmefällen
(z.B. enge familiäre Verbundenheit oder geringe Größe der Gruppe und damit
einhergehend gesteigerte Gefahr einer Individualverfolgung) als ausreichend
anerkannt.
#Seitenende
#C31
2. Das "politische" Element
#C21

Eine "politische Verfolgung" wurde - in Anknüpfung an den Flüchtlingsbegriff
der GFK (s.o.) - dann angenommen, wenn der einzelne aufgrund für ihn
unveränderlicher Merkmale verfolgt wurde. Schwierig wurde die Abgrenzung in
Fällen politischer Straftäter. Grundsätzlich konnte die Aufstellung eines
Straftatbestandes durch den Verfolgerstaat den Maßnahmen natürlich nicht den
Charakter der politischen Verfolgung nehmen. In Grenzbereichen galt es
jedoch zu ermitteln, ob der Staat nur die politische Überzeugung verfolgte
oder ob er darüber hinaus zum Schutze von Rechtsgütern seiner Bürger, bzw.
zur Ahndung zusätzlicher, in der Staatenpraxis als solcher anerkannter
krimineller Momente handelte. Eine ähnliche Abgrenzungsschwierigkeit ergab
sich bei der staatlichen Terrorismusbekämpfung, bei der ebenfalls
untersucht werden mußte, inwieweit der Staat die kriminelle terroristische
Betätigung bekämpfte, oder ob er eine politische Gesinnung verfolgte.
An diesen Fragenkreis knüpfte auch die Frage an, inwieweit der Verfolgende
bewußt eine "politische" Verfolgung vornehmen mußte (so zum Teil das
Bundesverwaltungsgericht) oder ob auch die subjektiv sich auf kriminelle
Betätigung beschränkenden Repressionen erfaßt waren, sofern sie objektiv
lediglich an asylrelevanten Merkmalen anknüpften.

#C31
3. Zeitpunkt der Verfolgung
#C21

Die Verfolgung brauchte selbst noch nicht vorzuliegen, zumindest mußte sie
jedoch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorstehen. Dabei wurde auf den
Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung in der
Bundesrepublik abgestellt, was zur Folge hatte, daß Veränderungen der
Lage im Herkunftsland berücksichtigt wurden. Eine weitere Folge war die
zumindest partielle Relevanz von sogenannten Nachfluchtgründen. Darunter
versteht man den Eintritt politischer Verfolgung nachdem der Betreffende
sein Herkunftsland bereits verlassen hatte. Hierbei wurde vom
Bundesverfassungsgericht eine Einschränkung für die Fälle vorgenommen,
in denen die Nachfluchtgründe nicht durch objektive Veränderungen im
Herkunftsland, sondern subjektiv durch das Verhalten des Asylsuchenden
geschaffen wurden und dieses Verhalten nicht die konsequente Fortführung
einer bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten politischen
Überzeugung darstellte. Begründet wurde diese teilweise Nichtanerkennung
von Nachfluchtgründen, die wie auch die Begründung selbst zum Teil auf
heftige Kritik stieß, mit dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung, Flucht und Asyl, der in den herausgenommenen Fällen nicht mehr
gegeben sei.

#C31
4. Weitergehende Auswirkungen des Asylrechtes
#C21

Umstritten war die Frage, ob Art.16 II 2 GG lediglich dem Betroffenen ein
Recht auf Asylgewährung - oder ein Abwehrrecht gegen Beschränkungen seines
Asylrechtes - gegenüber dem Staat geben sollte, oder ob sich
aus dem Asylrecht darüber hinaus weitere Ansprüche ergeben könnten. So
wurde zum Teil angenommen, daß Art.16 II 2 GG auch Rechtswirkungen für
diejenigen entfaltete, die lediglich Asyl suchten - ohne dazu berechtigt
zu sein. Dabei wurde argumentiert, daß zur Feststellung der Aslyberechtigung
zwangsläufig ein Verfahren durchgeführt werden müsse, so daß sich der
Anspruch auf ein solches Verfahren - inklusive etwa ein für dessen Dauer
gültiges Bleiberecht - als verfahrensrechtlicher Anspruch direkt aus
Art.16 II 2 GG ergeben müsse. Dieser Anspruch würde darüber hinaus zum
Behufe eines effektiven Grundrechtsschutzes gewisse Anforderungen an die
Ausgestaltung des Verfahrens stellen. Ebenfalls diskutiert wurde die
Ableitung von Teilhabe- und Leistungsrechten, die dem Betroffenen etwa eine
menschenwürdige Existenz ermöglichten, unmittelbar aus Art.16 II 2 GG.

Das Asylverfahren selbst sah vor, daß die Ausländerbehörde nach Prüfung
der Beachtlichkeit des Asylantrages diesen zur Entscheidung an das
Zirndorfer Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
weiterzuleiten hatte. Dort wurde dann über die Anerkennung entschieden, eine
Widerspruchsmöglichkeit bestand nicht. Nicht ganz in dem Maße wie das
Verwaltungsverfahren, aber ebenfalls verkürzt stellte sich auch das
Gerichtsverfahren dar. Wies die Kammer des Verwaltungsgerichtes (nicht der
Einzelrichter) die Klage über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet
oder offensichtlich unzulässig ab, waren Berufung und Revision von
vorneherein ausgeschlossen. Ansonsten stand dem Asylbewerber der ganz
normale Verwaltungsrechtsweg offen.
#Seitenende
#C31
III. Der Streit um das "alte" Asylrecht
#C21

Schon seit 1980 mehrten sich die Stimmen, die eine Änderung des Aslyrechtes
forderten. Die Motivationen waren dabei durchaus unterschiedlich. Zum
einen wurde auf die wachsende Zahl der Asylbewerber abgestellt und der
"Mißbrauch des Asylrechtes" angeprangert (was schon begrifflich verfehlt
sein dürfte: mißbrauchen kann man etwas nur, wenn man in seinem Besitz
ist - die sog. "Wirtschaftsflüchtlinge" wurden jedoch nicht als
Asylberechtigte anerkannt und konnte somit das Asylrecht auch nicht
"mißbrauchen"). Insbesondere wurde auch die lange Dauer der Asylverfahren
moniert. Eine Extremposition nahm sogar die Verfassungswidrigkeit des
Art.16 II 2 GG an. Als Gründe hierfür wurde neben der Beschränkung der
Volkssouveränität - der Gesetzgeber sei an jeglicher sachlicher
Verfügung über das Asylrecht gehindert - und der Widersprüchlichkeit des
Asylrechtes, dessen politische Durchsetzbarkeit mit der Intensität seiner
Inanspruchnahme sinke, u.a. ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
angeführt, da im Gegensatz zum für Ausländer geltenden Asylrecht im
Freizügigkeitsrecht für Deutsche ein Gesetzesvorbehalt bestehe. Ein
ganz anderer Ansatz argumentierte auf naturrechtlicher Basis. Da Menschen
mit begrenztem Altruismus, begrenzter Willensstärke, begrenzten Mitteln
und begrenztem Verständnis ausgestattet seien, stünde die umfassende
Gewährung von Asyl trotz aller humanitären Zielsetzung letztlich im
Widerspruch zur Natur des Menschen, müsse daher zwangsläufig Gegenreaktionen
hervorrufen und sei aus diesen Gründen nicht mehr haltbar. Vielmehr müsse
es um die Einhaltung völkerrechtlicher Pflichten gehen, die eine Art
"universellen" Gesellschaftsvertrag darstellten.

In die heiße Phase traten dann die Änderungswünsche spätestens in den
Jahren 1990 und 1992, als die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg
im Bundesrat, sowie die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag Änderungsentwürfe für
Art.16 II 2 GG einbrachten. Im großen und ganzen wurde in ihnen bereits die
Basis der später tatsächlich erfolgten Änderungen entworfen.

Auf der anderen Seite gab es aber auch sehr viele, die sich für die
Beibehaltung des bisherigen Art.16 II 2 GG aussprachen. Auf rechtlicher
Seite wurde beispielsweise vorgebracht, daß ein Gesetzesvorbehalt
keinen Sinn machen könne, da ein Gesetzesvorbehalt den Gesetzgeber
ermächtige, die Ausübung eines Freiheitsrechtes zu beschränken oder
zu regeln (also z.B. die Berufsfreiheit so einzuschränken, daß man
bei der Wahl mancher Berufe eine Prüfung ablegen muß). Das Asylrecht als
Recht, in Deutschland Schutz zu finden, könne jedoch nicht eingeschränkt
werden - entweder man dürfe in Deutschland bleiben oder nicht. Beschränkungen
durch den einfachen Gesetzgeber würden mithin automatisch den Wesensgehalt
des Asylrechts vernichten und damit gegen Art.19 II GG verstoßen. Eine
Ablösung des individuellen Asylgrundrechtes durch eine institutionelle
Garantie sei überflüssig, da auch eine solche institutionelle Garantie
immer subjektive Rechtsstellungsgarantien beinhalte.

Eine gänzliche Abschaffung des Asylrechtes wurde politisch mit dem
Argument abgelehnt, daß dies kaum helfen würde, das gewünschte Ziel
zu erreichen, da selbst die real sehr niedrigen Anerkennungsquoten nicht
zu einem Ernüchterungseffekt bei den Asylsuchenden geführt hätten.

Zum Teil wurde darüber hinausgehend die Ansicht vertreten, die in
der Praxis durch Gesetzgebung und Rechtsprechung vorgenommenen
Einschränkungen des Aslyrechtes (z.B. Abwägungen zwischen dem Asylrecht
eines Asylsuchenden und der Staatssicherheit), seien verfassungswidrig und
deshalb für die Zukunft zu unterlassen.

#C31
IV. Die Änderungen des Jahres 1993
#C21

Kurz nach der Änderung des Grundgesetzes wurden auch zahlreiche Änderungen
des AsylVfG - ebenfalls in enger Kooperation zwischen den Regierungsparteien
CDU/CSU und F.D.P. mit der SPD - verabschiedet. Neben dem nach wie vor
bestehenden und in Art.16a I GG wortgleich zum alten Satz 2 des Art.16 II GG
normierten Grundrecht auf Asyl wurden verschiedene Ansatzpunkte zu seiner
Einschränkung und zur Straffung des zu seiner Feststellung erforderlichen
Verfahrens gewählt. Darüber hinaus wurde ein Sonderstatus für Kriegs- und
Bürgerkriegsflüchtlinge in das Ausländergesetz (AuslG) eingefügt. Nach
einer Einigung von Bund und Ländern können danach Flüchtlinge aus den
betroffenen Gebieten eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, wobei während
ihrer Gültigkeit dem Flüchtling die Aufnahme in das Asylverfahren unmöglich
gemacht ist.
#Seitenende
#C31
1. Das Konzept der sicheren Drittstaaten (Abs.II)
#C21

Der hinter dem Konzept der sicheren Drittstaaten stehende Gedanke ist der,
daß ein in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Flüchtling sich dann
nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen können soll, wenn er aus einem
Land einreist, in dem er bereits Verfolgungsschutz hätte genießen können.
Der Begriff der Einreise umfaßt dabei sowohl die Einreise über den Landweg
als auch über den Luft- oder Seeweg. Allerdings muß der Aslysuchende die
Möglichkeit gehabt haben, an der Grenze oder im Hoheitsgebiet dieses Staates
um Verfolgungsschutz zu ersuchen. Die "sicheren Drittstaaten" selbst sind
in zwei Gruppen zu unterteilen: zum einen bestimmt die Verfassung selbst die
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu sicheren Drittstaaten,
zum anderen wird der Gesetzgeber ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
weitere sichere Drittstaaten zu bestimmen. Dabei muß jedoch geprüft werden,
ob in diesem Drittstaat die Anwendung der GFK und der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. In §26a II
AsylVfG in Verbindung mit Anlage I sind Finnland, Norwegen, Österreich,
Polen, Schweden, die Schweiz und die Tschechische Republik zu solchen
sicheren Drittstaaten bestimmt worden. Sollte sich in einem dieser Länder
kurzfristig die Sicherheitslage ändern, ist die Bundesregierung durch
§26a III AsylVfG ermächtigt, den betreffenden Staat per Rechtsverordnung
für bis zu sechs Monaten vom Kreis der sicheren Drittstaaten auszunehmen.
Innerhalb dieser Frist hat dann der Gesetzgeber die Möglichkeit, die
Liste selbst neu festzulegen. Als Folge einer Einreise aus einem
solchen sicheren Drittstaat ist der Asylsuchende nicht mehr in der Lage,
sich auf das Grundrecht aus Art.16a I GG zu berufen. Satz 3 des Abs. II
bestimmt darüber hinaus, daß aufenthaltsbeendende Maßnahmen (sprich:
Abweisung an der Grenze und Abschiebungen) auch dann durchgeführt werden
dürfen, wenn der Asylsuchende einen gegen sie gerichteten Rechtsbehelf
eingelegt hat. Damit sollte die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes
genommen werden.

#C31
2. Das Konzept verfolgungsfreier Herkunftsstaaten (Abs.III)
#C21

Einen anderen Ansatzpunkt wählte der Verfassungsgesetzgeber mit dem Konzept
verfolgungsfreier Herkunftsstaaten. Der Gedanke war der, daß bei manchen
Ländern vom Nichtvorliegen politischer Verfolgung im Grundsatz ausgegangen
werden könne. Die Verfassung ermächtigt deshalb den Gesetzgeber, mit
Zustimmung des Bundesrates solche Staaten zu bestimmen. Als Kriterien
für die Sicherheit eines Herkunftsstaates werden dabei die Rechtslage,
die Rechtsanwendung und die allgemeinen politischen Verhältnisse
herangezogen. In der Anlage II zum AsylVfG wurden in Verbindung mit
§29a II AsylVfG Bulgarien, Gambia, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal,
die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn zu sicheren
Herkunftsländern bestimmt, wobei jedoch Gambia später wieder von dieser
Liste entfernt wurde. (Auch hier besteht die einfachgesetzlich normierte
Möglichkeit der Bundesregierung, mittels einer Rechtsverordnung kurzfristig
auf Änderungen der Sicherheit in einzelnen Herkunftsstaaten zu reagieren.)
Bei einem Asylsuchenden, der aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird
nun von Verfassungs wegen keine politische Verfolgung angenommen, es sei
denn, der Betreffende kann Tatsachen vorbringen, die Grund zur Annahme des
Gegenteils geben. Trägt er nichts dergleichen vor, wird sein Asylantrag
gemäß §29a I AsylVfG als "offensichtlich unbegründet" angesehen. Reist
jemand auf dem Luftweg aus einem sicheren Herkunftsstaat ein, verkürzt auf
einfachgesetzlicher Ebene der §18a AsylVfG das Verfahren zusätzlich (die
sogenannte "Flughafenregelung"). Hier ist - soweit möglich - eine
Unterbringung des Betreffenden auf dem Flughafengelände sowie die
unverzügliche Asylantragstellung und Anhörung durch das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgesehen. Gegen eine ablehnende
Antragsbescheidung muß der Asylsuchende nach §18a IV AsylVfG innerhalb von
drei Tagen einstweiligen Rechtsschutz beantragt haben, ansonsten kann eine
Abschiebung (bzw. Abweisung an der Grenze) erfolgen.

#C31
3. Die Beschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes (Abs.IV)
#C21

Wenn Asylbewerber aus verfolgungsfreien Herkunftsstaaten gemäß Abs.III
kommen, oder wenn andere Fälle der offensichtlichen Unbegründetheit des
Asylantrages vorliegen, wird in Abs.IV des Art.16a GG der gerichtliche
Rechtsschutz für die betreffenden Asylsuchenden eingeschränkt.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen (s.o.) dürfen danach im Wege des
Eilrechtsschutzes nicht schon dann von den Gerichten vorläufig unterbunden
werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Asylablehnung bestehen.
Vielmehr müssen dem Gericht "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Maßnahme" kommen. Darüber hinaus wird der Gesetzgeber ermächtigt,
den Prüfungsumfang der Gerichte zu beschränken, was er mit §36 IV AsylVfG
auch getan hat. Danach darf das Gericht - ähnlich dem Vorgehen im
Zivilprozeß - nur solche Beweismittel und Tatsachen berücksichtigen,
die von den Verfahrensbeteiligten angegeben worden sind. Darüber hinaus
gehend dürfen nur gerichtsbekannte oder offenkundige Beweismittel und
Tatsachen berücksichtigt werden. Schließlich ermächtigt Art.16a IV GG auch
noch dazu, verspätetes Vorbringen des Asylsuchenden im Verfahren
unberücksichtigt zu lassen (materielle Präklusion).

#C31
4. Der Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge (Abs.V)
#C21

Schließt die Bundesrepublik mit Staaten der Europäischen Gemeinschaften
oder anderen Staaten völkerrechtliche Verträge ab, in denen die
Verpflichtungen der GFK und der EMRK beachtet werden, und ist die
Anwendung der EMRK in den betreffenden Staaten sichergestellt, so können
damit Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylanträgen und
die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen getroffen werden, auch
wenn die Voraussetzungen der Absätze II bis IV nicht vorliegen. Dadurch
sollte die vollständige Anwendung des Schengener und des Dubliner
Übereinkommens unabhängig von nationalen Vorbehaltsklauseln ermöglicht
werden.
#C31
V. Die Beurteilung der Neuregelungen
#C21

Der neue Art.16a GG ist auf unterschiedliche Resonanz gestoßen. Sowohl
auf politischer als auch rechtlicher Basis gab es Zustimmung und
Ablehnung. Auf praktisch einhellige Kritik stieß allerdings die Tatsache,
daß die Vorschrift nicht systemgerecht sei. Darüber hinaus müßten Normen
des Grundgesetzes auch noch in vielen Jahren zumindest durch neue
Interpretation zeitgerecht ausgelegt werden können. Dafür sei der neue
Art.16a GG jedoch viel zu detailliert sei.

#C31
1. Die Beurteilungen hinsichtlich des Konzeptes der sicheren Drittstaaten
#C21

Die schärfste rechtliche Kritik am Konzept der sicheren Drittstaaten
wandte sich gegen den dritten Satz, in dem die Möglichkeit
aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch bei eingelegtem Rechtsbehelf normiert
wurde. Zum einen wurde moniert, daß dadurch die Rechtswegegarantie des
Art.19 IV GG modifiziert werde, ohne daß darauf gemäß Art.79 I GG
explizit hingewiesen würde. Auch erfordere der Schutz der Menschenwürde,
daß die Behörden eine Einzelfallprüfung vornehmen müßten, inwieweit der
Betroffene durch die Zurückweisung, bzw. Abschiebung Menschwürdeverletzungen
zu befürchten habe. Verstünde man Abs.II als nach rein formalen Kriterien
einsetzbare Regelung, müsse man somit einen Verfassungsverstoß bejahen.
Es sei zwar zu berücksichtigen, daß in sicheren Drittstaaten ja
von Verfassung wegen die Bestimmungen von GFK und EMRK eingehalten werden
müssen und bei Verstoß gegen diese Kriterien nicht Art.16a II GG sondern
vielmehr das einfache Gesetz, das diese Drittstaaten bestimmt hat,
verfassungswidrig sei. Allerdings seien die Mitgliedsstaaten der
Europäischen Gemeinschaften automatisch von Abs.II des Art.16a GG zu
sicheren Drittstaaten bestimmt worden und es somit denkbar, daß
Menschenwürdeverletzungen durch die Abschiebung in einen solchen Staat
- und vor allem durch die eventuelle weitere Abschiebung durch diesen
Staat (sogenannte "Kettenabschiebung") - möglich würden, Art.16a II GG
zumindest insoweit verfassungswidrig sein könnte. Ein weiterer Kritikpunkt
setzte an den Maßstäben der Gewaltenteilung (Art.20 II GG) und des
Rechtsstaatsprinzipes (Art.20 III GG) an. Diese Grundsätze verlangten ein
Mindestmaß effektiven Rechtsschutzes, der zwar nicht unbedingt durch
Gerichte, aber doch durch eine unabhängige Kontrollinstanz gewährt
werden müsse. Behaupte nun ein Asylsuchender, der Drittstaat sei nicht
sicher, verhindere Art.16a II 3 GG vorläufigen Rechtsschutz, so daß der
Betreffende in den vermuteten sicheren Drittstaat abgeschoben würde. Ihm
bliebe lediglich die Möglichkeit, ein Hauptsacheverfahren vor den deutschen
Gerichten aus eben diesem Drittstaat anzustreben, um dort die Richtigkeit
seiner Behauptung zu beweisen. Sei seine Behauptung jedoch richtig, dann sei
der Drittstaat auch nicht sicher und der Asylsuchende rein tatsächlich kaum
in der Lage, ein solches Verfahren in Deutschland anzustreben. Mithin fehle
es in diesen Fällen am vom Rechtsstaatsprinzip geforderten
Minimalrechtsschutz. Jedenfalls ergäben sich jedoch schwere Bedenken gegen
die einfachgesetzliche Norm des §34a AsylVfG. In ihr wird der Ausschluß
einstweiligen Rechtsschutzes für alle Fälle der Abschiebungsanordnung in
einen sicheren Drittstaat angeordnet. Dies umfasse auch Fälle, in denen
bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des Art.16a II 1 GG strittig
sei und werde mithin von der Verfassungsbestimmung, die nur beim
tatsächlichen Vorliegen dieser Voraussetzungen greife, nicht mehr gedeckt.
Problematisch sei darüber hinaus auch die unterschiedliche
Begriffsbestimmung. Indem bei sicheren Drittstaaten auf die GFK abgestellt
werde, das Grundgesetz selbst aber am weiteren Begriff des politisch
Verfolgten festhalte, seien Fälle denkbar, in denen der Asylsuchende
sich wegen der Drittstaatenregelung nicht auf Art.16a I GG berufen könne,
im Drittstaat jedoch wegen der Nichterfassung der Besonderheiten seines
Falles durch den Flüchtlingsbegriff der GFK ebenfalls keinen Schutz finde.

Von anderen wurde hingegen eine konträre Ansicht vertreten und die
Vereinbarkeit der Drittstaatenregelung mit dem Grundgesetz bejaht.
Das Zitiergebot des Art.79 I GG könne nicht verletzt sein, da es sich
bei Art.16a II GG um im Verhältnis zu Art.19 IV GG gleichrangiges
Recht handele und innerhalb der Verfassung ein Zitiergebot nicht bestehe.
Ein Verstoß gegen die Menschenwürde könne durch restriktive Interpretation
des Satzes 3 vermieden werden. Man müsse die Norm dafür lediglich so
auslegen, daß sich die Unzulässigkeit vorläufigen Rechtsschutzes nur auf
die Geltendmachung des Grundrechts auf Asyl bezöge. Mache der Asylsuchende
- bei drohender Abschiebung in einen Mitgliedsstaat der Europäischen
Gemeinschaften, denn ansonsten muß es sich ja um sichere Drittstaaten
handeln, in denen seine Menschenwürde gar nicht gefährdet sein kann -
auch drohende Menschenwürdeverletzungen geltend, greife die Einschränkung
nicht, ein Verstoß gegen Art.1 I GG läge demnach auch nicht vor. Und
auch §34a AsylVfG könne verfassungskonform interpretiert werden. Indem
er auf §26a AsylVfG abstelle, könne man erkennen, daß eine Einreise
aus einem sicheren Drittstaat tatsächlich vorliegen müsse, damit der
Ausschluß des vorläufigen Rechtsschutzes greifen können. Somit wäre er
jedoch wieder von Art.16a II GG gedeckt.

Aber auch rechtspolitisch wurden schwere Bedenken gegen die
Drittstaatenregelung geäußert. Folge man der Auffassung der CDU/CSU,
nach der - im Gegensatz zur Meinung der F.D.P. und der SPD - der Ausschluß
von der Berufung auf das Grundrecht auf Asyl schon dann greife, wenn
feststehe, daß der Betreffende aus irgendeinem sicheren Drittstaat
eingereist ist und nicht genau geklärt werden muß (bzw. kann), um welchen
Staat es sich genau handelte, dann stelle sich die Situation so dar, daß
der betreffende sich nicht auf das Asylrecht berufen kann, andererseits
aber auch nicht abgeschoben werden kann, da kein Staat bereit sein werde,
sich völkerrechtlich zur Rücknahme von Personen zu verpflichten, bei denen
noch nicht einmal feststeht, daß sie wirklich über sein Territorium
in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Dann bleibe als
Alternative aber nur die Abschiebung in das Herkunftsland, was kaum mit
Art.1 GG und Art.3 EMRK vereinbar sei, so daß letztlich wohl das dafür
ungeeignete Bleiberecht eingreifen müsse. Somit würde Art.16a II GG die
Tendenz zur illegalen Einwanderung und anschließender Vernichtung aller
Hinweise über die durchreisten Staaten nur noch forcieren. Aber auch im
Falle möglicher Abschiebungen in sichere Drittstaaten läge letztendlich
nur eine Verlagerung des Problems in die (zumeist östlichen) Nachbarländer
vor. Diese würden vermutlich über kurz oder lang ähnliche Regelungen in ihr
Flüchtlingsrecht aufnehmen, so daß sich Europa mehr und mehr gegen die
weltweiten Flüchtlingsbewegungen abschotte. Das Grundrecht auf Asyl würde
mithin "entleert".

#C31
2. Die Beurteilungen hinsichtlich des Konzeptes verfolgungsfreier
   Herkunftsstaaten
#C21

Die Einwände gegen diesen Bereich der Verfassungsänderungen waren primär
rechtspolitischer Natur. Insbesondere wurde vorgetragen, mit der
Normierung der Nichtverfolgungs-Vermutung aus sicheren Herkunftsstaaten
sei lediglich die ständige Rechtssprechungspraxis in Verfassungsrang
erhoben worden ("Diese Regelung der Beweislastverteilung unterscheidet sich
von der bisherigen Rechtsprechung wie ein Ei vom anderen." C.Gusy, S.507).
Auch unter einem anderen Gesichtspunkt sei die Neuregelung überflüssig.
Lege der Gesetzgeber die Kriterien bei der Bestimmung sicherer
Herkunftsstaaten eng aus, würden nur wenige Länder in Betracht kommen.
Aus diesen kämen jedoch keine Asylbewerber, so daß hier keine Entlastung
des Asylverfahrens entstünde. Werden sie weit ausgelegt, würden auch Staaten
erfaßt, bei denen die Lage so sei, daß die betroffenen Asylbewerber die
Nichtverfolgungsvermutung zu widerlegen versuchen werden, so daß hier
ebenfalls kein Beschleunigungseffekt einträte. Darüber hinaus könne bei
der Debatte, welcher Staat denn nun in die Liste der sicheren
Herkunftsländer aufgenommen werden soll, durchaus außenpolitischer Schaden
angerichtet werden, da ein entsprechendes Gesetz nicht nur Bundestag
sondern auch Bundesrat passieren muß und Debatten über die Sicherheit eines
Staates von diesem als Provokation aufgefaßt werden könnten. Eventuell
unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art.3 I GG sei darüber
hinaus die Tatsache, daß sichere Drittstaaten nicht unbedingt sichere
Herkunftsstaaten seien. Das hätte zur Folge, daß beispielsweise ein
Angolaner, der über die Schweiz einreist, sofort dorthin zurückgeschoben
werden kann. Ein Schweizer könne jedoch - solange das Land nicht auf der
Liste der sicheren Herkunftsstaaten steht - mangels "Drittstaat"
nicht nach Art.16a II GG direkt zurückgeschoben werden. Und selbst die
erhöhte Darlegungslast des Art.16a III GG träfe ihn nicht, da sein
Herkunftsland ja vom Gesetzgeber nicht als "sicher" eingestuft worden sei.

#C31
3. Die Beurteilungen hinsichtlich der Beschränkung des gerichtlichen
   Rechtsschutzes
#C21

Kritisiert wurde vor allem die ungenaue Bestimmung, nach der "ernstliche
Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen müßten. Prinzipiell
würde dies bedeuten, die Gerichte könnten Eilrechtsschutz erst dann
gewähren, wenn mindestens genauso viel für die Asylberechtigung des
Betroffenen sprechen würde wie gegen sie. Dies sei viel zu weitgehend und
mit der Verfassung nicht mehr vereinbar. Die Vorschrift müsse demzufolge
so ausgelegt werden, daß "ernstliche Zweifel" schon dann zu bejahen seien,
wenn eine Fehlentscheidung der Behörde möglich erscheint.

Wie auch die Beschränkung des einstweiligen Rechtsschutzes bei der
Einreise aus einem sicheren Drittstaat, berge darüber hinaus Absatz 4 die
Gefahr einer zusätzlichen gesteigerten Inanspruchnahme des ohnehin
überlasteten Bundesverfassungsgerichtes.

#C31
4. Die Beurteilungen hinsichtlich des Vorbehaltes völkerrechtlicher Verträge
#C21

Gegen die Vorbehaltsklausel des Abs.V wurde primär vorgebracht, daß sie
sich inkonsequenterweise nur auf Zuständigkeitsregelungen beschränke,
zur Harmonisierung des materiellen Asylrechts selbst aber nicht autorisiere.
Mithin sei abzusehen, daß früher oder später zu diesem Zwecke weitere
Verfassungsänderungen folgen werden.

#C31
VI. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes
#C21

Das Bundesverfassugsgericht fällte am 14.Mai 1996 drei Urteile, in denen es
die Verfassungsmäßigkeit des neuen Art.16a GG bestätigte. Auch die
einfachgesetzlichen Regelungen wurden fast vollständig akzeptiert. Die
prinzipielle Linie der Entscheidungen wurde einstimmig gebilligt, in vielen
Einzelfragen gab es jedoch zum Teil nur knappe Mehrheiten für eine
Verfassungsmäßigkeit. Insbesondere die Vorsitzende Jutta Limbach, sowie ihre
beiden Kollegen Ernst-Wolfgang Böckenförde und Berthold Sommer (alle drei
sind Mitglieder der SPD) hielten gerade die einfachgesetzlichen Regelungen
in vielen Details für verfassungswidrig.

#C31
1. Die Bewertung der Drittstaatenregelung durch das Verfassungsgericht
#C21

Das Verfassungsgericht stellte zunächst die Wirkung des Art.16a II GG klar.
Mit ihm werde der persönliche Geltungsbereich des Asylgrundrechts beschränkt
und zwar - entgegen der Auffassung von F.D.P. und SPD - schon dann, wenn
feststehe, daß der Asylsuchende aus irgendeinem sicheren Drittstaat
eingereist ist. Hinsichtlich der Bestimmung sicherer Drittstaaten sah das
Gericht ein "Konzept der normativen Vergewisserung" als realisiert an. Kraft
Verfassung (für die EG-Staaten) oder kraft einfachen Gesetzes (für die
anderen sicheren Drittstaaten) werde die Sicherheit für die Flüchtlinge
generell festgestellt. Dabei und bei der Wahl der Methoden, mit denen die
Entscheidungsgrundlagen gewonnen werden, habe der Gesetzgeber einen
Einschätzungsspielraum. Die Folge dieser normativen Vergewisserung sei, daß
der Asylsuchende sich nicht gegen eine Abschiebung in den sicheren Drittstaat
mit der Begründung, für seinen Einzelfall gelte die Sicherheit ausnahmsweise
nicht, wenden kann. Lediglich eine Duldung gemäß §55 AuslG etwa bei
tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausweisung könne noch in Frage kommen,
nicht jedoch eine Berufung auf andere Abschiebungshindernisse - etwa die
§§51, 53 AuslG, die von dem Ausschluß durch das Konzept der normativen
Vergewisserung erfaßt seien. Nur ausnahmsweise könnten der Betreffende sich
auf diese außerasylrechtlichen Hindernisse berufen, wenn nach seinem Vortrag
die Ursachen für die Abschiebungshinderung a priori nicht im Wege der
normativen Vergewisserung hätten berücksichtigt werden können. Als Beispiele
nennt das Verfassungsgericht die Fälle drohender Todesstrafe in dem Drittstaat
oder politischer Verfolgung, bzw. unmenschlicher Behandlung durch diesen
Drittstaat selbst. Gleiches gelte dann, wenn es offensichtlich wäre, daß der
Drittstaat rechtswidrig die GFK und die EMRK mißachten und den Asylsuchenden
ohne jede Prüfung des Schutzgesuches weiter zurückschieben werde. An diese
Ausnahmen seien jedoch hohe Anforderungen zu stellen, ihre Annahme müßte
sich mithin geradezu aufdrängen. Vom Konzept der normativen Vergewisserung
noch gedeckt sei der Fall, in dem der "sichere Drittstaat" seinerseits über
eine Drittstaatenregelung verfüge und dieser weitere Drittstaat ("Viertstaat")
dem Flüchtling über eine lediglich informelle Vereinbarung mit dem
Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen bis zu dessen Entscheidung
über die Flüchtlingseigenschaft ein Bleiberecht und bei ihrer Bejahung ein
weiteres befristetes Bleiberecht zur Suche nach einem Aufnahmestaat gewähre.

Die pauschale Einschätzung der EG-Staaten als "sichere Drittstaaten" sei als
Versuch des Beginnes einer Asylrechtsregelung auf europäischer Ebene zu
werten. Werde ein Staat, der bisher nur durch einfachgesetzliche Bestimmung
sicherer Drittstaat im Sinne der Art.16a II GG gewesen war (wie es 1993 noch
für Österreich galt) Mitglied der Europäischen Gemeinschaften, so gelte für
ihn ausschließlich die "normative Vergewisserung" des verfassungsändernden
Gesetzgebers, die einfachgesetzliche Bestimmung werde insoweit
gegenstandslos.

Eine Einreise aus einem sicheren Drittstaat liege zwar nicht schon bei der
bloßen Durchquerung eines solchen Staates vor, allerdings reiche es aus,
wenn der Asylsuchende die Möglichkeit gehabt hatte, den Schutz des Staates
in Anspruch zu nehmen - auch wenn er dafür seine Reise hätte unterbrechen
müssen. Der Drittstaat müsse auch nicht letzte Station auf dem Fluchtweg
in die Bundesrepublik Deutschland gewesen sein, nach Sinn und Zweck der
Regelung reiche es aus, wenn sich der Betreffende irgendwann im Laufe seiner
Reise in einem sicheren Drittstaat befunden hat.
Hinsichtlich der Begrenzung des einstweiligen Rechtsschutzes folgte das
Verfassungsgericht der eingeschlagenen Linie der "normativen Vergewisserung".
Von Verfassung wegen sei Behörden und Gerichten verboten, vorläufigen
Rechtsschutz gegen die Abschiebung zu gewähren, wobei sich dieses Verbot
auch auf Abschiebungshindernisse nach dem Ausländergesetz erstrecke und
selbst dann eingreife, wenn das entscheidende Verwaltungsgericht davon
ausgehe, daß die Bestimmung des "sicheren Drittstaates" verfassungswidrig
gewesen sei und deshalb unter Aussetzung des Verfahrens eine konkrete
Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht beantragt hat. Eine Ausnahme
sollten auch hierbei die oben erwähnten Sonderfälle bilden, in denen
ausnahmsweise vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könne.

Die einfachgesetzliche Regelung des §34a I AsylVfG wurde vom
Bundesverfassungsgericht verfassungskonform dahingehend interpretiert, daß er
die nicht ernstlichen Zweifeln ausgesetze Annahme der Einreise des
Asylsuchenden aus einem Drittstaat voraussetze. Ebenfalls solle er die oben
genannten Ausnahmefälle nicht erfassen.


#C31
2. Die Bewertung der Regelung über die sicheren Herkunftsstaaten durch das
   Verfassungsgericht
#C21

Auch bezüglich der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten billigte das
Verfassungsgericht dem Gesetzgeber einen Einschätzungs- und
Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei wiederum nur dann überschritten, wenn
die Entscheidung nicht mehr vertretbar sei. Unterschiedlich als bei den
sicheren Drittstaaten sei jedoch der Umfang der gesetzlichen Wertung zu
bestimmen. Erstrecke sich dort die Einschränkung auf alle
Abschiedungshindernisse, so gelte die Nichtverfolgungsvermutung des
Art.16a III GG lediglich für Fälle politischer Verfolgung (einschließlich
dem daran anknüpfenden §51 AuslG). Für möglicherweise drohende unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung gelte diese Annahme nicht.

Zusätzlich wurde insbesondere die sogenannte "Flughafenregelung" des §18a
AsylVfG überprüft. Prinzipiell wurde die Einhaltung der erforderlichen
rechtsstaatlichen Mindeststandards durch das verkürzte Verwaltungsverfahren
bejaht. Es käme jedoch im Einzelfall darauf an, daß die Bediensteten des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Besonderheiten
des Verfahrens (also etwa die sprachlichen Schwierigkeiten, die geistige und
körperliche Belastung der Antragsteller und den Zeitdruck) berücksichtigten.
Deshalb müsse der Asylsuchende auch die Hilfe eines unabhängigen asylkundigen
Beraters in Anspruch nehmen können. Zudem müsse im Flughafenverfahren die
Frist für Eilanträge an die Verwaltungsgerichte bei ablehnenden
Asylbescheiden auf Verlangen des Betreffenden um vier Tage auf sieben
verlängert werden.

Im einem dem Urteil zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren wurde allerdings
dennoch das ablehnende Verwaltungsgerichtsurteil aufgehoben und der Fall
zurückverwiesen. Dies stützte das Bundesverfassungsgericht darauf, daß das
Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers, er sei schon aufgrund des
großen öffentlichen Interesses, das sein Fall hervorgerufen hat, von
politischer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat bedroht, ignoriert und damit
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art.103 I GG verletzt habe. (Da
diese Entscheidung aber auf dem Ausnahmecharakter des mit dem Urteil
abgeschlossenen Verfassungsgerichtsverfahren beruht, dürfte dies ein
einmaliger Vorgang bleiben.)
#Seitenende
---------------------------------------------------------------------------
Verwendete Literatur :
#C10

                        Kommentar zum Bonner Grundgesetz (Bonner Kommentar),
                         3.Band, Heidelberg, Loseblattsammlung, Stand: 1993

    Brugger, Winfried   Für Schutz der Flüchtlinge - gegen das Grundrecht
                         auf Asyl!, in: JZ 1993, S.119

    Gusy, Christoph     Neuregelung des Asylrechts - Grundrecht oder
                         Grundrechsverhinderungsrecht?, in: Jura 1993, S.505

    Henkel, Joachim     Das neue Asylrecht, in: NJW 1993, S.2705

    Hölscher, Astrid    Das entleerte Grundrecht, in: FR 15./16.Mai 1996, S.3

    Jarass, H.D. /      Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
    Pieroth, Bodo        Kommentar, 3. Auflage, München 1995
#Seitenende
#Y+30
    von Münch,Ingo /    Grundgesetz-Kommentar, Band 1, Präambel bis Art.20,
     Kunig, Philip       4. Auflage, München 1992

    Pieroth, Bodo /     Menschenwürde- und Rechtsschutz bei der
     Schlink, Bernhard   verfassungsrechtlichen Gewährleistung von Asyl
                         Art.16a Abs.2 und Art.79 Abs.3 GG, in:
                         Festschrift für Mahrenholz, S.669

    Pieroth, Bodo /     Staatsrecht II - Grundrechte, 10. Auflage,
     Schlink, Bernhard   Heidelberg 1994

    Rennert, Klaus      Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des neuen
                         Asylverfahrensrechts, in: DVBl. 1994, S.717
#Seitenende
#Y+30
    Voßkuhle, Andreas   "Grundrechtspolitik" und Asylkompromiß, in:
                          DÖV 1994, S.53

    Wollenschläger,     Art.16a GG, das neue "Grundrecht" auf Asyl?,
     Michael /           in: JZ 1994, S.61
     Schraml, Alexander

#C21
---------------------------------------------------------------------------
#Pinsel gadget25:pinsel/an rechts
