#Titel Politik / Kritik an Europol #Logo gadget20:pinsel/AG.Politik #Font topaz 8 #C21 P R E S S E E R K L Ä R U N G #C10 Hamburg, 27.6.1995 #C31 Europol darf keine undurchschaubare und unkontrollierbare europäische Zentralpolizei werden #C21 Anläßlich der aktuellen Beratungen auf dem Teffen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union zu Europol hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Dr. Hans-Hermann Schrader erklärt: Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht kein Zweifel, daß ein Austausch von Informationen über schwere, grenzüber- schreitende Kriminalität in einem zusammenwachsenden Europa notwendig ist. Ziel des Europäischen Polizeiamtes (Europol) soll die Unterstützung der Polizeien der Mitgliedstaaten sein, die auch in Zukunft ihre Zuständigkeit bei der Verfol- gung und Verhütung von Straftaten behalten werden. Nach den vorliegenden Plänen für die Europol-Konvention besteht jedoch die Gefahr, daß Europol zu einer weitgehenden Zentralisierung polizeilicher Speicherungen auf Bundesebene und auf europäischer Ebene zu Lasten der Betroffenen führt. Die zuständigen Polizeien der Länder sollen verpflichtet wer- den, ihre Informationen an das Bundeskriminalamt zu liefern. Das Bundeskriminalamt entscheidet dann, welche Daten an Euro- pol weitergeleitet werden, obwohl es selbst für die Bearbei- tung des Falles nicht zuständig ist. Auf diesem Wege würden die Länderpolizeien ihre datenschutzrechtliche Verantwort- lichkeit für die Zulässigkeit und Richtigkeit der bei Europol erfaßten Daten verlieren. Die Konvention sieht vor, daß die Mitgliedstaaten Daten über Tatverdächtige, die auf gesicherten Erkenntnissen beruhen (sogenannte "harte" Daten), bei Europol speichern. Dort sol- len darüberhinaus jedoch auch wesentlich problematischere Da- ten bis hin zu Angaben über potentielle Zeugen und Opfer von Straftaten, erfaßt werden. Diese sogenannten "weichen Daten", denen oftmals nur Vermutungen zugrundeliegen, sollen der Verfügung von Europol in einer "Analysedatei" unterliegen. Es besteht die Gefahr, daß die Verwendung dieser Daten bei den vielfältigen Analysearten - allgemeine Analysen, strategische Analysen, Einzelfallanalysen - nicht mehr wirksam kontrol- liert werden kann. Nach den bisherigen Beratungen wird es auch problematische Beschränkungen für das Auskunftsrecht der Betroffenen über ihre bei Europol gespeicherten Daten geben. Zwar konnte im- merhin erreicht werden, daß sich die Auskunftserteilung über die von einem Mitgliedstaat eingegebenen Daten grundsätzlich nach dem Recht des Mitgliedstaates richtet, in dem der Antrag auf Auskunft gestellt wurde. Auf einen Antrag an die zustän- dige deutsche Stelle wird daher grundsätzlich mitgeteilt, welche Speicherungen vorliegen. Bei einem Antrag in Frank- reich wird diese Auskunft dagegen nach dortigem Recht ver- weigert; der Antragsteller erfährt höchstens, daß eine Über- prüfung der Rechtmäßigkeit stattgefunden hat. Wenn mehrere Mitgliedstaaten von der Auskunft zu einer Person unmittelbar betroffen sind, kann sogar jeder Mitgliedstaat die Mitteilung über die Daten verweigern. Außerdem kann Europol selbst die Auskünfte nach weiteren in der Konvention genannten Gründen ablehnen. Unklar sind auch die Vorstellungen zum Rechtsweg. In der Kon- vention selbst ist nicht ausdrücklich geregelt, ob Gerichte über Klagen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Datenverarbeitung für Europol entscheiden können. Es gibt nur Regelungsvorschläge, die gemeinsame Datenschutz- kontrollbehörde als Beschwerdeinstanz einzusetzen, die aber keine gerichtlichen Entscheidungsbefugnisse hat.