Die Vereinssatzung
Satzung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein ist ein Zusammenschluß von privaten Computeranwendern ohne Rücksicht
auf deren Rechtsform.
2. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter dem Namen
"AMADEUS - Amiga Anwender in und um Stuttgart e.V." eingetragen werden.
3. Der Verein tritt sowohl mit der Kurzform "AMADEUS" als auch mit seinem vollen Namen auf.
Im folgenden wird der Einfachheit halber das Kürzel "AMADEUS" verwendet werden.
4. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und ethnisch neutral.
2. Der Verein vertritt den Amateurgedanken und fördert die Kontakte privater Anwender zueinander.
Darüberhinaus pflegt der Verein die Beziehungen zu anderen Computerclubs jeglicher Rechtsform,
sowie zu Branchenhäusern.
3. Zweck des Vereins ist insbesondere:
a) Kontaktvermittlung zu anderen Computeranwendern,
b) Kontaktvermittlung zwischen Hard- bzw. Softwarehäusern und Vereinsmitgliedern,
c) Pflege eines Public-Domain-Software-Pools,
d) Präsentation des Clubs auf Messen und Tagungen,
e) Einrichtung von Soft- bzw. Hardware-Projektgruppen,
f) Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern auf dem Gebiet der
Computertechnologie.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitte des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Das Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1989.
§ 4 Mitgliedschaften des Vereins
1. Mitgliedschaften des Vereins in anderen Organisationen sind prinzipiell im Rahmen des
Vereinszweckes zulässig.
2. Über den Beitritt zu anderen Organisationen entscheidet der Vorstand.
3. Durch die Mitgliedschaft dürfen die Rechte und Pflichten des Vereins, seiner Mitglieder und
Organe nicht eingeschränkt werden. Der Verein regelt im Einklang mit den Satzungen der
Partnerorganisationen seine Angelegenheiten eigenständig.
§ 5 Zuständigkeiten und Ordnungen
1. Der Verein regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordungen und Entscheidungen
seiner Organe.
2. Der Verein erläßt zu diesem Zweck eine Geschäftsornung.
§ 6 Selbständigkeit der Vereinsmitglieder
1. Der Verein gewährleistet die Selbständigkeit aller seiner Mitglieder.
II. Mitgliedschaft
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts werden.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglieschaft wird erworben durch
Aushändigung einer Mitgliedskarte.
3. Der Mitgliedschaft kann eine Probezeit vorausgehen. Vorhandensein und Länge einer solchen
Probezeit regelt die Geschäftsornung des Vereins.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds,
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum
Schluß eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, von 4 Wochen (Stichtag ist
das Eingangsdatum der schriflichen Austrittserklärung bei einem Mitglied des Vorstandes),
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
§ 9 Ausschließungsgründe
1. Der Ausschluß eines Vereinsmitgliedes kann nur in den nachfolgend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die unter § 13 der Satzung vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich verletzt
wurden und die Verletzung trotz schriftlicher Ermahnung fortgesetzt wird,
b) wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen Interessen, Satzung oder Ordnung des Vereins
verstoßen hat.
2. Vor dem Ausschluß ist das betroffenen Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit
Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei einem Vorstand einlegen. Die Berufung
hat aufschiebende Wirkung, jedoch ist das Mitglied bis zur endgültigen Entscheidung aller Rechte
und Pflichten außer der Beitragszahlung enthoben. Über die Berufung entscheidet dann die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§10 Mitgliedsbeiträge
1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
III. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
§11 Rechte der Vereinsmitglieder
1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a) an allen Angeboten des Vereins aktiv oder passiv teilzunehmen,
b) die Beratung des Vereins in Anspruch nehmen,
c) an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge
zu stellen.
2. Alle Mitglieder des Vereins haben ein gleichwertiges Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben- sofern dieses Recht nicht durch Bestimmungen, die sich aus
selbstverschuldeten Fehlern des Mitglieds ergeben, eingeschränkt ist- das aktive sowie das
passive Wahlrecht.
§12 Pflichten der Vereinsmitglieder
1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins sowie die von den Organen gefaßten Beschlüsse zu befolgen,
b) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Geschäftsordnung dargelegten Bestimmungen
einzuhalten. Sie anerkennen diese Ordnung und bestätigen dies durch ihre Mitgliedschaft.
IV. Die Verwaltungorgane
§13 Ehrenamtliche Tätigkeit
1. Die Tätigkeit in einem Organ des Vereins ist ein Ehrenamt. Über Vergütungen von Auslagen und
Aufwendeungen beschließt der Vorstand.
§14 Amtsdauer und Vertretung
1. Die Amtsdauer der gewählten ehrenamtlichen Mitarbeiter in den Organen des Vereins beträgt
zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Amtszeit endet mit Ablauf der Tagung der beschließenden Versammlung, auf der Neuwahlen
gemäß Tagesordnung stattfanden.
3. Vorsitzende von Organen können sich im Verhinderungsfalle auf Sitzungen durch ein Mitglied
ihres Organs vertreten lassen.
§15 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Mitglied des Vorstandes sind immer der
erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende.
2. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
3. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
4. Der Vorstand erledigt die Geschäfte des Vereins. Einzelheiten hierzu regelt die Geschäftsornung
des Vereins.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds.Hat der Vorstand auch nach dem
Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes die Mindestanzahl von zwei Personen, so kann auf eine
Nachwahl verzichtet werden. Anstelle einer Nachwahl kann in diesem Fall auch ein vom
Vereinsvorstand berufenes Mitglied einen bestimmten Aufgabenbereich als Fachaufsicht leiten.
6. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
7. Der 1. Vorsitzende des Vereins hat alleiniges Vertretungsrecht. Alle weiteren Vorstände sind
paarweise vertretungsberechtigt.
§16 Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter
1. Der Vorsitzende und die Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Näheres über ihren Aufgabenbereich regelt die Geschäftsornung des Vereins.
V. Beschließende Versammlung
§17 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins.
2. Es sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, sofern ihr Stimmrecht nicht durch andere
Bestimmungen der Satzung oder einer Vereinsordnung eingeschränkt ist.
3. Stimmübertragung von stimmberechtigten Mitgliedern an stimmberechtigte Mitglieder ist zulässig
und durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Durch Stimmrechtsübertragung kann ein
stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung nicht das Recht zur Abgabe von mehr als
drei Stimmen erwerben.
§18 Einberufung und Vorsitz
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
vier Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
2. Anträge zur Mitgliedversammlung sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen vor der
Mitgliedversammlung beim Vorstand einzureichen.
3. Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende des Vereins. Im Falle einer
Verhinderung führt den Vorsitz der zweite Vorsitzende bzw. ein autorisierter Vertreter.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftberichts des Vorstandes und ggf. dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Änderung der Ordnungen,
f) Beschlüsse über eine Vereinsauflösung,
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn von Hundert der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
VI. Sonstige Bestimmungen
§19 Vermögen des Vereins
1. Die eventuelle Überschüsse aus Beiträgenoder anderen Quellen sowie die vorhandenen
Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch
nicht zu.
§20 Satzungsänderung
1. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller
abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens fünfzig von Hundert Mitgliedern
erfolgen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so muß eine weitere Versammlung
einberufen werden. Die neu einberufene Versammlung ist auf jeden Fall beschlußfähig.
2. Der Antrag auf Satzungsänderung muß mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt
gegeben werden.
§21 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögen
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außer-
ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von fünfundsiebzig von Hundert der
abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mehr als fünfzig von Hundert Mitgliedern
rechtskräftig beschlossen werden.
2. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen eventuellen
Nachfolgeverein. Trifft dies zu, dann verwaltet der bisherige Vorstand das Vermögen des Vereins
bis zur Übernahme des Vermögens durch den Nachfolgeverein weiter. Soll kein Nachfolgeverein
gegründet werden, dann wird die Verwendung des Vermögens des Vereins - nach Erfüllung aller
ausstehenden Forderungen - von der die Auflösung des Vereins beschließenden Mitglieder-
versammlung bestimmt.
Festgestellt am 27. Oktober 1989
1. Satzungsänderung bei der MVV am 26. Februar 1990
2. Satzungsänderung bei der MVV am 26. März 1993
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Letzte Aktualisierung: 01. Juli 1998
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