Rote Karte für InternetschnüfflerKampagne gegen Vorratsdatenspeicherung im Internet und in der TelekommunikationDer Bundesrat hat einen Gesetzentwurf mit der Pflicht zur Vorratsspeicherung aller Bestands-, Verbindungs- und Nutzungsdaten auf den Weg gebracht. Jetzt und hier ist es nun angebracht, nähere Informationen zu suchen, zu sammeln und somit zu erfahren, was das Ganze soll und vordergründig, wie man sich schützen und natürlich auch dagegen tun kann.
Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf beschlossen , der vorsieht, dass sowohl im Bereich der klassischen Telekommunikation (Festnetz, Handy, SMS, Fax usw.) als auch im Internet alle verfügbaren Daten auf Vorrat gespeichert werden sollen. Zweck soll es sein, dafür zu sorgen, dass die Geheimdienste und Strafverfolgungsbehörden im Bedarfsfall Daten vorfinden, auf die sie zugreifen können. Einzelheiten sollen nicht auf gesetzlicher Ebene festgeschrieben, sondern von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Für Daten aus den Bereichen Telekommunikation und Internet gilt zur Zeit genau die gegenteilige Regelung: Grundsätzlich sind alle Daten, die nicht zur Abrechnung gebraucht werden, zu löschen. Insbesondere im Internet sind nach wie vor die meisten Angebote kostenlos, auch bei Bezahldiensten werden zur Abrechnung nur wenige Daten benötigt. Daher müssen die allermeisten Daten gelöscht werden. Bei einer Speicherpflicht drohen im Gegensatz dazu nahezu unbeschränkte Zwangspeicherungen durch alle beteiligten Akteure. So hätte ein Webhosting-Provider zu speichern, wer seine Seiten besucht. Access-Provider müssten speichern, wann der Nutzer welche Inhalte abruft. Damit entstünde ein komplettes Verzeichnis all dessen, wofür sich die Bürger im Netz interessieren, was sie online einkaufen, mit wem sie was chatten oder welche Informationsmedien sie bevorzugen. Derartige gesetzliche Regelungen würden das Datenschutzrecht der Bürger vollständig aushebeln. Der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz, dass es keine Vorratsspeicherung zu unbestimmten Zwecken geben darf, würde ignoriert und in sein Gegenteil verkehrt. Damit entstünde ein Überwachungspotenzial, das in dieser Form mit nichts vergleichbar ist, was bisher in demokratischen Regimen existiert. Mittlerweile liegt die Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates vor. Die Bundesregierung äußert sich darin eher zurückhaltend, lehnt aber eine Speicherpflicht -jedenfalls für den Bereich Internet - auch nicht vollständig ab. Nach dem jetzigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens dürfte damit zu rechnen sein, dass vor der Bundestagswahl am 22.09.2002 keine entscheidenden Veränderungen der Rechtslage mehr erfolgen. Die vorsichtige und nach allen Seiten offene Äußerung der Bundesregierung zeigt aber eines: Nach der Wahl wird es mit ziemlicher Sicherheit erneute Anläufe zu Durchsetzung einer Verpflichtung zur Vorratsspeicherung geben - unabhängig davon, wie der Kanzler dann heißen wird. Links: Gesetzentwurf des Bundesrates in der Beschlussfassung vom 31. Mai (Bundesratsdrucksache 275/02).: <http://www.dud.de/dud/documents/brdrs-0275-02-020531(besch luss).pdf> Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates; Bundestagsdrucksache vom 17.Juli 2002 <http://www.parlamentsspiegel.de/tiffprint/9141028631247.ti f.pdf> Weg der Gesetzgebung: <http://www.bundesrat.de/Wissen/Funktion5.html> Urteilstext des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung zu unbestimmten Zwecken bei der Uni Würzburg, Rn. 161: <http://www.uni-wuerzburg.de/dfr/bv065001.html> nach oben
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Gesetzentwurf des Bundesrates vom 31.05.2002 Den Entwurf finden wir unter Bisher wurde an dieser Stelle auf den Beschluss des Rechtsausschusses des Bundesrates verwiesen. In diesem Papier konnte gut nachvollzogen werden, dass die Vorschläge zur Vorratsdatenspeicherung nachträglich von den Ländern Bayern und Thüringen in den ursprünglich von Niedersaches eingebrachten Entwurf eingefügt wurden. Den Betreibern des Servers www.dud.de, der diese Materialien vorhielt, wurde nun vom Bundesrat untersagt, den Beschluss des Rechtsausschusses zu veröffentlichen. Angeblich handele es sich um eine Unterlage, die als nur für den Dienstgebrauch klassifiziert worden sei. Stellungnahme der Bundesregierung vom 16.07.2002 Wie im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen, hat die Bundesregierung den Entwurf des Bundesrates - versehen mit einer eigenen Stellungnahme - an den Bundestag weitergeleitet. In der Bundestagsdrucksache 14/9801 vom 17.07.2002 <http://www.parlamentsspiegel.de/tiffprint/9141028631247.tif.pdf> ist auch die Stellungnahme der Bundesregierung nachzulesen. Stand des Gesetzgebungsverfahrens: 31.05.2002: Beschlussfassung im Bundesrat 12.06.2002: Antrag Thüringens im Bundesrat 21.06.2002: Bundesrat fordert Verschärfung der
Telekommunikationsüberwachung 16.07.2002: Die Bundesregierung gibt den Gesetzentwurf des Bundestages - versehen mit einer eigenen Stellungnahme - an den Bundestag weiter Der Bundestag hat nun über den Antrag zu entscheiden. Der Gesetzentwurf wird dort als <http://www.parlamentsspiegel.de/tiffprint/9141028631247.tif.pdf> Drucksache 14/9801 vom 17.07.2002 geführt. Interessant ist die Stellungnahme der Bundesregierung zu den Vorschriften, mit denen die Speicherpflichten im Bereich der klassischen Telekommunikation und des Internet eingeführt werden sollen. nach obenZur Bedeutung und zum Hintergrund der vom Bundesrat beschlossenen Vorratsspeicherung Im Folgenden soll kurz dargestellt werden, welche Bedeutung die vorgesehen Speicherpflicht vor dem Hintergrund der tatsächlich stattfindenden Datenverarbeitung in der Telekommunikation und im Internet hat, welche Gefährdungen sie mit sich bringt und wie sie rechtlich zu bewerten ist. Außerdem wird kurz dargestellt, welche Vorgeschichte der Gesetzentwurf hat. Nach dem Willen der Bundesratsmehrheit soll die Vorratsspeicherung sowohl im Bereich der "klassischen" Telekommunikation als auch im Bereich des Internet stattfinden. In beiden Sektoren gibt es zur Zeit klare Rechtsvorschriften, die Datenerhebung, -speicherung und -verwendung ausschließlich zu eindeutig definierten Zwecken zulassen. Dazu zählen vor Allem die technische Erbringung der Dienste und die Abrechnung. Sind die Daten zu diesen Zwecken nicht mehr erforderlich, so müssen sie gelöscht werden; für die Abrechnungsdaten gilt dazu eine Frist von sechs Monaten nach Versendung der Rechnung. Für den Telekommunikationsbereich regelt dies § 89 Telekommunikationsgesetz (TKG; <http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/tkg/index.html> ); die Einzelheiten finden sich in der dazu erlassenen Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV; <http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/tdsv_2000/index.html> ). Für den Bereich Internet und Online-Dienste gelten das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG; <http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/tddsg/index.html>) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV; <http://www.iid.de/iukdg/gesetz/mdstv.html> ). 1.1 Verbindungsdaten in der klassischen Telekommunikation In der Praxis werden im Bereich der "klassischen" Telekommunikation (d.h., Alles, was ausschließlich über die herkömmlichen Kommunikationsleitungen geht sowie die mobile Telefonie) in den meisten Fällen die Verbindungsdaten bis zu sechs Monaten nach Versendung der Rechungen aufbewahrt. Zu den Verbindungsdaten gehören nach § 6 Abs. 1 TDSV vor allem Datum und Uhrzeit von Verbindungen, angerufene Nummer (z.T. gekürzt um die letzten drei Ziffern) und die in Anspruch genommenen Dienste, bei Mobilfunk auch Angaben über die Funkzelle. Zwar haben die Kunden auch die gesetzliche Option, vom Telekommunikationsunternehmen zu verlangen, dass ihre Verbindungsdaten nach Versendung der Rechnung vollständig gelöscht werden. Da dann aber die Möglichkeit wegfällt, sich gegen eventuelle überhöhte Rechnungen zu wehren, wählen die Wenigsten diese Variante. Aufgrund dieser Situation liegen im Bereich der "klassischen" Telekommunikation in der Regel Daten vor, die den Strafverfolgungsbehörden und sonstigen Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Zwecke grundsätzlich zur Verfügung stehen. Erforderlich ist dazu in den meisten Fällen ein entsprechender richterlicher Beschluss. 1.2 Bestandsdaten in der klassischen Telekommunikation Die Verbindungsdaten nützen den Sicherheitsbehörden allerdings nur dann etwas, wenn sie einer Nummer oder sonstigen Kennung eine bestimmte Person zuordnen können. Aus diesem Grund wurden die Telekommunikationsunternehmen schon bei Erlass des TKG im Jahr 1996 dazu verpflichtet, Verzeichnisse über ihre Kunden und die diesen zugewiesenen Rufnummern (diese Daten gehören zu den Bestandsdaten) zu führen. Die Sicherheitsbehörden haben auf diese Verzeichnisse, die mittlerweile eingerichtet sind, einen online-Zugriff, der über die Regulierungsbehörde (die Aufsichtsbehörde im Bereich der Telekommunikation) realisiert wird. Für die betroffenen Unternehmen selbst handelt es sich um eine Black Box, d.h. sie dürfen nicht mitlesen können, welche Abfragen der Datenbanken eingehen. 1.3 Bereits im Gange: Vorratsspeicherung der Bestandsdaten Die entsprechende Vorschrift im TKG betrifft ihrem Wortlaut nach nur solche Kundendaten, die die Unternehmen für eigene Zwecke ohnehin speichern würden; also vor allem solche Kunden, die sich dauerhaft vertraglich binden und die die Leistung erst im Nachhinein zahlen (§ 90 TKG). Damit wären nicht die Kunden erfasst gewesen, die Handys mit Prepaid-Karten erwerben, da die Unternehmen hier kein eigenes primäres Interesse an der Speicherung haben. Allerdings legte die Regulierungsbehörde den § 90 TKG von Anfang so aus, dass auch Prepaid-Handys erfasst wurden, weswegen sich auch die Käufer dieser Karten registrieren lassen müssen. Gegen diese Praxis klagten mehrere Mobilfunkprovider und bekamen vor dem Verwaltungsgericht Köln ( <http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/presse/urthandy.htm> ) in erster Instanz Recht. Da damit zu rechnen ist, dass diese Entscheidung in der zweiten Instanz bestätigt wird, hat die Bundesregierung ein <http://www.bmwi.de/textonly/Homepage/Politikfelder/Telekommunikation> gestartet, mit dem § 90 TKG so geändert werden soll, dass sich die Speicherpflicht für die Bestandsdaten für alle Telekommunikationsprovider zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt. Dagegen haben sich die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern in einer Entschließung gewandt ( <http://www.bfd.bund.de/information/DS-Konferenzen/63_64_ent1.html> ). Man kann der Auffassung sein, dass diese Verpflichtung, Bestandsdaten ohne betriebliche Notwendigkeit und nur für Zwecke der Sicherheitsbehörden zu speichern, der erste Sündenfall war, mit dem eindeutig gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoßen wurde. Anders als in der Telekommunikation ist die Datenlage im Internet recht uneinheitlich. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten, unterschiedlichste Daten über die Nutzer und ihre Aktivitäten zu sammeln. Ausgangspunkt ist dabei die IP-Nummer, die technische Grundlage für die Kommunikation im Internet. Für die Rechner im Internet sind IP-Nummern das, was Telefonnummern im Bereich der herkömmlichen Telefonnetze darstellen: Ohne eine Nummer lässt sich kein anderer Rechner adressieren; jeder Rechner benötigt für die Kommunikation im Internet eine IP-Nummer. Während die Internet-Server feste IP-Nummern haben, gilt dies für die allermeisten Nutzer nicht. Wer sich mit einem Online-Dienst oder über einen sonstigen so genannten Access-Provider mit dem Internet verbindet, muss keine eigene IP-Nummer mitbringen. Vielmehr bekommt er diese von seinem Access-Provider für die jeweilige Internet-Session zur Verfügung gestellt. Der Access-Provider verfügt über eine Vielzahl solcher sog. dynamischer IP-Nummern. Diese teilt er jeweils der Reihe nach den Nutzern zu, die sich neu einwählen. Technisch bedingt kommt es teilweise auch zu einer neuen Vergabe von IP-Adressen während eines Zugriffs. Die Nutzer können hier also relativ sicher sein, dass sie mindestens bei jeder neuen Session mit einer anderen IP-Adresse im Internet aktiv werden. Nur der Access-Provider kann zuordnen, wer wann mit welcher IP-Nummer im Internet unterwegs war. Dagegen kann der Betreiber eines anderen Rechners im Web nicht ohne bestimmte zusätzliche Identifikationsmittel (wie z.B. Cookies) identifizieren, welcher Nutzer sich hinter einer bestimmten IP-Nummer verbirgt. Wer nur die IP-Adresse des Nutzers erfährt, kann allenfalls zuordnen, zu welchem Access-Provider beziehungsweise Online-Dienst diese gehört. Neben dieser für die meisten privaten Nutzer typischen Konstellation gibt es auch eine Vielzahl von Rechnern, die über fest vergebene IP-Adressen verfügen. Zum einen sind dies häufig die Rechner in Universitäten und Firmen. Hier haben die Organisationen oft einen großen Bereich von Nummern erworben, die sie den einzelnen zu ihnen gehörigen Rechnern fest zuweisen. Aber auch private Nutzer, die sehr früh im Internet präsent waren, hatten seinerzeit noch gute Chancen, eine feste IP-Adresse zu bekommen. In diesen Fällen lässt sich die IP-Adresse häufig auch ohne weitere Hilfsmittel einem bestimmten Nutzer zuordnen. 1.5 Derzeitige Rechtslage und Umsetzungsdefizite Das Erheben und Speichern von Nutzungsdaten ist im Internet nur dann erlaubt, wenn diese Daten technisch erforderlich sind, um den Dienst zu erbringen, oder wenn sie zu Abrechnungszwecken gebraucht werden (§ 6 TDDSG). Dies gilt sowohl für die Access-Provider wie auch für diejenigen, die Webserver und sonstige Server im Internet betreiben. In den allermeisten Fällen erfolgt die Abrechnung bei den Access-Providern nach Zeit oder Datenvolumen. Sie dürften daher längerfristig zur Abrechung allenfalls speichern, von wann bis wann ein Nutzer eingeloggt war bzw. welches Datenvolumen transferiert wurde. Da die meisten Web-Seiten nach wie vor kostenlos zur Verfügung stehen und eine Abrechnung damit entfällt, dürfen die Betreiber der Web-Server regelmäßig keine IP-Nummern längerfristig speichern. In der Praxis wird allerdings nicht selten gegen diese strengen Bestimmungen verstoßen. An den Webservern wird häufig aufgezeichnet, mit welchen IP-Nummern welche Angebote abgefragt wurden; die Access-Provider speichern oft für eine gewisse Zeit, welchem Nutzer welche IP-Nummer zugeordnet war. Liegen Straftaten vor, so können sich die Strafverfolgungsbehörden bei ihren Ermittlungen auf diese Daten stützen. In der Regel stoßen die Ermittler zunächst auf eine IP-Adresse, die mit der konkreten Tat in Verbindung gebracht werden kann. Die Ermittlungsbehörden wenden sich dann mit der ihnen bekannten IP-Adresse an den Access-Provider, zu dessen Adresspool die Nummer gehört und bitten um Auskunft darüber, welchem Nutzer diese zum Nutzungszeitraum, der sich in der Regel auch aus dem Log-Protokoll am Server ergibt, zugewiesen war. Meistens lassen sich auf diese Weise entweder bestimmte angemeldete Nutzer identifzieren, oder es ergeben sich sonstige Anhaltspunkte (wie bei Call-by-Call-Verbindungen Telefonnummern). Der Zugriff auf Nutzungsdaten setzt einen richterlichen Beschluss voraus. Selbstverständlich gibt es auch im Internet Bestandsdaten. Zu denken ist z.B. an die Daten, die ein Access-Provider im Rahmen einer Vertragsbeziehung mit dem Kunden erhebt. Auf diese dürfen die Sicherheitsbehörden auch im Einzelfall zugreifen. Allerdings besteht anders als bei der klassischen Telekommunikation für die Provider nicht die Pflicht, sämtliche Kunden und die vergebenen Kennungen für den Online-Abruf durch die Sicherheitsbehörden in einer Datei zu speichern. Dementsprechend sind sie auch nicht wie die Unternehmen aus dem Bereich der Telekommunikation verpflichtet, durch Kontrolle der Ausweise sicherzustellen, dass z.B. beim Einrichten von Webmail-Accounts die vom Kunden gemachten Angaben zu seiner Identität auch tatsächlich zutreffen. 2. Gefahren der Vorratsspeicherung Trotz der im Ergebnis für die Ermittlungsbehörden ohnehin nicht ungünstigen tatsächlichen Lage ist aus Politik und Polizei der Ruf danach laut geworden, eine Verpflichtung für die Telekommunikationsunternehmen und Internet-Provider einzuführen, wonach diese - im genauen Gegensatz zur gegenwärtigen Rechtslage - die Daten über die Nutzungen nicht zu löschen, sondern zu speichern hätten. Dabei ist wohl an eine Mindestspeicherfrist von sechs Monaten gedacht. Die vorgesehenen Speicherpflichten würden eine erhebliche Verschlechterung für die Kunden der Telekommunikation und vor allem für die Nutzer des Internet mit sich bringen. Die geltenden Datenschutzvorschriften sollten gerade dem Ziel dienen, die Nutzer davor zu schützen, dass ihr gesamtes online-Verhalten transparent und nachvollziehbar ist. Der Gesetzgeber ist zu Recht davon ausgegangen, dass es keinen etwas angeht, in welcher Reihenfolge sich ein Nutzer durch die Angebote von Online-Zeitschriften oder Versandhäuser klickt, wann er welche E-Mails schickt und so weiter. Gerade weil in den digitalen Informationsmedien anders als in den herkömmlichen die technische Möglichkeit der Überwachung gegeben ist, sollte der Nutzer von Rechts wegen davor geschützt werden. Die gesetzlichen Regelungen für den Bereich Internet sind gerade im vergangenen Jahr in leicht überarbeiteter Form vom Gesetzgeber bestätigt worden. Der Bundestag hielt damit erkennbar an der Grundidee fest, die Nutzer im Internet davor zu schützen, dass ihr gesamtes Informationsund Kommunikationsverhalten transparent und überwachbar wird. Diese vernünftige und letztlich auch verfassungsrechtlich gebotene Regelung soll nun nach Wunsch der Bundesratsmehrheit in ihr Gegenteil verkehrt werden. Man ist dort offenbar der Auffassung, dass keine technische Option zur Überwachung ungenutzt bleiben sollte. In der Praxis würde das wohl bedeuten, dass die Provider dazu verpflichtet werden, die oben bezeichneten Daten zu speichern. Durch die Pflicht zur Vorratsspeicherung droht die Gefahr, dass auch die letzten Möglichkeiten der anonymen und pseudonymen Nutzung des Internet, die de facto durch das Fehlen einer Identifizierungspflicht der Nutzer sowie aufgrund der Angebote von Anonymisierungsdiensten im Internet noch bestehen, verloren gehen und sämtliche Online-Bewegungen des Nutzers von Dritten nachvollzogen werden können. Die Access-Provider sind die Stelle, über die der gesamte Datenverkehr der Nutzer läuft. Daher dürften sie auch verpflichtet werden aufzuzeichnen und zu speichern, welche Seiten und Informationen die einzelnen Nutzer abrufen. Damit entstünden dann staatlich angeordnete Nutzerprofile für jeden Internet-Nutzer. Zwar sollen diese "nur" "für die Zwecke der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes" zur Verfügung stehen. Es ist jedoch offensichtlich, dass diese Datensammlungen auch die Begehrlichkeiten von Unberechtigten wecken dürften und damit die Datenschutzrechte der Nutzer noch weitergehend gefährden. Aber auch im Hinblick auf die Zweckbestimmung für sicherheitsbehördliche Aufgaben stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der vorgesehene Aufbau einer Überwachungsinfrastruktur, die in Deutschland bisher ohne Beispiel ist, noch im Verhältnis zur beabsichtigten Erleichterung der Arbeit der genannten Behörden steht. 3. Verfassungswidrigkeit der Speicherpflicht Aus rechtlicher Sicht dürfte das Vorhaben gleich aus mehreren Gründen verfassungswidrig sein. Zum einen steht es in deutlichem Gegensatz zum vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hervorgehobenen Verbot der Vorratsspeicherung. Dieser im sog. <http://www.uni-wuerzburg.de/dfr/bv065001.html> Volkzählungsurteil aufgestellt Grundsatz besagt, dass es keine Vorratsspeicherung zu unbestimmten Zwecken geben darf. Er würde durch die vorgesehene Regelung ignoriert und in sein Gegenteil verkehrt. Weiterhin ist auch die Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseinschränkung mehr als zweifelhaft. Die Vorratsspeicherung würde einen schwerwiegenden Eingriff in Kommunikationsgrundrechte einhalten, weil die einzelnen Kommunikationsvorgänge für staatliche Zwecke aufgehoben würden und zugleich auch das Missbrauchsrisiko bei den privaten Daten speichernden Stellen stiege. Im Übrigen ist zu erwarten, dass die Bürger von ihren Grundrechten auf Zugang zu Informationen und zur freien Meinungsäußerung dann zurückhaltender Gebrauch machen, wenn sie damit rechnen müssen, bei entsprechenden Aktivitäten in eine vorsorgliche Protokollierung zu geraten. Ein klarer Verstoß gegen Verfassungsrecht ist es schließlich, dass derartig weitreichende Einschränkungen in einem Gesetz lediglich erwähnt und dann im Wege der Verordnungsermächtigung pauschal in das Belieben der Regierung gestellt werden. Damit wird gegen eine andere Vorgabe des Grundgesetzes verstoßen, wonach das Parlament selbst die wesentlichen Angelegenheiten, zu denen vor allem Grundrechtseinschränkungen gehören, regeln soll. 4. Frühere Initiativen zur Vorratsspeicherung Bereits anlässlich der parlamentarischen Diskussion des TKG im Jahr 1996 wurde von Seiten der Sicherheitsbehörden der Ruf nach Mindestspeicherfristen laut. Ein entsprechender Vorschlag wurde allerdings vom Bundestag mehrheitlich abgelehnt. Erwartungsgemäß war das Thema damit jedoch nicht vom Tisch. Die Konferenz der Innenminister forderte erneut in einem Beschluss aus dem Jahr 2000, dass Vorratsspeicherungen zu Pflicht gemacht werden müssten. Dagegen hatten sich die Datenschutzbeauftragten der Länder haben sich mit großer Mehrheit gegen diese Vorhaben gewandt (Pressemitteilung vom 30. November 2000). Auch der Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hatte sich im Januar 2001 nachdrücklich gegen die Einführung einer entsprechenden Speicherverpflichtung für Internet-Serviceprovider ausgesprochen. Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein erklärte daraufhin allerdings, dass er die Sicht des Ausschusses nicht teilen könne und wies auf die aus polizeilicher und aus seiner Sicht erforderliche Notwendigkeit einer derartigen Datenspeicherung hin. Im Zuge der Verschärfung der Eingriffsbefugnisse nach den Terroranschlägen in den USA wurden in einem Gesetzentwurf der Länder Bayern und Thüringen "zur Verbesserung des strafrechtlichen Instrumentariums" konkrete Vorschläge für Speicherpflichten vorgelegt (BR-Drs. 1014/01; <http://www.parlamentsspiegel.de/cgi-bin/hyperdoc/show_dok.pl?k=BBD1014/01> ). Die von den beiden Ländern im Bundesrat eingebrachte Vorlage schlug genau die Änderungen des TKG und des TDDSG vor, dieser Gesetzentwurf wurde allerdings am 22.03.2002 mit der seinerzeitigen Mehrheit im Bundesrat abgelehnt. 5. Gesetzentwurf des Bundesrates: Gang der Gesetzgebung Nach der Wahl in Sachsen-Anhalt am 21. April 2002 änderten sich bekanntlich die Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat. Bereits am 27. März 2002 hatte das Land Niedersachsen den Entwurf eines "Gesetzes zur Verbesserung der Ermittlungsmaßnahmen wegen des Verdachts sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen" im Bundesrat eingebracht, der unter Anderem verschiedene Vorschläge zur Verschärfung der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden im Bereich Überwachung der Telekommunikation enthielt (BR-Drs. 275/02; <http://www.dud.de/dud/documents/brdrs-0275-02-020327.pdf> ). Diesen Entwurf benutzten Bayern und Thüringen quasi als Container und ergänzten ihn mit dem Wortlaut der im März noch abgelehnten Pflichten zur Vorratsspeicherung. Nachvollziehbar ist dies aus dem Beschluss des Rechtsausschusses des Bundesrates ( <http://www.dud.de/dud/documents/ermittlungsg-e-020515.pdf> ). Nachdem am 31. Mai 2002 das Plenum des Bundesrates dem Niedersächsischen Entwurf und den dazu im Rechtsausschuss angenommenen Änderungen zugestimmt hat, wurde der Gesetzentwurf zunächst der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet. Wie im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen, hat die Bundesregierung den Entwurf des Bundesrates - versehen mit einer eigenen Stellungnahme - am 16.07.2002 an den Bundestag weitergeleitet ( <http://www.parlamentsspiegel.de/tiffprint/9141028631247.tif.pdf> Bundestags-Drucksache 14/9801 vom 17.07.2002). Die Bundesregierung äußert sich in ihrer Stellungnahme eher zurückhaltend. Zwar lehnt sie die Änderung des Telekommunikationsgesetzes (Einfügen einer Verordnungsermächtigung) ab, mit der die Speicherpflicht in der Telekommunikation umgesetzt werden soll (Art. 3 Nr. 2 des Gesetzentwurfs). Als Begründung wird angeführt, dass die Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden mit Regelungen des Datenschutzes, dem Fernmeldegeheimnis, dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Berufsfreiheit in einem natürlichen Spannungsverhältnis stehe. Weiter heißt es, die Bundesregierung sei bestrebt, „einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, der das wichtige öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung, insbesondere an einer erfolgreichen und schnellen Aufklärung schwerer Straftaten, mit den Grundrechten der Betroffenen in ein ausgewogenes Verhältnis bringt.“ Diese Ausführungen müssen wohl so verstanden werden, dass eine Zwangsspeicherung im Bereich der Telekommunikation dieses ausgewogene Verhältnis stören würde und damit als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Weniger eindeutig fällt allerdings die Stellungnahme zur Speicherpflicht im Bereich Internet (Art. 4 des Gesetzentwurfs) aus. Dort wird zunächst umfangreich ausgeführt, welche unterschiedlichen "tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten" bei der Entscheidung über die Einführung einer Speicherpflicht abzuwägen und in Einklang zu bringen seien. Dazu zählt die Stellungnahme der Bundesregierung in erster Linie die Grundrechte auf, die durch eine Speicherpflicht eingeschränkt würden. Außerdem weist sie darauf hin, dass der Datenschutz eine wesentliche Voraussetzung für die Akzeptanz der Dienste der Informationsgesellschaft sei. Die an dieser Stelle zu erwartende Schlussfolgerung, dass eine Speicherpflicht abzulehnen sei, bleibt allerdings aus. Statt dessen wird nur ins Feld geführt, dass der Entwurf des Bundesrates die für die Einführung einer solchen Regelung erforderliche Abwägung nicht erkennen lasse. Dies trifft sicherlich zu und wird bestätigt durch die Art und Weise, wie der Gesetzentwurf im Bundesrat zustande gekommen ist. Allerdings zeigen diese Ausführungen auch, dass die Bundesregierung nach einer entsprechend umfassenden Prüfung und Abwägung eine Vorratsspeicherpflicht im Bereich Internet nicht für völlig undenkbar hält. Es ist jetzt Sache des Bundestages, über den Entwurf zu befinden. ( <http://www.bundesrat.de/Wissen/Funktion5.html> Verfahren bei Gesetzentwürfen des Bundesrates). An welche Stellen und Personen Sie sich in Bundesregierung und Bundestag wenden können, erfahrt ihr auf der Aktionsseite. Nach dem jetzigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens dürfte damit zu rechnen sein, dass vor der Bundestagswahl am 22.09.2002 keine entscheidenden Veränderungen der Rechtslage mehr erfolgen. Die vorsichtige und nach allen Seiten offene Stellungnahme der Bundesregierung zeigt aber Eines: Nach der Wahl wird es mit ziemlicher Sicherheit erneut Anläufe zur Schaffung einer Rechtspflicht zur Vorratsspeicherung geben - unabhängig davon, wie der Bundeskanzler dann heißen wird. nach obenNachdem der Bundesrat den Gesetzentwurf beschlossen hat, nimmt die Bundesregierung dazu Stellung. Im Anschluss wird der Entwurf dem Bundestag zuleitet, der darüber abzustimmen hat ( <http://www.bundesrat.de/Wissen/Funktion5.html>). Teilt der Bundesregierung und den Bundestagsabgeordneten mit, was ihr von der Vorratsspeicherung haltet! Adressen der BT-Abgeordneten Fraktionen SPD-Fraktion Fraktion BÜNDNIS90/GRÜNE CDU/CSU-Fraktion FDP-Fraktion PDS-Fraktion Sollte der Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits verabschiedet hat, in Kraft tereten, würden Kommunikationsdaten ohne Rücksicht auf deren Inhalt automatisch aufgezeichnet. Sie können jedoch ganz grundsätzlich dafür sorgen, dass Ihre persönlichen Daten nicht lesbar sind und nicht verwertet werden können. Nachfolgend stellen wir einige Tools vor, mit denen Sie sicher stellen können, dass Ihre Privatsphäre besser geschützt wird. Um zu verhindern, dass Beobachter von außen erkennen können, welche Internetseiten ihr aufruft, verwendet den Java Anon Proxy - JAP. (Leider nicht für Amiga!). Diesen betreiben <http://www.datenschutzzentrum.de> gemeinsam mit der TU-Dresden im Rahmen eines Projekts, gefördert vom Bundeswirtschaftsministerium. Nach Installation des Programms werden die Seitenaufrufe nicht direkt zum Zielserver geschickt, sondern über eine Reihe von Zwischenstationen. Auf diese Weise ist nur zu erkennen, dass Sie Daten mit dem Anonymitätsdienst austauschen. Ob Sie in Wirklichkeit ein Online-Kaufhaus oder ein politisches Forum besucht haben, bleibt Ihre Privatsache. E-Mails ohne Mitleser Um zu verhindern, dass fremde unsere private E-Mail Korrespondenz mitlesen können, empfehlen die Datenschützer die Verschlüsselung mit PGP oder GnuPG. Beide Programme sind kostenlos aus dem Internet zu beziehen und schützen die persönlichen Nachrichten zuverlässig. Ein Verschlüsselungsverbot wird regelmäßig in die Diskussion gebracht - dabei wäre es vollkommen sinnlos. Es ist ohne großen Aufwand möglich, Nachrichten in ein Trägermedium einzubetten, zum Beispiel eine unverfängliche Bilddatei. Der Empfänger der Grafik kann die Nachricht wieder davon trennen und dann ggf. entschlüsseln. Ein Beobachter sieht nur, dass hier eine harmlose Abbildung verschickt wird. Von einer versteckten Nachricht bekommt er nichts mit. Die Technik, Nachrichten in andere Träger einzubetten, bezeichnet man als Steganographie. Auf dem Markt sind hierfür verschiedene Tools erhältlich, zum Teil sogar gratis. Die Zeitschrift c't hat verschiedene Programme zum Einbetten von Texten in JPG-Grafiken getestet und die Ergebnisse zu einer eigenen <http://www.heise.de/ct/pgpCA/stego.shtml> Steganographie-Seite zusammengefasst. Die genannten Beispiele zeigen, dass man den Schutz der Privatsphäre mit einfachen Mitteln realisieren kann. Die benötigten Tools haben wir für Sie zusammengestellt. Sie sind frei erhältlich und für den persönlichen Gebrauch gratis. Lasst euch euer Recht auf ungestörte Kommunkation nicht nehmen! Weitere Infos findet ihr auf der Website <http://www.datenschutzzentrum.de/selbstdatenschutz/>. nach obenAllgemeine FAQs zur Informationsfreiheit
Was ist ein Informationsfreiheitsgesetz? Fragen-Inhalt Wo gibt es solche Gesetze? Fragen-Inhalt Was soll damit erreicht werden? Fragen-Inhalt Wer muss die Informationen herausgeben? Fragen-Inhalt Bin ich gegenüber Verwaltungen in Bundesländern ohne ein solches Gesetz rechtlos? Fragen-Inhalt Wer hat Anspruch auf Informationszugang? Fragen-Inhalt Welche Voraussetzungen hat der Anspruch auf Herausgabe von Informationen? Fragen-Inhalt Was habe ich als Bürger konkret von diesem neuen Recht? Gibt es praktische Beispiele? Fragen-Inhalt Ist der Antrag auf Information zu begründen? Fragen-Inhalt In welcher Form werden die Informationen zugänglich gemacht? Fragen-Inhalt Innerhalb welcher Frist müssen die Informationen zugänglich gemacht werden? Fragen-Inhalt Welche Auskünfte dürfen verlangt werden? Fragen-Inhalt Dürfen die Behörden auch Informationen über meine Person an andere herausgeben? Kann ich mich dagegen schützen? Fragen-Inhalt Welche Informationen dürfen oder müssen allgemein verweigert werden? Fragen-Inhalt Kostet das etwas? Fragen-Inhalt Was kann ich tun, wenn ich mich individuell beraten lassen möchte bzw. mir Auskünfte verweigert werden? Fragen-Inhalt Wo finde ich im Internet nähere Informationen zu diesem Thema? Fragen-Inhalt Anmerkung zum Schluss: Die vorliegenden Fragen sind bewusst sehr allgemein gehalten; die Antworten gehen ebenso bewusst nicht auf Komplexe ein, die von Land zu Land anders zu beantworten wären. nach oben |
|||||||
| Autor: Wolf Zimmer | E-Mail: wolf@wozim.de | Homepage: http://www.wozim.de |