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Unser Recht auf Anonymität
Fragen von Datenschutzbeauftragten: Im Herbst 1998 formulierten die Datenschutzbeauftragten Berlins, Brandenburgs, Bremens, Nordrhein-Westfalens und Schleswig-Holsteins zehn Punkte für einen Politikwechsel zum wirksameren Schutz der Privatsphäre Ein Jahr später traten diese Datenschutzbeauftragten mit einem ergänzenden Thesenpapier unter der Überschrift "Für eine freie Telekommunikation in einer freien Gesellschaft" erneut an die Öffentlichkeit Beide Papiere haben bis heute nichts von ihrer Bedeutung verloren. Im Gegenteil ist festzustellen, dass ihre notwendige Umsetzung in weiten Teilen noch aussteht und in bestimmten Bereichen sogar massiv gefährdet wird:
Vier Jahre nach der erstmaligen Formulierung dieser Forderungen, ist es an der Zeit, hiermit die Politik erneut zu konfrontieren. Vor dem Hintergrund neuer technischer Entwicklungen stehen außerdem weitere datenschutzpolitische Forderungen auf der Tagesordnung, deren Erfüllung in der kommenden Legislaturperiode dringlich sind. 1. Umfassende Modernisierung des Bundesdatenschutzgesetzes Auch das neue Bundesdatenschutzgesetz vom Mai 2001 wird den Anforderungen der Informationsgesellschaft nicht gerecht. Wie das Gutachten des Bundesinnenministeriums zur Modernisierung des Datenschutzrechts zeigt, bedarf es vielmehr einer grundlegenden Neustrukturierung des Datenschutzes. Im Vordergrund muss dabei die Stärkung der informationellen Selbstbestimmung und des Selbstdatenschutzes stehen: Jeder Mensch muss tatsächlich selbst entscheiden können, welche Datenspuren er hinterlässt und wie diese Datenspuren verwertet werden. Wenn es um die Nutzung von Daten für Werbezwecke geht, muss die informierte und freie Einwilligung der Betroffenen vorliegen ("opt in" statt "opt out"). Hersteller und Anbieter müssen verpflichtet werden, den Nutzerinnen und Nutzern die geeigneten Mittel zur Geltendmachung ihrer Rechte auch auf technischem Wege zur Verfügung zu stellen. 2. Mehr Marktwirtschaft im Datenschutz Bislang ist das Datenschutzrecht in Deutschland in erster Linie als Ordnungsrecht ausgestaltet. Seine Einhaltung soll durch Kontrolle, Kritik und Beanstandung durchgesetzt werden. Es fehlen Anreize für Firmen und Behörden, ein vorbildliches Datenschutzkonzept zu verwirklichen. Mit dem Datenschutzaudit könnte Firmen und Behörden ein gutes Datenschutzkonzept bestätigt werden und es würde ihnen die Möglichkeit eröffnen, damit nach außen zu werben. Das Gütesiegel könnte ein Anreiz sein, IT-Produkte von vornherein datenschutzgerecht zu gestalten und damit Marktvorteile zu erringen. Eine datenschutzkonforme Technikgestaltung ist eine wichtige Voraussetzung für einen effizienten Datenschutz. Audit und Gütesiegel würden die Aufmerksamkeit des Publikums auf das Thema Datenschutz lenken und so die stärkere Einbeziehung von Kundinnen und Kunden fördern. Bislang sind Audit und Gütesiegel im Bundesdatenschutzgesetz nur angekündigt. Es fehlen die Regelungen zur notwendigen Umsetzung. 3. Förderung von datenschutzgerechter Technik Die Verwirklichung des Grundrechtsschutzes hängt nicht allein von Gesetzen ab. Auch die Gestaltung der Informationstechnik hat großen Einfluss auf das Datenschutzrecht der Bürgerinnen und Bürger. Datenschutzgerechte Technik stellt sich aber nicht von alleine ein, sondern bedarf der Förderung durch Anreize. Neben der Schaffung von Gütesiegeln kommt vor allem die staatliche Forschungs- und Entwicklungsförderung in Betracht. Bislang spielt das Thema Datenschutz bei den öffentlichen IT-Entwicklungsprogrammen, wenn überhaupt, allenfalls eine untergeordnete Rolle. ForscherInnen und EntwicklungsingenieurInnen designen deshalb neue IT-Produkte nur selten unter dem Blickwinkel, ob sie datenschutzgerecht, datenschutzfördernd oder wenigstens nicht datenschutzgefährdend sind. 4. Anonyme Internetnutzung Das Surfen im WorldWideWeb mit seinen immensen Informationsmöglichkeiten und das Versenden von e-mails sind heute für viele selbstverständlich. Während aber in der realen Welt jeder Mensch zum Beispiel in einem Buchladen stöbern oder ein Einkaufszentrum durchstreifen kann, ohne dass seine Bewegungen registriert werden, ist dies im Internet nicht von vornherein gewährleistet. Dort erzeugt jeder Mausklick eine oft personenbezogene Datenspur, deren Summe zu einem aussagekräftigen Persönlichkeitsprofil wird und für vielfältige Zwecke (z.B. Marketing, Auswahl unter Stellenbewerbungen, Observation von Personen) genutzt werden kann. Das Recht auf Anonymität und der Schutz vor zwangsweiser Identifizierung sind in der realen Welt gewährleistet (in keiner Buchhandlung können KundenInnen dazu gezwungen werden, einen Ausweis vorzulegen), werden aber im Netz durch Pläne für eine umfassende Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten massiv bedroht. 5. Unabhängige Evaluierung der Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden Schon vor den Terroranschlägen des 11. September 2001 stand den deutschen Sicherheitsbehörden nach einer Reihe von Antiterror- und anderen Gesetzen gegen die Organisierte Kriminalität ein breites Arsenal an Eingriffsbefugnissen zur Verfügung, das DatenschützerInnen und BürgerrechtlerInnen Sorgen bereitete. Durch die übereilten Gesetzesverschärfungen der letzten Monate sind diese Befugnisse so erweitert worden, dass immer weniger Freiräume für unbeobachtete individuelle oder gesellschaftliche Aktivitäten und Kommunikation bestehen. Videoüberwachung, Lauschangriff, Rasterfahndung, langfristige Aufbewahrung der Daten bei der Nutzung des Internet und der Telekommunikation, Zugriff auf Kundendaten und Geldbewegungen bei den Banken - unser Rechtsstaat wird zum Präventions- und Überwachungsstaat. Bürgerliche Freiheitsrechte und Datenschutz werden immer mehr gefährdet, der freie und offene demokratische Prozess droht von der Allgegenwärtigkeit staatlicher Kontrolle durch Polizei und Geheimdienste erstickt zu werden. Wir brauchen eine offene Diskussion darüber, wie der gebotene Ausgleich zwischen kollektiver Sicherheit und individuellen Freiheitsrechten wieder neu hergestellt werden kann. Dazu ist eine umfassende und systematische Evaluierung aller Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden durch unabhängige Stellen und an Hand objektiver Kriterien überfällig. Sie muss aufzeigen, wo zurückgeschnitten werden muss, wo Instrumente untauglich sind oder wo die negativen Folgewirkungen überwiegen. 6. Stärkung des Schutzes von Gesundheitsdaten Zwar schützt die jahrtausendealte ärztliche Schweigepflicht Kranke davor, dass Informationen über ihren Gesundheitszustand von denjenigen unbefugt weitergegeben werden, die sie medizinisch betreuen. Medizinische Daten werden aber zunehmend außerhalb des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient verarbeitet. Telemedizin und High-Tech-Medizin führen überall zu umfangreichen automatischen Datenspeicherungen. Hinzu kommt ein zunehmender Druck, Gesundheitsdaten z.B. zur Einsparung von Kosten, zur Verhinderung von Arzneimittelnebenfolgen oder zur Qualitätssicherung einzusetzen. Die Informatisierung der Medizin durch elektronische Aktenführung, Einsatz von Chipkarten, Nutzung des Internet zur Konsultation bis hin zur ferngesteuerten Behandlung mit Robotern ist nur zu verantworten, wenn auch die Instrumente zum Schutz von Gesundheitsdaten weiterentwickelt werden. 7. Datenschutz und Gentechnik Die Entwicklung der Gentechnik ist atemberaubend. Schon ein ausgefallenes Haar, ein Speichelrest an Besteck oder Gläsern, abgeschürfte Hautpartikelchen oder gar ein Blutstropfen im Taschentuch, mit dem eine kleine Wunde betupft wurde - dies alles eignet sich als Untersuchungsmaterial, um den genetischen Bauplan eines Menschen entschlüsseln zu können. Inzwischen werden Gentests frei verkäuflich für Jedermann angeboten. Je mehr Tests gemacht werden, desto größer wird das Risiko für jeden Menschen, dass seine Persönlichkeit von anderen auch gegen seinen Willen analysiert wird. Versicherungen oder ArbeitgeberInnen werden ebenfalls Testergebnisse erfahren wollen. Dies muss gesetzlich grundsätzlich ausgeschlossen werden; ein Gesetz zum datenschutzgerechten Umgang mit genetischen Daten ist dringend erforderlich. Niemand darf zu Gentests, die über die Identitätsfeststellung hinausgehen, gezwungen werden. Die Durchführung eines Tests ohne Wissen und Wollen der betroffenen Person muss unter Strafe gestellt werden. 8. Arbeitnehmerdatenschutz Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind im Arbeitsverhältnis vielfältig bedroht. Beschäftigtendaten werden in leistungsfähigen Personalinformationssystemen gesammelt und zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt. Immer wieder kommt es zu schweren Eingriffen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer: Das Arbeitsverhalten wird durch Videokameras überwacht. Die Nutzung von e-mail und das Surfen im Internet am Arbeitsplatz werden protokolliert und vom ArbeitgeberInnen oft umfassend kontrolliert. Die Preisgabe von hochsensiblen persönlichen Informationen, etwa zum Gesundheitszustand, wird zur Voraussetzung für eine Einstellung gemacht - auch dann, wenn dies für die angestrebte Tätigkeit ohne Bedeutung ist. Drogen-screening und psychologische Testverfahren werden ohne vorhergehende Aufklärung oder gegen den Willen von Beschäftigten eingesetzt, Schranken sind hier bislang nur einzelfallweise durch die Arbeitsgerichte definiert worden. Der Bund kündigt seit vielen Jahren ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz an, das auch in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht verabschiedet wurde. Es ist überfällig, dass in einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz endlich klare gesetzliche Vorgaben geschaffen werden. 9. Informationszugang eröffnen - Transparenz schaffen Informationen sind die Entscheidungsgrundlage für selbstbestimmtes Handeln. Ihr Stellenwert gewinnt in der entstehenden Informations- und Wissensgesellschaft immer mehr an Bedeutung. Deutschland ist allerdings europaweit das Schlusslicht in Sachen Informationsfreiheit. Nur in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen haben die Menschen bisher einen Rechtsanspruch auf Information. Auf Bundesebene ist ein solches Gesetz noch nicht zustande gekommen, die diskutierten Entwürfe glichen mit ihren vielen Ausnahmen eher einem Informationsverhinderungsgesetz. Das im Bundesrat gescheiterte Verbraucherinformationsgesetz wäre zwar ein Schritt in die richtige Richtung gewesen, hätte sich aber im Wesentlichen auf Informationen über Lebensmittel und Bedarfsgegenstände beschränkt sowie auf einen Informationsanspruch allein gegenüber öffentlichen Stellen. 10. Stärkung einer unabhängigen, effizienten Datenschutzkontrolle Die deutschen Datenschutzbehörden haben bis heute nicht die "völlige Unabhängigkeit", die die Europäische Datenschutzrichtlinie vorschreibt. In den meisten Bundesländern ist die Aufsicht über den Datenschutz bei Privatunternehmen nach wie vor bei den Innenministerien und nachgeordneten Stellen angesiedelt. Selbst in den Fällen, in denen die Landesbeauftragten diese Aufgabe wahrnehmen, unterliegen sie zumindest einer Rechtsaufsicht der Regierung. Auch im öffentlichen Bereich wird die Unabhängigkeit häufig durch die organisatorische Einbindung in Parlamentsverwaltungen oder Regierungen eingeschränkt. Den Kontrollstellen fehlt die Befugnis, ihre Feststellungen gegenüber den geprüften Stellen auch durchzusetzen. Die Möglichkeit, im privaten Bereich Bußgelder zu verhängen, reicht nicht aus, um rechtswidrige Datenverarbeitung zu verhindern, zumal für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten häufig andere Behörden zuständig sind. Am 26.August 2002 hat im Rahmen der Sommerakademie 2002 im Kieler
Schloss zum Tagesthema "Unser Recht auf Anonymität" Dr. Helmut
Bäumler, Landesbeauftragter für den Datenschutz und Leiters des
Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein
die Eröffnungsrede gehalten. Als wir vor vielen Monaten darüber nachdachten, welches Thema wir für diese Sommerakademie wählen sollten, haben wir lange gezögert, uns für "Anonymität" zu entscheiden. Wozu etwas Selbstverständliches hinterfragen, was gesellschaftlich auch ohne große Diskussion breit anerkannt ist? Zu eindeutig erschien es uns zu sein, dass selbstverständlich jeder Mensch das Recht hat, sich auf Wunsch auch anonym zu verhalten. Obwohl - weder ein Blick in die Verfassung, noch in die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts förderte auf die Schnelle etwas Einschlägiges zu Tage. Immerhin hatte das Kammergericht Berlin schon 1987 kurz und bündig festgestellt: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet den Anspruch, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlich-keit dargestellt zu sehen." Wer allerdings ein Gespür für langfristige Entwicklungen hat, der kann die Behandlung eines Themas in den Medien wie ein Wetterleuchten drohender Gewitter deuten. Immer wieder gab es in den vergangenen Jahren groß aufgemachte Berichte über einzelne Kriminalfälle im Internet, die nicht selten mit der unterschwelligen Botschaft gewürzt waren, die Anonymität im Internet sei ein Nährboden für Kriminalität. Die Reaktion von Sicherheitspolitikern ließ nicht lange auf sich warten. Vermehrt gab es in den letzten Monaten Vorstöße, das Recht auf Anonymität im Internet aufzuheben und stattdessen eine Pflicht der Anbieter einzuführen, das Abrufverhalten der Nutzer zu protokollieren. Was man zunächst als bayerische Pflichtübung im Bundesrat abtun konnte, zumal das gültige Teledienstedatenschutzrecht das genaue Gegenteil garantiert, nämlich ein Recht auf anonyme Internetnutzung, hatte sich im Juni 2002 plötzlich zu einer Mehrheitsentscheidung des Bundesrates gemausert. So schnell kann es also, zumal in Wahlkampfzeiten, gehen, dass aus einer vermeintlich selbstverständlichen, gesicherten Rechtsposition Wachs in den Händen der Sicherheitspolitiker wird. Salopp gesagt, dank Herrn Beckstein haben wir bei der Sommerakademie 2002 plötzlich ein brandaktuelles Thema. Wenn wir über Anonymität sprechen, dann fallen uns ganz unterschiedliche Assoziationen ein. Jetzt, so kurz vor der Bundestagswahl, ist uns vielleicht besonders geläufig, dass die geheime und das heißt im Grunde anonyme Stimmabgabe das Lebenselexier der Demokratie ist. Wir denken womöglich auch an anonyme Spender, sagen wir für caritative Zwecke, anonyme Alkoholiker oder aber auch an anonyme Bombendrohungen. Anonymität trägt also wie so vieles den Keim des Positiven und des Negativen in sich. Der vor wenigen Wochen im Deutschen Bundestag diskutierte Plan, anonyme Geburten rechtlich abzusichern, zeigt die ganze Ambivalenz: Eine Möglichkeit für anonyme Geburten könnte vielleicht Babys das Leben retten, aber sie versperrt ihnen auch auf immer die Möglichkeit, Näheres zu ihrer Abstammung zu erfahren. Mit der Anonymität verhält es sich nicht anders als mit vielen Dingen des Lebens: sie kann Segensreiches bewirken oder aber missbraucht werden. Gibt es nun ein Recht auf Anonymität auf das sich jeder berufen kann? Ich bin gespannt, welche dogmatischen Grunderkenntnisse uns dazu Herr Professor Denninger vermitteln wird, aber eines scheint mir klar zu sein: wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Recht bedeutet, im Grundsatz selbst zu entscheiden, wem gegenüber man welche Informationen über sich selbst offenbaren möchte, dann macht dieses Recht nur Sinn, wenn man sich auch dafür entscheiden kann, gar nichts über sich zu offenbaren, also anonym aufzutreten. Die Rechtsordnung liefert einige Indizien dafür, dass die namentliche Kennzeichnung nicht der voraussetzungslose Normalfall ist. Wie anders wäre sonst zu erklären, dass es im Polizeirecht eigene Bestimmungen darüber braucht, unter welchen Voraussetzungen die Polizei die Identität eines Menschen feststellen darf. Nach wie vor ist im Übrigen in Deutschland nach dem Pass- und Personalausweisgesetz niemand verpflichtet, Ausweise bei sich zu tragen, um allfällige Identifizierungen zu erleichtern. Jenseits aller juristischen Feinheiten sind es die meisten Menschen gewohnt, zwischen Offenheit und Lockerheit sowie Zurückhaltung und Anonymität instinktiv und virtuos zu changieren. Jeder kennt Situationen, in denen er ausdrücklich nicht erkannt werden möchte, auch wenn er nichts Verbotenes oder gar Strafbares tut. Auch im Alltag genießen wir es, dass wir über die Einkaufsmeile bummeln können, ohne dass wir ein Namensschild tragen müssen. Und wenn wir uns irgendwo ein Brötchen oder eine Tasse Kaffee kaufen, würden wir den Verkäufer für ziemlich unverschämt ansehen, wenn er es zur Bedingung machen würde, zuvor unseren Namen zu erfahren. Deshalb möchte ich auch dem E-Commerce nicht viel Chancen geben, wenn nicht Mittel und Wege gefunden werden, die Käufe des Alltags so anonym wie im gewohnten Alltag abzuwickeln. Ich bin mir sicher, dass unser Wirtschaftsminister, Herr Professor Rohwer, nachher auch auf diesen Aspekt eingehen wird. Die moderne Gesellschaft, in der wir nicht mehr in Kasten und Zünften organisiert sind, sondern alle gleiche und freie Bürger sind, trägt die Anonymität gleichsam wie eine selbstverständliche Voraussetzung in sich. Wenngleich nicht in einem statischen Verständnis, denn die Frage, in welchen Situationen wir anonym auftreten, ja überhaupt anonym bleiben wollen, unterliegt dem Wandel. Das sehen wir besonders deutlich in den Medien. Die frühere Praxis, als Verschwiegenes und Intimes im Fernsehen nur zu sehen und zu hören war, wenn die Person unkenntlich gemacht war, wird mehr und mehr von der schrillen Selbstdarstellung abgelöst. Auffallen um jeden Preis, auch den der Selbstentblößung, Freunde und Familienmitglieder inklusive, wahrgenommen werden in der anonymen Masse, ist vielen wichtiger als Diskretion. Aber sollten wir wegen ein paar überdrehter Talkshows im Ernst das Recht auf Anonymität als solches in Frage stellen? Sind wir schon so weit, dass derjenige, der nicht beobachtet werden will, eine Begründung liefern muss und nicht derjenige, der beobachten will? Zu Recht warnt Frau Professor Rössler in ihrem Buch über den "Wert des Privaten" vor der panoptischen Gesellschaft, die ihre Verwandtschaft mit dem panoptischen Gefängnis nur schwerlich leugnen könne. Die Möglichkeit, sich anonym zu verhalten, ist, wenn ich Frau Rössler richtig verstanden habe, mehr als nur die Verwirklichung eines abstrakten Rechtssatzes, den wir seit dem Volkszählungsurteil bekanntlich etwas umständlich als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bezeichnen. Es geht darum, die Chancen für ein autonomes, selbstbestimmtes Leben zu erhalten, das, wie es Frau Rössler formuliert hat "eine gewisse Stabilität des Gefüges von Wissen, Erwartungen und Kontrolle" voraussetzt. Wie viel von dieser Autonomie haben wir eigentlich noch? Es ist nicht nur der Gesetzgeber, der das Recht auf Anonymität beschneidet, sondern auch die Entwicklung der Informationstechnik selbst. Dies lässt sich exemplarisch an der polizeilichen Identitätsfeststellung zeigen: etwa zur gleichen Zeit, als in den 80er Jahren intensiv und kontrovers darüber diskutiert wurde, ob es akzeptabel sei, der Polizei im Musterentwurf für ein einheitliches Polizeirecht die Befugnis einzuräumen, jedermanns Identität an gefährlichen oder gefährdeten Orten jederzeit festzustellen, wurde das Zentrale Verkehrsinformationssystem ZEVIS eingeführt. Es ermöglicht es technisch, zu jeder Tages- und Nachtzeit per Computerabfrage festzustellen, wessen Auto da gerade im ruhenden oder im fließenden Verkehr unterwegs ist. Gewiss, der Halter ist nicht immer gleich der Fahrer, aber ZEVIS hat jedenfalls die Möglichkeiten einer heimlichen Identitätsfeststellung mit einer leidlich guten Trefferwahrscheinlichkeit beträchtlich erhöht. Ähnlich verhält es sich mit vielen anderen Technikentwicklungen, bis hin zum IMSI-Catcher unserer Tage. Ubiquitous Computing wird dazu beitragen, dass wir überall Datenspuren hinterlassen, ganz zu schweigen von der zunehmenden Installation von Videokameras oder gar von Beobachtungssatelliten aus dem Weltall. Die Maschinen, die unser Leben auf vielen Feldern erleichtern sollen, haben die Eigenheit, uns gleichsam wie stumme Zeugen zu beobachten und all unsere Bewegungen zu registrieren. Geradezu zu einem Generalangriff auf das Recht auf Anonymität wollen nun aber diejenigen blasen, die die Internetprovider gesetzlich zur Protokollierung aller Zugriffe zwingen wollen. Als wäre nicht die Anonymität im Internet ohnehin durch Hacker und Datenhaie bedroht, als müsste man nicht eigentlich die Internetnutzer dringend besser vor der Neugier anderer schützen, als müsste also nicht endlich den Garantien des Teledienstedatenschutzgesetzes auf anonyme Internetnutzung Geltung verschafft werden, droht nun die totale Rolle rückwärts. Unbeeindruckt vom Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit im geltenden Bundesdatenschutzgesetz sollen nach den Vorstellungen der Mehrheit im Bundesrat alle Anbieter von Telekommunikations- und von Telediensten verpflichtet werden, das Verhalten ihrer Kunden aufzuzeichnen. Dann wäre zum Beispiel nachvollziehbar, wer sich wofür im Internet interessiert, wie lange er sich bei einem Thema aufhält, was ihm vermutlich dabei eingefallen ist, denn man könnte ja anhand des Clickstreams sehen, was er als Nächstes aufgerufen hat, usw. Was wäre das etwas anderes als eine Art Gedankenpolizei? Dagegen wehren wir uns entschieden. Sie können sicher sein, meine Damen und Herren, dass die Kampagne des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz unter dem Motto "Rote Karte für Internetschnüffler" keine Eintagsfliege ist. Wir werden an diesem Thema dran bleiben und versuchen, möglichst viele Menschen darüber zu informieren, welch gravierender Eingriff in ihre Rechte da geplant ist. Zwar hat die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme die Pläne des Bundesrates zunächst abgelehnt. Das war so kurz vor der Bundestagswahl kaum anders zu erwarten. Die Begründung für die Ablehnung ist für meinen Geschmack aber etwas dünn ausgefallen. Ich würde nicht darauf wetten, dass die Bundesregierung in dieser Frage wirklich festgelegt ist. So oder so bleibt das Thema auf der Tagesordnung, es sei denn, Herr Staatssekretär Geiger kann gleich nachhaltig und auf Dauer Entwarnung geben. Es versteht sich von selbst, dass auch in unseren Augen die Anonymität nicht schrankenlos gewährleistet ist. Der Mensch als soziales Wesen tritt in Kontakt mit anderen und muss es sich gefallen lassen, dass andere sich für ihn interessieren. Wer in die Rechte anderer z. B. in schädigender Weise eingreift, hat kein Recht, anonym zu bleiben. Straftäter, die zunächst unter dem Deckmantel der Anonymität ebenso wie übrigens unter Ausnutzung anderer Freiheitsrechte Straftaten begehen -Zwischenbemerkung: man denke nur an die Mobilität des modernen Verbrechens: hat etwa je jemand auch nur im Ernst darüber nachgedacht, deshalb die freie Fahrt für freie Bürger einzuschränken -, müssen damit rechnen, dass die Polizei sie enttarnt und zur Rechenschaft zieht. Hier beginnen die wirklich spannenden Fragen: wie schaffen wir es, Anonymität zu wahren, die präventive Totalkontrolle der Bürger zu vermeiden und trotzdem beim Verdacht von Straftaten handlungsfähig zu bleiben? Dies ist einer der interessanten Aspekte, die wir im Rahmen unseres Projektes AN.ON, das später noch näher vorgestellt wird, untersuchen. Ich möchte die Polizei und andere Interessierte einladen, in einen konstruktiven Dialog mit uns einzutreten, wie wir mit intelligenten Lösungen Freiheit und Sicherheit zugleich erreichen könnten. Dabei tun wir alle uns sicher leichter, wenn wir zunächst die Fakten nüchtern analysieren. Tatsache ist, dass unser Anonymisierungsdienst AN.ON seit Betriebsaufnahme vor 13 Monaten ca. 1,2 Millio-nen mal genutzt worden ist. In insgesamt nur 17 Fällen gab es Nachfragen der Polizei, weil der Anfangsverdacht einer Straftat vorlag. Das ist in meinen Augen ein verschwindend geringer Prozentsatz, wenn man bedenkt, dass AN.ON wirklich Anonymität garantiert. Da könnte man meinen, dass dies Kriminelle geradezu als Einladung betrachten könnten. Aus unseren Untersuchungen kann man, bei aller Vorsicht, vermutlich den Schluss ziehen, dass das Internet weit weniger kriminalitätsbelastet ist, als es die reißerische Berichterstattung über einzelne Kriminalfälle Glauben machen könnte. Die Fragen, die mit der Anonymität zusammenhängen, ihrer Gewährleistung und Sicherung einerseits und ihrer Einschränkung und Relativierung andererseits, sind in Wirklichkeit die Kernfragen des Datenschutzrechts. Nicht erst seit unserer Sommerakademie 1996 unter dem Titel "Datenschutz durch Technik" wissen wir, dass ein effizienter Datenschutz nicht nur gute Gesetze, sondern auch eine adäquate Technikgestaltung braucht. Die Entwicklung der Informationstechnik begünstigt, ich erwähnte dies bereits, in vielfältiger Weise die Entstehung von Datenspuren. Wir müssen diese Technik zur Hilfe nehmen, um für den Einzelnen die Risiken für sein Persönlichkeitsrecht überschaubar und beherrschbar zu machen. Deshalb beschäftigen wir uns beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Kiel schon seit geraumer Zeit mit dem Thema Identitätsmanagement und wir beabsichtigen, dies noch weiter zu intensivieren. Warum sollte eine Technik, die uns verspricht, so vieles "auf Knopfdruck" zu liefern, nicht im Stande sein, uns den selbstbewussten, situationsadäquaten und sozial verträglichen Umgang mit unserer Identität zu erleichtern? Wir sehen in einem technikgestützten Identitätsmanagement jedenfalls ein wichtiges Datenschutzinstrument der Zukunft. |
| Autor: Wolf Zimmer | E-Mail: wolf@wozim.de | Homepage: http://www.wozim.de |