Neuer Wegweiser zur Riester-Rente
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Die Bundesregierung hat den Einstieg in die private Altersvorsorge beschlossen. Den Bürgern stellen sich nun viele Fragen.
(Hinweis: Hier im Text wurde das Euro-Zeichen verwendet, vormals ASCII- Zeichen 164. Wer sein System noch nicht angeglichen hat, muss sich das Euro-Zeichen denken.)

1. Wozu dient das Altersvermögensgesetz überhaupt?
Auf Grund der demographischen Entwicklung kann der Staat die Rentenzahlungen im Umlageverfahren nicht im bisherigen Umfang aufrechterhalten. Das Versorgungsniveau wird zurückgehen. Mit dem vorliegenden Gesetz eröffnet der Staat die Möglichkeit, privat vorzusorgen, und gewährt hierfür Förderungen. Es ist der Einstieg in die so genannte private kapitalgedeckte Altersvorsorge, bei der der Bürger nur für sich selbst spart.

2. Worin liegt denn der Vorteil?
Der Vorteil liegt darin, dass ab dem Jahr 2002 für freiwillige Beiträge zur privaten Altersvorsorge Zulagen gezahlt werden und der Zulageberechtigte die Aufwendungen vom zu versteuernden Einkommen absetzen kann (vgl. Frage 3).

Die Zulagen steigen parallel zu den freiwilligen Beiträgen in jeweils Zwei-Jahres-Schritten an.

Wenn im Jahr 2008 die Vollstufe erreicht ist, beträgt die Grundzulage danach pro Jahr 154 ¤ für jeden Steuerpflichtigen, für ein Ehepaar damit prinzipiell 308 ¤ und für jedes Kind 185 ¤. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern belaufen sich die Zulagen danach grundsätzlich auf 678 ¤.

3.  Wie erfolgt der Sonderausgabenabzug?
Die freiwilligen Beiträge können im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Diese Höchstgrenzen betragen:

Die jeweils auf den Vertrag gezahlten Zulagen sind bereits in diesen Beiträgen enthalten. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich je nach individuellem Einkommensteuersatz unterschiedlich aus. Es steht dem Vorsorgesparer frei, ob er über die Zulage hinaus den Sonderausgabenabzug geltend machen will, je nachdem, was für ihn günstiger ist. Diese so genannte Günstigerprüfung wird durch das Finanzamt vorgenommen und entspricht dem Verfahren bei der Ermittlung des Kindergeldes.

4. Bekommt jeder Vorsorgesparer eine steuerliche Vergünstigung?
Grundsätzlich können alle rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten die steuerlichen Vergünstigungen erhalten. Die Regelungen gelten zudem auch für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Auch Beamte, Richter, Soldaten und Bezieher von Amtsbezügen können eine Förderung erhalten. Voraussetzung ist allerdings eine Einverständniserklärung gegenüber der für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stelle zur Weitergabe der für Ermittlung der Zulagenberechtigung notwendigen Daten und die maschinelle Verarbeitung durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Leben Ehegatten zusammen und ist nur ein Ehegatte durch die Förderung begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, Zulagen zu erhalten, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht. Keine steuerliche Vergünstigung erhalten Selbständige und berufsständisch Versicherte.

5. Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag?
Um in den vollen Genuss der Zulagen zu kommen, muss jeder berechtigte Vorsorgesparer einen Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser beträgt:
 in den Jahren 2002 und 2003   1 %
 in den Jahren 2004 und 2005   2 %
 in den Jahren 2006 und 2007   3 %
 ab dem Jahr 2008 jährlich   4 %

der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen, jedoch nicht mehr als die sonderabzugsfähigen Beträge (vgl. Frage 3), jeweils vermindert um die Zulage. Bei Beamten, Richtern und Soldaten wird die Besoldung, bei Empfängern von Amtsbezügen diese, zugrunde gelegt.

Wenn der Vorsorgesparer also im Jahr 2007 35.790 ¤ verdient hat, beträgt der Mindesteigen-beitrag für 2008 4 % von 35.790 ¤, also 1.432 ¤. Dieser Betrag liegt auch unter dem sonder-abzugsfähigen Betrag von 2.100 ¤. Der so errechnete Mindestbetrag vermindert sich um die gewährten Zulagen. Erhält ein Ehepaar mit zwei Kindern eine Zulage in Höhe von 678 ¤, so ist dieser Betrag vom Mindestbetrag abzuziehen. Die Differenz in Höhe von 754 ¤ ist dann der Mindesteigenbeitrag, den der Vorsorgesparer auf seinen Vorsorgevertrag einzahlen muss. Die Zulagen werden von der ZfA an den Anbieter direkt überwiesen, der die Zulage dem Altersvorsorgevertrag gutschreibt.

In jedem Fall muss ein so genannter Sockelbetrag geleistet werden. Erzielt ein Anspruchs-berechtigter nur ein sehr geringes Einkommen, zum Beispiel weil er erst zum Ende des Jahres eine Beschäftigung aufgenommen hat, muss er diesen Sockelbetrag zahlen. Die Regelung dient dazu, dass Geringverdiener, die in den Genuss der Zulagen kommen wollen, zumindest einen kleinen Eigenbetrag leisten. Der Sockelbetrag liegt in den Jahren 2002 bis 2004 bei 45 ¤ und ab 2005 bei 90 ¤ für Alleinstehende, für Zulageberechtigte mit einem Kind zunächst bei 38 ¤ und ab 2005 bei 75 ¤ sowie für Zulageberechtigte mit zwei oder mehr Kindern in den Jahren 2002 bei 30 ¤, ab dem Jahr 2005 bei 60 ¤.

6.  Was passiert, wenn ich meinen  Mindesteigenbeitrag nicht oder nur teilweise leiste?
In diesem Fall wird die Zulage nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt. Das bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte, der nur 60 % des Mindesteigenbeitrages geleistet hat, auch nur 60 % der ihm zustehenden Zulagen erhält.

7.  Können Beiträge zur Vermögensbildung für die staatlich geförderte Altersvorsorge verwendet werden?
Nein. Denn zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen keine Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmersparzulage nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz gewährt wird. Da Beiträge nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz ebenfalls gefördert werden, läge sonst eine nicht zulässige Doppelförderung der Beiträge vor.

8.  Wie bekommt man die Zulage?
Jeder Anspruchsberechtigte muss einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit allen wesentlichen Angaben ausfüllen: unter anderem beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres, Familienstand, Zahl der Kinder. Diesen reicht der Vorsorgesparer dem Anbieter von Altersvorsorgeprodukten, also bei einer Bank, einer Investmentgesellschaft oder einer Versicherung, ein. Alles Weitere erledigt der Anbieter zusammen mit der neuen Behörde, der ZfA. Der Zulagebetrag wird dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.

Der Anspruchsberechtigte ist darüber hinaus verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt (z. B. Scheidung, Wegfall des Kindergeldanspruchs etc.). Er sollte darüber hinaus auch Änderungen mitteilen, die zu einer Erhöhung des Zulageanspruchs führen (z. B. Geburt eines Kindes).

9.  Wer erhält die Kinderzulage?
Bei Eltern, die zusammenleben, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Dieser Antrag kann nur jeweils für ein Beitragsjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Leben die Eltern getrennt, wird die Zulage an den Zulageberechtigten ausgezahlt, der das Kindergeld erhält.

10. Welche Angebote wird es geben?
Angeboten werden Investmentfondssparpläne, Banksparpläne und Rentenversicherungen. Für welches Produkt sich der Vorsorgesparer entscheidet, hängt von der individuellen Lebenssituation ab. Tendenziell gilt: Banksparpläne und klassische Rentenversicherungen sind für sicherheitsorientierte Anleger empfehlenswert. Investmentfonds bieten unter Berücksichtigung von Marktschwankungen die Möglichkeit langfristig höherer Renditen. Es wird sicherlich Mischprodukte geben, also Investmentfondssparpläne mit Versicherungsbausteinen, und fondsgebundene Rentenversicherungen. Jüngere Anleger, die auf eine langfristige Renditeoptimierung Wert legen, sind gut beraten, am Anfang in Investmentfonds zu investieren. Sie gehen zwar ein begrenztes Risiko im Hinblick auf die Erträge ein, aber je länger in den Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird, desto geringer wird das Anlagerisiko.

11.  Ist die Anlage denn sicher?
Ja. Alle Anbieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Anleger zumindest die eingezahlten Beiträge mit Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung zu stellen.

12.  Ab wann dürfen denn Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevermögen   erfolgen?
Frühestens ab dem 60. Lebensjahr. Als Auszahlungsbeginn kann auch der Zeitpunkt vereinbart werden, zu dem der Vorsorgesparer in den Ruhestand geht und die gesetzliche Rente oder eine Pension bezieht.

13.  Kann im Rahmen des Vorsorgevertrages auch eine verminderte Erwerbsfähigkeit abgesichert werden?
Altersvorsorgeprodukte können mit einer Absicherung verminderter Erwerbstätigkeit oder der Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall kombiniert werden. Dies hängt von den Bedingungen des jeweiligen Produktes ab. Auszahlungen aus diesen Versicherungs-verträgen können unmittelbar ab Eintritt des versicherten Risikos erfolgen. Bei der Auswahl eines Produktes ist zu berücksichtigen, dass die Absicherung dieser so genannten biometrischen Risiken in der Regel die Rendite des Altersvorsorgeproduktes verringert. Das hat zur Folge, dass für die reine Alterssicherung zu Beginn der Rente weniger Geld zur Verfügung steht.

14.  Wie sind die Auszahlungsmodalitäten?
Bei einer Versicherung erhält man lebenslang eine gleich bleibende oder steigende Rente. Bei einem Banksparplan oder einem Investmentsparvertrag kann ein Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr vereinbart werden. Darüber hinaus muss zu Beginn der Auszahlungsphase ein Teil des Altersvorsorgevermögens in eine Rentenversicherung eingezahlt werden, die dem Altersvorsorgesparer ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleich bleibende oder steigende lebenslange Leibrente gewährt, die an den Auszahlungsplan nahtlos anschließt. Die monatlichen Rentenzahlungen müssen mindestens so hoch sein, wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan. Es werden also zu Lasten des Vorsorgevermögens einerseits bis zum 85. Lebensjahr monatliche Raten ausgezahlt. Andererseits wird als Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase Geld an eine Rentenversicherung geleistet, die ihrerseits die monatlichen Rentenzahlungen ab dem 85. Lebensjahr garantiert.

15.  Können Gelder auch variabel ausgezahlt werden?
Bei Banksparplänen und Investmentsparplänen sind in der Auszahlungsphase - neben betragsmäßig zugesagten gleich bleibenden oder steigenden Teilraten - variable Teilraten möglich. Diese variablen Teilraten bleiben bei der Bestimmung der Höhe der späteren Rentenzahlungen aus der Rentenversicherung außer Betracht.

Mindestens 60 % des bei Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen geförderten Kapitals (mindestens jedoch die Summe der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge) müssen für die Zahlung fester oder steigender monatlicher Raten sowie für den Abschluss der zusätzlichen Rente ab dem 85. Lebensjahr verwendet werden. Von den darüber hinaus möglichen variablen Teilraten muss außerdem die Hälfte in regelmäßige monatliche Auszahlungen fließen. D. h. maximal 20 % des zu Beginn der Auszahlungsphase gebildeten geförderten Kapitals können auf einmal entnommen werden. Diese Beschränkungen beziehen sich nur auf das aus geförderten Beiträgen gesparte Kapital - nicht auf Überzahlungen in Form von nicht geförderten Beiträgen.

16.  Was passiert, wenn der Vorsorgesparer vor Eintritt in den Ruhestand verstirbt?
Bei Bank- und Investmentfondssparplänen sowie bei Rentenversicherungen mit Beitragsrückgewähr gehen die Ansprüche auf die Erben über. Jedoch sind die bisher angefallenen steuerlichen Vorteile zurückzuzahlen, da das Ziel - die Absicherung des Lebensstandards des Zulageberechtigten im Alter - nicht erreicht werden konnte. Man nennt dies eine "schädliche Verwendung" (vgl. Frage 17). Eine Ausnahme gilt für zusammenlebende Ehegatten: Wird im Falle des Todes des Zulageberechtigten das angesparte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des überlebenden Ehegatten laufenden Altersvorsorgevertrag übertragen, kann das Vorsorgevermögen, ohne dass die bislang angefallenen Erträge zu diesem Zeitpunkt versteuert werden müssen und ohne die nachteiligen Folgen der "schädlichen Verwendung", übertragen werden.

17. Was bedeutet "schädliche Verwendung"?
Eine "schädliche Verwendung" liegt immer dann vor, wenn das angesparte Vermögen im Ergebnis nicht dem Zweck der Sicherung des Lebensstandards im Alter zugeführt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vorsorgesparer in Notfällen auf seinen Vermögensstock zurückgreifen muss. Dies ist ihm im Einvernehmen mit dem Anbieter jederzeit erlaubt, er muss aber dann die auf den Entnahmebetrag anteilig entfallenen Zulagen und etwa darüber hinausgehende Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug an den Staat zurückzahlen. Allerdings braucht er auf den zurückzuzahlenden Steuervorteil keine Zinsen zu entrichten. Darüber hinaus sind die in dem auszuzahlenden Betrag enthaltenen Erträge und Wertsteigerungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. (Eine Entnahme aus Kapital, das auf ungeförderten Beiträgen beruht, ist möglich, ohne dass die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden muss. Allerdings sind die Erträge aus ungeförderten Beiträgen bei Auszahlung als sonstige Einkünfte zu versteuern.)

18. Was passiert, wenn ich im Alter auswandere ("Mallorca-Rente")?
Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, gilt dies als "schädliche Verwendung". Es erfolgt allerdings keine Rückzahlung der steuerlichen Förderung auf einen Schlag, sondern es werden von jeder monatlichen Zahlung 15 % einbehalten, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist. Zinsen werden nicht berechnet.

19. Wer berät mich beim Abschluss von Vorsorgeverträgen?
Sie sind immer gut beraten, mehrere Angebote einzuholen. Ansprechpartner sind Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften oder Ihre Bank. Wie immer gilt: Vergleichen Sie die Angebote, und überlegen Sie sich vorher, welches dieser Produkte Ihrem Risikoprofil und Ihren Lebensumständen entspricht.

20.  Wie kann ich die Altersvorsorgeverträge für selbst genutztes Wohneigentum nutzen?
Jeder darf von seinem geförderten Kapital Beträge zwischen 10.000 und 50.000 ¤ entnehmen, um ihn für den Kauf oder Bau einer Wohnung oder eines Hauses zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Allerdings sind Anleger verpflichtet, den entnommenen Betrag bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres wieder zurückzuzahlen. Zurückzuzahlen ist nur der Kapitalbetrag, keine Zinsen. Die Rückzahlung erfolgt mindestens in gleichen monatlichen Raten bis zum 65. Lebensjahr. Eine höhere und damit frühere Tilgung ist zulässig. Erfolgt keine vollständige Rückzahlung bis zum 65. Lebensjahr, muss der Vorsorgesparer auch hier anteilig die steuerlichen Vorteile an die öffentliche Hand zurückzahlen. Wer beabsichtigt, sein Altersvorsorgevermögen vorübergehend für die Anschaffung einer eigenen Wohnung zu nutzen, sollte in Investmentfondssparpläne oder in Banksparpläne investieren. Der Vorsorgesparer sollte allerdings genau rechnen, ob nicht eine Immobilienfinanzierung die bessere Alternative ist. Denn durch die Entnahme verzögert sich der Vermögensaufbau erheblich, da der Hebel der steuerfreien Wiederanlage der Erträge für den entnommenen Betrag nicht mehr wirkt.

21. Was passiert, wenn ich die Rückzahlungsraten nicht mehr aufbringen kann?
Gerät der Vorsorgesparer mit mehr als dem Gegenwert von zwölf Monatsraten in Zahlungsrückstand, muss er die auf den nicht zurückgezahlten Betrag entfallenen steuerlichen Vorteile zurückzahlen (vgl. Frage 17). Darüber hinaus wird ein Betrag durch Verzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit 5 % für jedes volle Kalenderjahr zwischen dem Zeitpunkt der Verwendung und dem Eintritt des Zahlungsrückstands errechnet, der im Rahmen der sonstigen Einkünfte mit dem individuellen Steuersatz versteuert wird. Grund hierfür ist, dass durch die Entnahme des Betrages zum Zwecke des Erwerbs von Wohneigentum der Vorsorgesparer ansonsten fällige Kreditzinsen spart, die ihrerseits dem Zinseszinseffekt unterliegen. Da die Rückzahlung der erhaltenen steuerlichen Vorteile zuzüglich der fiktiven Besteuerung einen durchaus erheblichen Aufwand darstellt, sollte der Vorsorgesparer sicherstellen, dass er im Fall des Falles zur ordnungs-gemäßen Rückzahlung des entnommenen Betrages in der Lage ist.

22. Was geschieht, wenn ich eines Tages diese Wohnung verkaufe oder nicht   mehr selbst nutze?
Dann müssen Sie den entnommenen Betrag binnen eines Jahres wiederum in eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken investieren oder aber den entnommenen Betrag auf einen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Andernfalls müssen Sie die erhaltenen steuerlichen Vorteile zurückzahlen (vgl. Frage 17).

23. Was ist eigentlich eine Zertifizierung?
Zum Nachweis der Förderfähigkeit von Altersvorsorgeprodukten hat der Gesetzgeber eine Zertifizierung vorgesehen. Das bedeutet, dass eine Zertifizierungsstelle beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen prüft, ob die Altersvorsorgeverträge die gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthalten. Nur dieser vollständige Inhalt wird zertifiziert. Die Zertifizierung bedeutet nicht, dass die Zertifizierungsstelle die Wirtschaftlichkeit und das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges garantiert. Das heißt, dass die Zertifizierung kein Gütesiegel darstellt, da alle ordnungsgemäß formulierten Altersvorsorgeverträge zertifiziert werden. Auch im Bereich der Altersvorsorge ist nicht auszuschließen, dass Anbieter aus dem grauen Kapitalmarkt versuchen, sich einen Zugang zu dem neuen Geschäftssegment zu verschaffen. Prüfen Sie daher die Seriosität des Anbieters, und seien Sie vorsichtig, wenn Sie gebeten werden, Ihr Geld ins Ausland zu überweisen. Prüfen Sie genau, wenn Ihnen übermäßige Renditen in Aussicht gestellt werden. Auch dies ist ein Zeichen mangelnder Seriosität. Die negativen Erfahrungen, die im Bereich des Vermögensbildungsgesetzes gemacht worden sind, sollten sich gerade bei der Altersvorsorge nicht wiederholen, da die Bürger im Alter auf diese zusätzliche Einkommensquelle angewiesen sein werden.

24. Ab wann werden Altersvorsorgeverträge angeboten?
Gefördert werden Einzahlungen auf Altersvorsorgeverträge, die ab dem 1. Januar 2002 erfolgen. Es werden heute bereits Altersvorsorgeverträge angeboten. Für eilige Entschlüsse gibt es allerdings keinen Grund. Ein zu Beginn des Jahres 2002 abgeschlossener Vertrag bietet nicht mehr Vorteile als ein Ende des Jahres 2002 abgeschlossener Vertrag.

Wichtig ist nur, dass im Laufe des Jahres 2002 ein solcher Vertrag abgeschlossen und der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Es empfiehlt sich daher, mit dem endgültigen Vertragsabschluss zu warten, bis ein größeres Angebot an Produkten verfügbar ist, was möglicherweise erst im Laufe des Jahres 2002 der Fall sein wird. Man sollte daher die Zeit nutzen, die Angebote zu vergleichen.

25. Werden auch Altverträge ohne Ausnahme bezuschusst?
Wenn Altverträge den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien angepasst werden, werden sie auch bezuschusst. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass alle Anbieter bereit sind, Altverträge umzustellen, da eine solche Umstellung teuer ist. Prinzipiell ist zu empfehlen, die Altverträge parallel fortzuführen, wenn dies möglich ist. Ist dafür die finanzielle Belastung zu hoch, kann man einen Altvertrag auch ruhen lassen. Bei Lebensversicherungen sollte man dies allerdings nur dann machen, wenn sie bereits einige Jahre laufen. Durch die Praxis der Lebensversicherungen, die Kosten zu Beginn des Vertrages zu belasten, würden bei kurz laufenden Verträgen erhebliche Anspruchsverluste entstehen.

26. Kann ich den Anbieter während der  Vertragslaufzeit wechseln? 
Altersvorsorgeverträge sind mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar. Die zu diesem Zeitpunkt angesparte Summe muss jedoch auf einen anderen Altersvorsorge-vertrag übertragen werden. Andernfalls sind die Zulagen oder steuerlichen Vorteile zurückzuzahlen. Ein Wechsel des Anbieters verursacht Kosten, die dem Vorsorgesparer in Rechnung gestellt werden können. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass nur der letzte Anbieter vor Eintritt in die Auszahlungsphase garantiert, dass die bei ihm eingezahlten Beiträge auch tatsächlich zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Er haftet nicht für etwaige Unterdeckungen aus Vertragslaufzeiten mit anderen Anbietern.

27. Wie viele Verträge kann ich abschließen?
Die Zulage kann für maximal zwei Verträge in einem Jahr beantragt werden. Sie wird dann entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge verteilt.

Durch amtliche Bestimmungen zur Konkretisierung des Gesetzes, durch Rechtsverordnungen oder nachfolgende Gesetzgebungsverfahren können noch weitere Änderungen bei der Förderung der privaten Altersvorsorge eintreten.

Autor:   Wolf Zimmer E-Mail: wolf@wozim.de Homepage: http://www.wozim.de