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Neuer Wegweiser
zur Riester-Rente
gefunden: www.bdb.de/presse/
Die Bundesregierung hat den Einstieg in die private Altersvorsorge
beschlossen. Den Bürgern stellen sich nun viele Fragen.
(Hinweis: Hier im Text wurde das Euro-Zeichen verwendet, vormals ASCII-
Zeichen 164. Wer sein System noch nicht angeglichen hat, muss sich das
Euro-Zeichen denken.)
1. Wozu dient das Altersvermögensgesetz überhaupt?
Auf Grund der demographischen Entwicklung kann der Staat die
Rentenzahlungen im Umlageverfahren nicht im bisherigen Umfang
aufrechterhalten. Das Versorgungsniveau wird zurückgehen. Mit dem
vorliegenden Gesetz eröffnet der Staat die Möglichkeit, privat
vorzusorgen, und gewährt hierfür Förderungen. Es ist der
Einstieg in die so genannte private kapitalgedeckte Altersvorsorge, bei der
der Bürger nur für sich selbst spart.
2. Worin liegt denn der Vorteil?
Der Vorteil liegt darin, dass ab dem Jahr 2002 für
freiwillige Beiträge zur privaten Altersvorsorge Zulagen gezahlt
werden und der Zulageberechtigte die Aufwendungen vom zu versteuernden
Einkommen absetzen kann (vgl. Frage 3).
Die Zulagen steigen parallel zu den freiwilligen Beiträgen in
jeweils Zwei-Jahres-Schritten an.
Wenn im Jahr 2008 die Vollstufe erreicht ist, beträgt die
Grundzulage danach pro Jahr 154 ¤ für jeden Steuerpflichtigen,
für ein Ehepaar damit prinzipiell 308 ¤ und für jedes Kind
185 ¤. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern belaufen sich die Zulagen
danach grundsätzlich auf 678 ¤.
3. Wie erfolgt der Sonderausgabenabzug? Die
freiwilligen Beiträge können im Rahmen bestimmter
Höchstgrenzen vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Diese
Höchstgrenzen betragen:
Die jeweils auf den Vertrag gezahlten Zulagen sind bereits in diesen
Beiträgen enthalten. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich je nach
individuellem Einkommensteuersatz unterschiedlich aus. Es steht dem
Vorsorgesparer frei, ob er über die Zulage hinaus den
Sonderausgabenabzug geltend machen will, je nachdem, was für ihn
günstiger ist. Diese so genannte Günstigerprüfung wird durch
das Finanzamt vorgenommen und entspricht dem Verfahren bei der Ermittlung
des Kindergeldes.
4. Bekommt jeder Vorsorgesparer eine steuerliche
Vergünstigung? Grundsätzlich können alle
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten die steuerlichen
Vergünstigungen erhalten. Die Regelungen gelten zudem auch für
Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert sind. Auch Beamte, Richter, Soldaten und Bezieher von
Amtsbezügen können eine Förderung erhalten. Voraussetzung
ist allerdings eine Einverständniserklärung gegenüber der
für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stelle zur
Weitergabe der für Ermittlung der Zulagenberechtigung notwendigen
Daten und die maschinelle Verarbeitung durch die Zentrale Zulagenstelle
für Altersvermögen (ZfA). Leben Ehegatten zusammen und ist nur
ein Ehegatte durch die Förderung begünstigt, so ist auch der
andere Ehegatte berechtigt, Zulagen zu erhalten, wenn ein auf seinen Namen
lautender Altersvorsorgevertrag besteht. Keine steuerliche
Vergünstigung erhalten Selbständige und berufsständisch
Versicherte.
5. Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag?
Um in den vollen
Genuss der Zulagen zu kommen, muss jeder berechtigte Vorsorgesparer einen
Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser beträgt:
in den Jahren 2002 und 2003 1 %
in den Jahren 2004 und 2005 2 %
in den Jahren 2006 und 2007 3 %
ab dem Jahr 2008 jährlich 4 %
der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen
Einnahmen, jedoch nicht mehr als die sonderabzugsfähigen Beträge
(vgl. Frage 3), jeweils vermindert um die Zulage. Bei Beamten, Richtern und
Soldaten wird die Besoldung, bei Empfängern von Amtsbezügen
diese, zugrunde gelegt.
Wenn der Vorsorgesparer also im Jahr 2007 35.790 ¤ verdient hat,
beträgt der Mindesteigen-beitrag für 2008 4 % von 35.790 ¤, also
1.432 ¤. Dieser Betrag liegt auch unter dem sonder-abzugsfähigen
Betrag von 2.100 ¤. Der so errechnete Mindestbetrag vermindert sich um die
gewährten Zulagen. Erhält ein Ehepaar mit zwei Kindern eine
Zulage in Höhe von 678 ¤, so ist dieser Betrag vom Mindestbetrag
abzuziehen. Die Differenz in Höhe von 754 ¤ ist dann der
Mindesteigenbeitrag, den der Vorsorgesparer auf seinen Vorsorgevertrag
einzahlen muss. Die Zulagen werden von der ZfA an den Anbieter direkt
überwiesen, der die Zulage dem Altersvorsorgevertrag gutschreibt.
In jedem Fall muss ein so genannter Sockelbetrag geleistet werden.
Erzielt ein Anspruchs-berechtigter nur ein sehr geringes Einkommen, zum
Beispiel weil er erst zum Ende des Jahres eine Beschäftigung
aufgenommen hat, muss er diesen Sockelbetrag zahlen. Die Regelung dient
dazu, dass Geringverdiener, die in den Genuss der Zulagen kommen wollen,
zumindest einen kleinen Eigenbetrag leisten. Der Sockelbetrag liegt in den
Jahren 2002 bis 2004 bei 45 ¤ und ab 2005 bei 90 ¤ für Alleinstehende,
für Zulageberechtigte mit einem Kind zunächst bei 38 ¤ und ab
2005 bei 75 ¤ sowie für Zulageberechtigte mit zwei oder mehr Kindern
in den Jahren 2002 bei 30 ¤, ab dem Jahr 2005 bei 60 ¤.
6. Was passiert, wenn ich meinen Mindesteigenbeitrag nicht
oder nur teilweise leiste?
In diesem Fall wird die Zulage nach dem Verhältnis der
Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt. Das
bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte, der nur 60 % des
Mindesteigenbeitrages geleistet hat, auch nur 60 % der ihm zustehenden
Zulagen erhält.
7. Können Beiträge zur Vermögensbildung für
die staatlich geförderte Altersvorsorge verwendet werden?
Nein. Denn zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen keine
Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmersparzulage nach dem 5.
Vermögensbildungsgesetz gewährt wird. Da Beiträge nach dem
5. Vermögensbildungsgesetz ebenfalls gefördert werden, läge
sonst eine nicht zulässige Doppelförderung der Beiträge vor.
8. Wie bekommt man die Zulage?
Jeder Anspruchsberechtigte muss einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit
allen wesentlichen Angaben ausfüllen: unter anderem beitragspflichtige
Einnahmen des Vorjahres, Familienstand, Zahl der Kinder. Diesen reicht der
Vorsorgesparer dem Anbieter von Altersvorsorgeprodukten, also bei einer
Bank, einer Investmentgesellschaft oder einer Versicherung, ein. Alles
Weitere erledigt der Anbieter zusammen mit der neuen Behörde, der ZfA.
Der Zulagebetrag wird dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.
Der Anspruchsberechtigte ist darüber hinaus verpflichtet, dem
Anbieter unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse
mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs
führt (z. B. Scheidung, Wegfall des Kindergeldanspruchs etc.). Er
sollte darüber hinaus auch Änderungen mitteilen, die zu einer
Erhöhung des Zulageanspruchs führen (z. B. Geburt eines Kindes).
9. Wer erhält die Kinderzulage?
Bei Eltern, die zusammenleben, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet,
auf Antrag beider Eltern dem Vater. Dieser Antrag kann nur jeweils für
ein Beitragsjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Leben die
Eltern getrennt, wird die Zulage an den Zulageberechtigten ausgezahlt, der
das Kindergeld erhält.
10. Welche Angebote wird es geben?
Angeboten werden Investmentfondssparpläne, Banksparpläne und
Rentenversicherungen. Für welches Produkt sich der Vorsorgesparer
entscheidet, hängt von der individuellen Lebenssituation ab.
Tendenziell gilt: Banksparpläne und klassische Rentenversicherungen
sind für sicherheitsorientierte Anleger empfehlenswert.
Investmentfonds bieten unter Berücksichtigung von Marktschwankungen
die Möglichkeit langfristig höherer Renditen. Es wird sicherlich
Mischprodukte geben, also Investmentfondssparpläne mit
Versicherungsbausteinen, und fondsgebundene Rentenversicherungen.
Jüngere Anleger, die auf eine langfristige Renditeoptimierung Wert
legen, sind gut beraten, am Anfang in Investmentfonds zu investieren. Sie
gehen zwar ein begrenztes Risiko im Hinblick auf die Erträge ein, aber
je länger in den Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird, desto geringer
wird das Anlagerisiko.
11. Ist die Anlage denn sicher?
Ja. Alle Anbieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Anleger zumindest
die eingezahlten Beiträge mit Beginn der Auszahlungsphase zur
Verfügung zu stellen.
12. Ab wann dürfen denn Auszahlungen aus dem
Altersvorsorgevermögen erfolgen?
Frühestens ab dem 60. Lebensjahr. Als Auszahlungsbeginn kann auch der
Zeitpunkt vereinbart werden, zu dem der Vorsorgesparer in den Ruhestand
geht und die gesetzliche Rente oder eine Pension bezieht.
13. Kann im Rahmen des Vorsorgevertrages auch eine verminderte
Erwerbsfähigkeit abgesichert werden?
Altersvorsorgeprodukte können mit einer Absicherung verminderter
Erwerbstätigkeit oder der Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall
kombiniert werden. Dies hängt von den Bedingungen des jeweiligen
Produktes ab. Auszahlungen aus diesen Versicherungs-verträgen
können unmittelbar ab Eintritt des versicherten Risikos erfolgen. Bei
der Auswahl eines Produktes ist zu berücksichtigen, dass die
Absicherung dieser so genannten biometrischen Risiken in der Regel die
Rendite des Altersvorsorgeproduktes verringert. Das hat zur Folge, dass
für die reine Alterssicherung zu Beginn der Rente weniger Geld zur
Verfügung steht.
14. Wie sind die Auszahlungsmodalitäten?
Bei einer Versicherung erhält man lebenslang eine gleich bleibende
oder steigende Rente. Bei einem Banksparplan oder einem
Investmentsparvertrag kann ein Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr
vereinbart werden. Darüber hinaus muss zu Beginn der Auszahlungsphase
ein Teil des Altersvorsorgevermögens in eine Rentenversicherung
eingezahlt werden, die dem Altersvorsorgesparer ab Vollendung des 85.
Lebensjahres eine gleich bleibende oder steigende lebenslange Leibrente
gewährt, die an den Auszahlungsplan nahtlos anschließt. Die
monatlichen Rentenzahlungen müssen mindestens so hoch sein, wie die
letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan. Es werden also zu
Lasten des Vorsorgevermögens einerseits bis zum 85. Lebensjahr
monatliche Raten ausgezahlt. Andererseits wird als Einmalzahlung zu Beginn
der Auszahlungsphase Geld an eine Rentenversicherung geleistet, die
ihrerseits die monatlichen Rentenzahlungen ab dem 85. Lebensjahr
garantiert.
15. Können Gelder auch variabel ausgezahlt werden?
Bei Banksparplänen und Investmentsparplänen sind in der
Auszahlungsphase - neben betragsmäßig zugesagten gleich
bleibenden oder steigenden Teilraten - variable Teilraten
möglich. Diese variablen Teilraten bleiben bei der Bestimmung der
Höhe der späteren Rentenzahlungen aus der Rentenversicherung
außer Betracht.
Mindestens 60 % des bei Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen
geförderten Kapitals (mindestens jedoch die Summe der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge) müssen für die Zahlung fester oder
steigender monatlicher Raten sowie für den Abschluss der
zusätzlichen Rente ab dem 85. Lebensjahr verwendet werden. Von den
darüber hinaus möglichen variablen Teilraten muss außerdem
die Hälfte in regelmäßige monatliche Auszahlungen
fließen. D. h. maximal 20 % des zu Beginn der Auszahlungsphase
gebildeten geförderten Kapitals können auf einmal entnommen
werden. Diese Beschränkungen beziehen sich nur auf das aus
geförderten Beiträgen gesparte Kapital - nicht auf
Überzahlungen in Form von nicht geförderten Beiträgen.
16. Was passiert, wenn der Vorsorgesparer vor Eintritt in den
Ruhestand verstirbt?
Bei Bank- und Investmentfondssparplänen sowie bei Rentenversicherungen
mit Beitragsrückgewähr gehen die Ansprüche auf die Erben
über. Jedoch sind die bisher angefallenen steuerlichen Vorteile
zurückzuzahlen, da das Ziel - die Absicherung des Lebensstandards des
Zulageberechtigten im Alter - nicht erreicht werden konnte. Man nennt dies
eine "schädliche Verwendung" (vgl. Frage 17). Eine Ausnahme gilt
für zusammenlebende Ehegatten: Wird im Falle des Todes des
Zulageberechtigten das angesparte Altersvorsorgevermögen auf einen auf
den Namen des überlebenden Ehegatten laufenden Altersvorsorgevertrag
übertragen, kann das Vorsorgevermögen, ohne dass die bislang
angefallenen Erträge zu diesem Zeitpunkt versteuert werden müssen
und ohne die nachteiligen Folgen der "schädlichen Verwendung",
übertragen werden.
17. Was bedeutet "schädliche Verwendung"?
Eine "schädliche Verwendung" liegt immer dann vor, wenn das angesparte
Vermögen im Ergebnis nicht dem Zweck der Sicherung des Lebensstandards
im Alter zugeführt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der
Vorsorgesparer in Notfällen auf seinen Vermögensstock
zurückgreifen muss. Dies ist ihm im Einvernehmen mit dem Anbieter
jederzeit erlaubt, er muss aber dann die auf den Entnahmebetrag anteilig
entfallenen Zulagen und etwa darüber hinausgehende Steuervorteile aus
dem Sonderausgabenabzug an den Staat zurückzahlen. Allerdings braucht
er auf den zurückzuzahlenden Steuervorteil keine Zinsen zu entrichten.
Darüber hinaus sind die in dem auszuzahlenden Betrag enthaltenen
Erträge und Wertsteigerungen als sonstige Einkünfte zu
versteuern. (Eine Entnahme aus Kapital, das auf ungeförderten
Beiträgen beruht, ist möglich, ohne dass die steuerliche
Förderung zurückgezahlt werden muss. Allerdings sind die
Erträge aus ungeförderten Beiträgen bei Auszahlung als
sonstige Einkünfte zu versteuern.)
18. Was passiert, wenn ich im Alter auswandere
("Mallorca-Rente")?
Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch
Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts, gilt dies als "schädliche Verwendung". Es erfolgt
allerdings keine Rückzahlung der steuerlichen Förderung auf einen
Schlag, sondern es werden von jeder monatlichen Zahlung 15 % einbehalten,
bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist. Zinsen werden
nicht berechnet.
19. Wer berät mich beim Abschluss von
Vorsorgeverträgen?
Sie sind immer gut beraten, mehrere Angebote einzuholen. Ansprechpartner
sind Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften oder Ihre Bank. Wie immer
gilt: Vergleichen Sie die Angebote, und überlegen Sie sich vorher,
welches dieser Produkte Ihrem Risikoprofil und Ihren Lebensumständen
entspricht.
20. Wie kann ich die Altersvorsorgeverträge für selbst
genutztes Wohneigentum nutzen?
Jeder darf von seinem geförderten Kapital Beträge zwischen 10.000
und 50.000 ¤ entnehmen, um ihn für den Kauf oder Bau einer Wohnung
oder eines Hauses zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Allerdings sind Anleger
verpflichtet, den entnommenen Betrag bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres wieder zurückzuzahlen. Zurückzuzahlen ist nur der
Kapitalbetrag, keine Zinsen. Die Rückzahlung erfolgt mindestens in
gleichen monatlichen Raten bis zum 65. Lebensjahr. Eine höhere und
damit frühere Tilgung ist zulässig. Erfolgt keine
vollständige Rückzahlung bis zum 65. Lebensjahr, muss der
Vorsorgesparer auch hier anteilig die steuerlichen Vorteile an die
öffentliche Hand zurückzahlen. Wer beabsichtigt, sein
Altersvorsorgevermögen vorübergehend für die Anschaffung
einer eigenen Wohnung zu nutzen, sollte in Investmentfondssparpläne
oder in Banksparpläne investieren. Der Vorsorgesparer sollte
allerdings genau rechnen, ob nicht eine Immobilienfinanzierung die bessere
Alternative ist. Denn durch die Entnahme verzögert sich der
Vermögensaufbau erheblich, da der Hebel der steuerfreien Wiederanlage
der Erträge für den entnommenen Betrag nicht mehr wirkt.
21. Was passiert, wenn ich die Rückzahlungsraten nicht mehr
aufbringen kann?
Gerät der Vorsorgesparer mit mehr als dem Gegenwert von zwölf
Monatsraten in Zahlungsrückstand, muss er die auf den nicht
zurückgezahlten Betrag entfallenen steuerlichen Vorteile
zurückzahlen (vgl. Frage 17). Darüber hinaus wird ein Betrag
durch Verzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht zurückgezahlten
Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit 5 % für jedes volle Kalenderjahr
zwischen dem Zeitpunkt der Verwendung und dem Eintritt des
Zahlungsrückstands errechnet, der im Rahmen der sonstigen
Einkünfte mit dem individuellen Steuersatz versteuert wird. Grund
hierfür ist, dass durch die Entnahme des Betrages zum Zwecke des
Erwerbs von Wohneigentum der Vorsorgesparer ansonsten fällige
Kreditzinsen spart, die ihrerseits dem Zinseszinseffekt unterliegen. Da die
Rückzahlung der erhaltenen steuerlichen Vorteile zuzüglich der
fiktiven Besteuerung einen durchaus erheblichen Aufwand darstellt, sollte
der Vorsorgesparer sicherstellen, dass er im Fall des Falles zur
ordnungs-gemäßen Rückzahlung des entnommenen Betrages in
der Lage ist.
22. Was geschieht, wenn ich eines Tages diese Wohnung verkaufe oder
nicht mehr selbst nutze?
Dann müssen Sie den entnommenen Betrag binnen eines Jahres wiederum in
eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken investieren oder aber den entnommenen
Betrag auf einen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Andernfalls müssen
Sie die erhaltenen steuerlichen Vorteile zurückzahlen (vgl. Frage 17).
23. Was ist eigentlich eine Zertifizierung?
Zum Nachweis der Förderfähigkeit von Altersvorsorgeprodukten hat
der Gesetzgeber eine Zertifizierung vorgesehen. Das bedeutet, dass eine
Zertifizierungsstelle beim Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen prüft, ob die Altersvorsorgeverträge die
gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthalten. Nur dieser
vollständige Inhalt wird zertifiziert. Die Zertifizierung bedeutet
nicht, dass die Zertifizierungsstelle die Wirtschaftlichkeit und das
Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges garantiert. Das
heißt, dass die Zertifizierung kein Gütesiegel darstellt, da
alle ordnungsgemäß formulierten Altersvorsorgeverträge
zertifiziert werden. Auch im Bereich der Altersvorsorge ist nicht
auszuschließen, dass Anbieter aus dem grauen Kapitalmarkt versuchen,
sich einen Zugang zu dem neuen Geschäftssegment zu verschaffen.
Prüfen Sie daher die Seriosität des Anbieters, und seien Sie
vorsichtig, wenn Sie gebeten werden, Ihr Geld ins Ausland zu
überweisen. Prüfen Sie genau, wenn Ihnen
übermäßige Renditen in Aussicht gestellt werden. Auch dies
ist ein Zeichen mangelnder Seriosität. Die negativen Erfahrungen, die
im Bereich des Vermögensbildungsgesetzes gemacht worden sind, sollten
sich gerade bei der Altersvorsorge nicht wiederholen, da die Bürger im
Alter auf diese zusätzliche Einkommensquelle angewiesen sein werden.
24. Ab wann werden Altersvorsorgeverträge angeboten?
Gefördert werden Einzahlungen auf Altersvorsorgeverträge, die ab
dem 1. Januar 2002 erfolgen. Es werden heute bereits
Altersvorsorgeverträge angeboten. Für eilige Entschlüsse
gibt es allerdings keinen Grund. Ein zu Beginn des Jahres 2002
abgeschlossener Vertrag bietet nicht mehr Vorteile als ein Ende des Jahres
2002 abgeschlossener Vertrag.
Wichtig ist nur, dass im Laufe des Jahres 2002 ein solcher Vertrag
abgeschlossen und der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Es empfiehlt
sich daher, mit dem endgültigen Vertragsabschluss zu warten, bis ein
größeres Angebot an Produkten verfügbar ist, was
möglicherweise erst im Laufe des Jahres 2002 der Fall sein wird. Man
sollte daher die Zeit nutzen, die Angebote zu vergleichen.
25. Werden auch Altverträge ohne Ausnahme bezuschusst?
Wenn Altverträge den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien angepasst
werden, werden sie auch bezuschusst. Es ist allerdings nicht davon
auszugehen, dass alle Anbieter bereit sind, Altverträge umzustellen,
da eine solche Umstellung teuer ist. Prinzipiell ist zu empfehlen, die
Altverträge parallel fortzuführen, wenn dies möglich ist.
Ist dafür die finanzielle Belastung zu hoch, kann man einen Altvertrag
auch ruhen lassen. Bei Lebensversicherungen sollte man dies allerdings nur
dann machen, wenn sie bereits einige Jahre laufen. Durch die Praxis der
Lebensversicherungen, die Kosten zu Beginn des Vertrages zu belasten,
würden bei kurz laufenden Verträgen erhebliche Anspruchsverluste
entstehen.
26. Kann ich den Anbieter während der Vertragslaufzeit
wechseln?
Altersvorsorgeverträge sind mit einer Frist von drei Monaten zum
Quartalsende kündbar. Die zu diesem Zeitpunkt angesparte Summe muss
jedoch auf einen anderen Altersvorsorge-vertrag übertragen werden.
Andernfalls sind die Zulagen oder steuerlichen Vorteile
zurückzuzahlen. Ein Wechsel des Anbieters verursacht Kosten, die dem
Vorsorgesparer in Rechnung gestellt werden können. Darüber hinaus
ist darauf zu achten, dass nur der letzte Anbieter vor Eintritt in die
Auszahlungsphase garantiert, dass die bei ihm eingezahlten Beiträge
auch tatsächlich zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung
stehen. Er haftet nicht für etwaige Unterdeckungen aus
Vertragslaufzeiten mit anderen Anbietern.
27. Wie viele Verträge kann ich abschließen?
Die Zulage kann für maximal zwei Verträge in einem Jahr beantragt
werden. Sie wird dann entsprechend dem Verhältnis der auf diese
Verträge geleisteten Beiträge verteilt. Durch amtliche
Bestimmungen zur Konkretisierung des Gesetzes, durch Rechtsverordnungen
oder nachfolgende Gesetzgebungsverfahren können noch weitere
Änderungen bei der Förderung der privaten Altersvorsorge
eintreten.
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